Ich bin zu diesem Thema gerade auch etwas ratlos.
In erster Instanz wurde von der Beklagten Widerklage erhoben. Der Klage wurde zum Teil stattgegeben, die Widerklage abgewiesen. Für die Klage wurde PKH bewilligt, für die Widerklage tritt die RSV ein.
Beide Parteien haben Berufung eingelegt, wobei für die Beklagte zunächst PKH-Antrag gestellt und die beabsichtigte Berufung im Falle der Bewilligung angekündigt wurde. Hinsichtlich der Widerklage wurde Berufung bereits eingelegt. Jetzt soll Stellung genommen werden zur Berufungsbegründung des Klägers.
Wie gehe ich nun denn am sichersten vor, ohne die mögliche PKH zu gefährden?
Berufungsbegründung als Entwurf hinsichtlich Klage und Stellungnahme zur Begründung des Klägers? Ggf. in 2 Schriftsätzen?
Oder nur Begründung zur Widerklage? Dann kann das OLG die Erfolgsaussichten der von der Beklagten eingelegten Berufung nicht prüfen.
Ich möchte verhindern, dass Wiedereinsetzung nicht gewährt wird, weil die Mittellosigkeit nicht ursächlich war.
Oder ist es gar sinnvoll, vorsorglich Anschlussberufung einzulegen?
Berufung nur für den Fall, dass PKH bewilligt wird
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Re: Berufung nur für den Fall, dass PKH bewilligt wird
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."