Freistellung von RA Kosten
Moderator: Verwaltung
Freistellung von RA Kosten
Wie klage ich RA Kosten ein? Der Sachverhalt: RA wurde mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragt und schickt Mahnschreiben einschließlich Gebührenrechnung, da Schuldner in Verzug. Der Schuldner zahlt die Forderung, nicht aber die RA Kosten. Nach Klage auf Zahlung der RA-Gebühren kommt Hinweis des Gerichts, dass die Kosten "wohl" nicht als Schadensersatz geltend gemacht werden können, sondern der Gläubiger (Mandant) nur auf Freistellung von den RA-Gebühren klagen kann.
Kann mir jemand sagen, ob das stimmt (selbst wenn der Mandant die Kosten an den RA schon bezahlt hat).
Kann mir jemand sagen, ob das stimmt (selbst wenn der Mandant die Kosten an den RA schon bezahlt hat).
- Richard
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Bei der Gebührenberechnung gilt mE nix besonderes, außer, dass du nur die Hälfte der Geschäftsgebühr als Verzugsschaden geltend machen darfst, da die andere Hälfte bereits in der Verfahrensgebühr aufgegangen ist - und die bekommt man ja ohnehin vom Gegner (§ 91 ZPO).
Der Antrag würde mich auch mal interessieren.
So?? "...zu verpflichten, den Kläger von den zukünftig geltend zu machenden Anwaltskosten iHv .... freizustellen."
Der Antrag würde mich auch mal interessieren.
So?? "...zu verpflichten, den Kläger von den zukünftig geltend zu machenden Anwaltskosten iHv .... freizustellen."
Ich verwende immer folgenden Antrag:
...den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von aussergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von ... € freizustellen.
"Zukünftig geltend zu machenden" wäre wohl schon deshalb falsch, weil der Anspruch auf Erstattung aussergerichtlicher Gebühren ( 2300 VV RVG) bereits mit der Tätigkeit entstanden und (so jedenfalls meistens bei mir) wegen Rechnungslegung vor Klageerhebungauch auch fällig ist.
Grüße, olli b
...den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von aussergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von ... € freizustellen.
"Zukünftig geltend zu machenden" wäre wohl schon deshalb falsch, weil der Anspruch auf Erstattung aussergerichtlicher Gebühren ( 2300 VV RVG) bereits mit der Tätigkeit entstanden und (so jedenfalls meistens bei mir) wegen Rechnungslegung vor Klageerhebungauch auch fällig ist.
Grüße, olli b
- nemesis
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Der Einwand, dass nur auf Freistellung geklagt werden könne, kommt zwar häufig vor, wenn vorgerichtliche nicht anrechenbare Anwaltskosten eingeklagt werden, vertretbar ist aber auch:
Der Kläger ist berechtigt, Zahlung an sich zu verlangen, obschon er noch keine Zahlung auf diese Verbindlichkeit geleistet hat. Der Kläger als Belasteter hat zwar grds. gem. § 249 S. 1 BGB nur einen Freistellungsanspruch, mit Ablauf der gesetzten Frist zur Regulierung hat sich der Anspruch auf Naturalrestitution (Freistellung) jedoch gem. § 250 BGB in einen Geldanspruch umgewandelt (Vgl. AG Hagen, Urteil vom 24.05.2006, AZ: 16 C 371/05, zitiert nach Juris).
Der Kläger ist berechtigt, Zahlung an sich zu verlangen, obschon er noch keine Zahlung auf diese Verbindlichkeit geleistet hat. Der Kläger als Belasteter hat zwar grds. gem. § 249 S. 1 BGB nur einen Freistellungsanspruch, mit Ablauf der gesetzten Frist zur Regulierung hat sich der Anspruch auf Naturalrestitution (Freistellung) jedoch gem. § 250 BGB in einen Geldanspruch umgewandelt (Vgl. AG Hagen, Urteil vom 24.05.2006, AZ: 16 C 371/05, zitiert nach Juris).
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Hm...die Freistellug kommt doch aber nur dann in Betracht, wenn der klägerische Anwalt seine GGebühr tatsächlich!! vom Kläger fordert, oder?. Die Anspruchsentstehung und Fälligkeit der RA-Gebühr ist dafür zwar notwendig, aber nicht hinreichend. Der Kläger-RA müsste die GEbühr auch tatsächlich!! per Zahlungsaufforderung (Rechnung) verlangen. Wenn eine Forderung fällig ist, kann!! der Gläubiger die Leistung zwar verlangen - er muss es aber nicht; dann kann die Forderung zB verjähren oder verwirkt werden, so dass eine Freistellung gar nicht mehr notwendig wäre. Daher mein Zusatz.olli b hat geschrieben:Ich verwende immer folgenden Antrag:
...den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von aussergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von ... € freizustellen.
"Zukünftig geltend zu machenden" wäre wohl schon deshalb falsch, weil der Anspruch auf Erstattung aussergerichtlicher Gebühren ( 2300 VV RVG) bereits mit der Tätigkeit entstanden und (so jedenfalls meistens bei mir) wegen Rechnungslegung vor Klageerhebungauch auch fällig ist.
Grüße, olli b
wie klingt das?
Man, konntet ihr nicht anfangen zu diskutieren, als ich selber noch überlegt habe...
Mein Antrag jetzt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin gegenüber der Kanzlei X, von der Zahlung aus der Rechnung Nr. Y vom (Datum) in Höhe von X € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem (Datum) und außergerichtlichen Mahnkosten i.H.v. X € freizustellen.
Mein Antrag jetzt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin gegenüber der Kanzlei X, von der Zahlung aus der Rechnung Nr. Y vom (Datum) in Höhe von X € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem (Datum) und außergerichtlichen Mahnkosten i.H.v. X € freizustellen.
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Die aussergerichtlichen RA-Kosten sind doch eine Nebenforderung.
Ich stehe jetzt auf dem Schlauch, was die Tenorierung der "Freistellung" betrifft.
Werden die Kosten dann zur HS dazugerechnet ("... hat 500,00 € [RA-Kosten incl]... an den Kl zu zahlen) oder erfolgt eine Formulierung mit "... wird freigestellt..."?
Danke.
Ich stehe jetzt auf dem Schlauch, was die Tenorierung der "Freistellung" betrifft.
Werden die Kosten dann zur HS dazugerechnet ("... hat 500,00 € [RA-Kosten incl]... an den Kl zu zahlen) oder erfolgt eine Formulierung mit "... wird freigestellt..."?
Danke.
Es darf in diesem Thread wieder zu einem kollegialen Umgangston zurückgefunden werden.
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Re: Freistellung von RA Kosten
Dank der Suchfunktion habe ich diesen alten Thread gefunden, der jedoch zu meiner Frage passt.
Der Klageantrag des klägerischen RA lautet auf Freistellung der außergerichtlichen Kosten. Soweit klar.
Jetzt bereitet mir die Tenorierung im Urteil jedoch Probleme (klagestattgebendes Urteil). Zwischenzeitlich hat der Klägervertreter ein Schreiben der Rechtsschutzversicherung übersandt, wonach die außergerichtlichen RA-Kosten beglichen worden sind.
Das heißt, der Freistellungsanspruch wandelt sich nunmehr in einen Zahlungsanspruch um und ich kann das auch so tenorieren?
Edit: habs jetzt so formuliert:
den Kläger von den Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von .....€ durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten des Klägers freizustellen.
Der Klageantrag des klägerischen RA lautet auf Freistellung der außergerichtlichen Kosten. Soweit klar.
Jetzt bereitet mir die Tenorierung im Urteil jedoch Probleme (klagestattgebendes Urteil). Zwischenzeitlich hat der Klägervertreter ein Schreiben der Rechtsschutzversicherung übersandt, wonach die außergerichtlichen RA-Kosten beglichen worden sind.
Das heißt, der Freistellungsanspruch wandelt sich nunmehr in einen Zahlungsanspruch um und ich kann das auch so tenorieren?
Edit: habs jetzt so formuliert:
den Kläger von den Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von .....€ durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten des Klägers freizustellen.
- scndbesthand
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Re: AW: Freistellung von RA Kosten
Wenn der Rechtschutzversicherer des Klägers bereits die Geschäftsgebühr gezahlt hat, geht ein Erstattungsanspruch auf den VR über. Wenn der VR dem Kläger keine Einziehungsermächtigung erteilt hat, fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation. Der Kläger kann den Antrag zur Vermeidung einer Abweisung als unbegründet auf Verurteilung zur Zahlung an den VR ändern.
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