Freistellung von RA Kosten

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Gelöschter Nutzer

Freistellung von RA Kosten

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wie klage ich RA Kosten ein? Der Sachverhalt: RA wurde mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragt und schickt Mahnschreiben einschließlich Gebührenrechnung, da Schuldner in Verzug. Der Schuldner zahlt die Forderung, nicht aber die RA Kosten. Nach Klage auf Zahlung der RA-Gebühren kommt Hinweis des Gerichts, dass die Kosten "wohl" nicht als Schadensersatz geltend gemacht werden können, sondern der Gläubiger (Mandant) nur auf Freistellung von den RA-Gebühren klagen kann.
Kann mir jemand sagen, ob das stimmt (selbst wenn der Mandant die Kosten an den RA schon bezahlt hat).
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Richard
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Beitrag von Richard »

Grundsätzlich kann nur auf Freistellung von der Zahlungsverpflichtung geklagt werden.

Wurde von der Mandantschaft jedoch bereits die Kostennote beglichen, so wandelt sich m.E. der Freistellungsanspruch zum Zahlungsanspruch und dieser kann dann auch direkt mittels Klage geltend gemacht werden.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

So müsste es richtig sein. Vgl. § 257 Satz 1 BGB
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wie lautet denn dann der genaue Antrag zur Freistellung?
Gibt es Besonderheiten bei der Berechnung der Gebühren?
Pippen
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Beitrag von Pippen »

Bei der Gebührenberechnung gilt mE nix besonderes, außer, dass du nur die Hälfte der Geschäftsgebühr als Verzugsschaden geltend machen darfst, da die andere Hälfte bereits in der Verfahrensgebühr aufgegangen ist - und die bekommt man ja ohnehin vom Gegner (§ 91 ZPO).

Der Antrag würde mich auch mal interessieren.

So?? "...zu verpflichten, den Kläger von den zukünftig geltend zu machenden Anwaltskosten iHv .... freizustellen."
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich verwende immer folgenden Antrag:

...den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von aussergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von ... € freizustellen.

"Zukünftig geltend zu machenden" wäre wohl schon deshalb falsch, weil der Anspruch auf Erstattung aussergerichtlicher Gebühren ( 2300 VV RVG) bereits mit der Tätigkeit entstanden und (so jedenfalls meistens bei mir) wegen Rechnungslegung vor Klageerhebungauch auch fällig ist.

Grüße, olli b
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nemesis
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Beitrag von nemesis »

Der Einwand, dass nur auf Freistellung geklagt werden könne, kommt zwar häufig vor, wenn vorgerichtliche nicht anrechenbare Anwaltskosten eingeklagt werden, vertretbar ist aber auch:

Der Kläger ist berechtigt, Zahlung an sich zu verlangen, obschon er noch keine Zahlung auf diese Verbindlichkeit geleistet hat. Der Kläger als Belasteter hat zwar grds. gem. § 249 S. 1 BGB nur einen Freistellungsanspruch, mit Ablauf der gesetzten Frist zur Regulierung hat sich der Anspruch auf Naturalrestitution (Freistellung) jedoch gem. § 250 BGB in einen Geldanspruch umgewandelt (Vgl. AG Hagen, Urteil vom 24.05.2006, AZ: 16 C 371/05, zitiert nach Juris).
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Pippen
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Beitrag von Pippen »

olli b hat geschrieben:Ich verwende immer folgenden Antrag:

...den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von aussergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von ... € freizustellen.

"Zukünftig geltend zu machenden" wäre wohl schon deshalb falsch, weil der Anspruch auf Erstattung aussergerichtlicher Gebühren ( 2300 VV RVG) bereits mit der Tätigkeit entstanden und (so jedenfalls meistens bei mir) wegen Rechnungslegung vor Klageerhebungauch auch fällig ist.

Grüße, olli b
Hm...die Freistellug kommt doch aber nur dann in Betracht, wenn der klägerische Anwalt seine GGebühr tatsächlich!! vom Kläger fordert, oder?. Die Anspruchsentstehung und Fälligkeit der RA-Gebühr ist dafür zwar notwendig, aber nicht hinreichend. Der Kläger-RA müsste die GEbühr auch tatsächlich!! per Zahlungsaufforderung (Rechnung) verlangen. Wenn eine Forderung fällig ist, kann!! der Gläubiger die Leistung zwar verlangen - er muss es aber nicht; dann kann die Forderung zB verjähren oder verwirkt werden, so dass eine Freistellung gar nicht mehr notwendig wäre. Daher mein Zusatz.

wie klingt das?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Man, konntet ihr nicht anfangen zu diskutieren, als ich selber noch überlegt habe... :-k

Mein Antrag jetzt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin gegenüber der Kanzlei X, von der Zahlung aus der Rechnung Nr. Y vom (Datum) in Höhe von X € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem (Datum) und außergerichtlichen Mahnkosten i.H.v. X € freizustellen.
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Auslegeware
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Beitrag von Auslegeware »

Und wie sehe der gerichtliche Tenor aus?
Einfach zur HS addieren oder gesondert die Freistellung als Tenor zu II.

:-k
Es darf in diesem Thread wieder zu einem kollegialen Umgangston zurückgefunden werden.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Auslegeware hat geschrieben:Und wie sehe der gerichtliche Tenor aus?
Einfach zur HS addieren oder gesondert die Freistellung als Tenor zu II.

:-k
Wie meinst du das? Die Freistellung ist doch die HS.
Daraus läßt sich doch so auch vollstrecken.
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Beitrag von Auslegeware »

Die aussergerichtlichen RA-Kosten sind doch eine Nebenforderung.
Ich stehe jetzt auf dem Schlauch, was die Tenorierung der "Freistellung" betrifft. 8-[
Werden die Kosten dann zur HS dazugerechnet ("... hat 500,00 € [RA-Kosten incl]... an den Kl zu zahlen) oder erfolgt eine Formulierung mit "... wird freigestellt..."?
Danke.
Es darf in diesem Thread wieder zu einem kollegialen Umgangston zurückgefunden werden.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das ist doch hier praktisch doppelt:
HS: Außergerichtliche RA Kosten bzgl. urspr. Mandat
NF: Außergerichtliche Mahnkosten der außergerichtlichen RA Kosten+Zinsen.
Für mich ist das klar.
ReFA
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Re: Freistellung von RA Kosten

Beitrag von ReFA »

Dank der Suchfunktion habe ich diesen alten Thread gefunden, der jedoch zu meiner Frage passt.

Der Klageantrag des klägerischen RA lautet auf Freistellung der außergerichtlichen Kosten. Soweit klar.

Jetzt bereitet mir die Tenorierung im Urteil jedoch Probleme (klagestattgebendes Urteil). Zwischenzeitlich hat der Klägervertreter ein Schreiben der Rechtsschutzversicherung übersandt, wonach die außergerichtlichen RA-Kosten beglichen worden sind.
Das heißt, der Freistellungsanspruch wandelt sich nunmehr in einen Zahlungsanspruch um und ich kann das auch so tenorieren?


Edit: habs jetzt so formuliert:
den Kläger von den Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von .....€ durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten des Klägers freizustellen.
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Re: AW: Freistellung von RA Kosten

Beitrag von scndbesthand »

Wenn der Rechtschutzversicherer des Klägers bereits die Geschäftsgebühr gezahlt hat, geht ein Erstattungsanspruch auf den VR über. Wenn der VR dem Kläger keine Einziehungsermächtigung erteilt hat, fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation. Der Kläger kann den Antrag zur Vermeidung einer Abweisung als unbegründet auf Verurteilung zur Zahlung an den VR ändern.
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