Danke. Ich denke auch, dass meine Annahme nicht so abwegig ist.immer locker bleiben hat geschrieben:Wer glaubt, die Annahme von Mandaten, die ausschließlich über E-Mail, Telefon oder Fax zustande kommen und bei der es keinen persönlichen Beratungstermin in der Kanzlei gibt, falle nicht unter Fernabsatz, der wird ein böses Erwachen haben.
Leider nicht. Die Entscheidung habe ich als einzige gefunden. Zudem erging diese noch zum alten Widerrufsrecht. Die Regelungen haben sich aber im Juni geändert und sind nun noch verbraucherfreundlicher.Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Gibt es dahingehend wenigstens einschlägige Rechtsprechung - die zitierte Entscheidung des AG Offenbach lässt da ja eher gegenteiliges vermuten?
Sehe ich auch so.immer locker bleiben hat geschrieben:Allein entscheidend ist, ob der Auftrag per Fernkommunikation zustande kommt. Auf den negativen Ausschluss "nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt" kann sich meines Erachtens niemand verlassen, weil das viel zu schwammig ist und es noch an einer hinreichend Zahl von Urteilen dazu fehlt.
Diese Argumentation ist (bisher jedenfalls) auch die meine. Die Dienstleistung "Anwaltsvertrag" ist m. E. gar nicht vergleichbar mit den typischen Geschäften, die üblicherweise unter das Fernabsatzrecht fallen.Kurt Kettenfett hat geschrieben:Einzig und allein das Bereithalten einer E-Mailadresse genügt nicht. Auch wenn ich hin und wieder ein Mandat per Telefon oder E-Mail abschließe reicht dies m.E. nicht aus. Nach der Vorstellung des EU-Gesetzgebers sollte die Fernabsatzgeschichte doch auf Online-shops und Callcenter abzielen. Dies wird grundsätzlich auch von den Auslegungshilfen der EU-Kommission unterstrichen.
Und genau deswegen wollte ich das hier diskutieren. Meine Kollegen aus der Kanzlei und ich sind aufgrund eines anderen Sachverhalts drauf gekommen. Meinung Kollege 1: Nicht relevant. Meinung Kollege 2 und ich: Könnte ein Problem sein.Herr Schraeg hat geschrieben:Für den Normalfall anwaltlicher Arbeit wird man ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem sicher noch nicht bejahen können. Anders sieht aber wohl bei den als Massengeschäft konzipierten Kapitalanlegervertretungen aus. Die Entwicklung scheint aber noch so im Fluss, dass man das Anwalt genauestens beobachten sollte.
Ich jedenfalls möchte mich nicht darauf verlassen, dass ein Gericht hier die Anwendung des Fernabsatzes ausschließt, denn der europäische Verbraucher "darf" ja im Allgemeinen alles. Eine E-Mail-Adresse allein wird nicht reichen, da stimme ich zu. Aber was ist mit einem Kontaktformular? Ein RA, der bei verschiedenen Beratungsplattformen angemeldet ist (und sei es nur wegen seines Google-Rankings)? Was ist mit der Kanzlei, die eine Facebook- oder Google+ -Seite hat?