Freistellung von RA Kosten

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Gelöschter Nutzer

Re: Freistellung von RA Kosten

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo miteinander,

ich bin Neu-Anwalt und habe direkt eine anschließende Frage. Ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt.

Im Zusammenhang mit der Freistellung vorgerichtlicher RA-Kosten habe ich gerade ein Problem, bei dem ich etwas unsicher bin. Im Falle der subjektiven Klagehäufung ohne Anspruchsidentität berechnen sich die Anwaltskosten bei gemeinsamer anwaltlicher Vertretung nach den addierten Streitwerten (ohne Erhöhungsgebühr). Soweit klar.

Ich habe nun zwei Anspruchsteller, einer davon ist PKH berechtigt. Man könnte nun nach der (gemeinsamen) außergerichtlichen Zahlungsaufforderung überlegen, dass zur Absicherung des Kostenrisikos erstmal nur der PKH Berechtigte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, der andere erst nach deren Bewilligung Klage erhebt und die Verbindung beider Prozesse angeregt wird. Das dürfte ein zulässiges Vorgehen sein(?).

Die Frage wäre, wie der beabsichtigte Antrag lauten müsste. Meines Erachtens kann Freistellung nur in Höhe der jeweiligen Quote am Streitwert (in meinem Fall: 50 %) verlangt werden. Zwar schuldet jeder Auftraggeber gem. § 7 Abs. 2 RVG die Gebühren, die angefallen wären, wenn der Anwalt nur für ihn tätig geworden wäre, wegen Abs. 1 besteht für den Betrag, der über die Quote am Streitwert hinausgeht, Gesamtschuldnerschaft. Kommt es nun für die Berechnung der Freistellen nur auf die letztendliche Kostenpflicht oder auch auf das, für das gesamtschuldnerisch gehaftet wird, an?

Dasselbe Problem würde übrigens auch bestehen, wenn der zweite Anspruchsteller direkt Klage erheben würde. Denn es wäre ja schlecht, würde man ohne PKH-Bewilligung beantragen, "...die Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von.... freizustellen."
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scndbesthand
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Re: AW: Freistellung von RA Kosten

Beitrag von scndbesthand »

Ich habe jetzt keinen Zugriff auf RVG-Kommentierungen, habe mir beim durchlesen Deines Posts aber folgendes gefragt:

Da sich der Freistellungsanspruch eines Mandanten nur auf die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung bezieht, fragt sich, warum der Mandant Freistellung von den nach dem doppelten Streitwert berechneten Gebühren verlangen kann? Die gemeinsame Anspruchsverfolgung dürfte doch nicht zu Lasten des Gegners gehen?
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Gelöschter Nutzer

Re: Freistellung von RA Kosten

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Darum geht es mir gerade. 50 % vom doppelten Streitwert ist günstiger für den Gegner als 100 % vom einfachen. Die Frage ist nun, ob überhaupt der einfache von einem Anspruchsteller komplett verlangt werden kann, weil er im Innenverhältnis nur die Hälfte der außergerichtlichen Anwaltskosten auf Grundlage des halben Streitwerts zu tragen hat.
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scndbesthand
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Re: AW: Freistellung von RA Kosten

Beitrag von scndbesthand »

Ich wollte auch eher darauf hinaus, dass eine Freistellung von der Gebührenforderung zum doppelten Streitwert wohl nicht verlangt werden kann.

Stell den Antrag, den Kläger von 50% der Gebührenforderung aus Streitwert X, in Höhe der Gebühren Y und Z freizustellen.
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Re: AW: Freistellung von RA Kosten

Beitrag von Syd26 »

scndbesthand hat geschrieben:Wenn der Rechtschutzversicherer des Klägers bereits die Geschäftsgebühr gezahlt hat, geht ein Erstattungsanspruch auf den VR über. Wenn der VR dem Kläger keine Einziehungsermächtigung erteilt hat, fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation. Der Kläger kann den Antrag zur Vermeidung einer Abweisung als unbegründet auf Verurteilung zur Zahlung an den VR ändern.
Ich greife das Thema einmal auf. Mir ist dies zitierte Vorgehensweise ebenfalls bekannt. Mein Kollege in der Kanzlei meint nun, dieser Antrag ginge so nicht, da ich nicht einfach für den VR ohne Ermächtigung klagen könnte. Ich meine aber, dass dieser Fall hier gerade nicht vorliegt, denn man klagt nicht für den VR, sondern beantragt lediglich Zahlung an diesen. Es ist doch letztendlich das Problem des Klägers, ob er Zahlung an sich selbst oder an an einen Dritten verlangt. Im ersten Fall riskiert er Abweisung als unbegründet.

Abweichende Meinungen?
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."
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Re: AW: Freistellung von RA Kosten

Beitrag von immer locker bleiben »

Syd26 hat geschrieben:
scndbesthand hat geschrieben:Wenn der Rechtschutzversicherer des Klägers bereits die Geschäftsgebühr gezahlt hat, geht ein Erstattungsanspruch auf den VR über. Wenn der VR dem Kläger keine Einziehungsermächtigung erteilt hat, fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation. Der Kläger kann den Antrag zur Vermeidung einer Abweisung als unbegründet auf Verurteilung zur Zahlung an den VR ändern.
Ich greife das Thema einmal auf. Mir ist dies zitierte Vorgehensweise ebenfalls bekannt. Mein Kollege in der Kanzlei meint nun, dieser Antrag ginge so nicht, da ich nicht einfach für den VR ohne Ermächtigung klagen könnte. Ich meine aber, dass dieser Fall hier gerade nicht vorliegt, denn man klagt nicht für den VR, sondern beantragt lediglich Zahlung an diesen. Es ist doch letztendlich das Problem des Klägers, ob er Zahlung an sich selbst oder an an einen Dritten verlangt. Im ersten Fall riskiert er Abweisung als unbegründet.

Abweichende Meinungen?
Die meisten Rechtsschutzversicherungen erteilen die Einziehungsermächtigung schon in der Deckungszusage. Einige beauftragen auch direkt Klage auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in gewillkürter Prozessstandschaft.

Im Zweifel kann man die Ermächtigung auch kurzfristig von der RSV bekommen.
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Re: Freistellung von RA Kosten

Beitrag von Syd26 »

Das ist schon richtig.

Ich meine den Fall, dass der Kläger bei Klageerhebung schlicht die Zahlung durch die RSV bzw. die fehlende Ermächtigung übersehen hat und der Antrag schon gestellt ist. Natürlich kann man diesen umstellen, ich frage mich nur, ob das unbedingt erforderlich ist,
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