Wie haltet Ihr es mit der Widerrufsbelehrung?
Moderator: Verwaltung
- lawlita
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Re: Wie haltet Ihr es mit der Widerrufsbelehrung?
Zu der Verbraucherschutzthematik gibt es einen Artikel im aktuellen/kommenden Anwaltsblatt: http://anwaltsblatt.anwaltverein.de/rechtsprechung-details/items/anwaelte-vorsicht-verbraucherschutz.html (Verwaister Link automatisch entfernt)
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Re: Wie haltet Ihr es mit der Widerrufsbelehrung?
lawlita hat geschrieben:Zu der Verbraucherschutzthematik gibt es einen Artikel im aktuellen/kommenden Anwaltsblatt: http://anwaltsblatt.anwaltverein.de/rechtsprechung-details/items/anwaelte-vorsicht-verbraucherschutz.html (Verwaister Link automatisch entfernt)
Ist ja mal wieder toll.Zugleich gerät der Anwaltsberuf jedoch mehr und mehr in den Fokus des Gesetzgebers, der Verbraucher gegen Anwälte schützen möchte. ...
Doch welche Folgen hat ein wirksamer Widerruf für die Anwaltsvergütung? Daran hat der Gesetzgeber nicht weiter gedacht.
- immer locker bleiben
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Re: Wie haltet Ihr es mit der Widerrufsbelehrung?
Ich finde den Artikel reichlich dünn ...lawlita hat geschrieben:Zu der Verbraucherschutzthematik gibt es einen Artikel im aktuellen/kommenden Anwaltsblatt: http://anwaltsblatt.anwaltverein.de/rechtsprechung-details/items/anwaelte-vorsicht-verbraucherschutz.html (Verwaister Link automatisch entfernt)
- Kurt Kettenfett
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Re: Wie haltet Ihr es mit der Widerrufsbelehrung?
Yup. Die schreckliche Folge, dass kein Wertersatzanspruch besteht, wenn in der Fernabsatz- oder AGV-Situation nicht oder falsch belehrt wird, wird kaum beleuchtet. Ober hab ich's überlesen?immer locker bleiben hat geschrieben:Ich finde den Artikel reichlich dünn ...lawlita hat geschrieben:Zu der Verbraucherschutzthematik gibt es einen Artikel im aktuellen/kommenden Anwaltsblatt: http://anwaltsblatt.anwaltverein.de/rechtsprechung-details/items/anwaelte-vorsicht-verbraucherschutz.html (Verwaister Link automatisch entfernt)
"Die Anatomie der Frau ist für Trikotwerbung nicht geeignet. Die Reklame verzerrt."
Aus einer Stellungnahme des DFB 1976.
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Re: Wie haltet Ihr es mit der Widerrufsbelehrung?
1,5 Jahre später möchte ich mal nachfragen, wie das Forum die eingangs gestellte Frage heute sieht.
Nachdem sich nun auch die Hinweispflichten für das Impressum einer Internetseite des Anwalts geändert haben, z. B. Hinweis zur europäischen Online-Streitbeilegungsplattform seit 09.01.16 und Hinweis zur alternativen Streitbeilegung voraussichtlich ab 01.09.16 frage ich mich, ob ausschließlich online zustande gekommene Verträge auch bei Anwaltskanzleien nicht doch unter das Fernabsetzrecht fallen, auch wenn einzelne Gerichte dies immer noch anders beurteilen.
Allein die Verlinkung zur OS-Plattform wird dazu natürlich nicht ausreichen.
Die hier inflationäre Zunahme solcher Mandate lässt mich darüber nachdenken.
Nachdem sich nun auch die Hinweispflichten für das Impressum einer Internetseite des Anwalts geändert haben, z. B. Hinweis zur europäischen Online-Streitbeilegungsplattform seit 09.01.16 und Hinweis zur alternativen Streitbeilegung voraussichtlich ab 01.09.16 frage ich mich, ob ausschließlich online zustande gekommene Verträge auch bei Anwaltskanzleien nicht doch unter das Fernabsetzrecht fallen, auch wenn einzelne Gerichte dies immer noch anders beurteilen.
Allein die Verlinkung zur OS-Plattform wird dazu natürlich nicht ausreichen.
Die hier inflationäre Zunahme solcher Mandate lässt mich darüber nachdenken.
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."
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Re: Wie haltet Ihr es mit der Widerrufsbelehrung?
Also mE musste doch nur darüber belehren, dass das Widerrufsrecht erlischt, sobald die Dienstleistung erbracht wird bzw. sofern widerrufen wird, Wertersatz geleistet werden muss. Und nun eben auch auf die Streitschlichtungsstelle hinweisen.
Und mE musste doch überhaupt nur dann über das Widerrufsrecht etc. belehren, wenn du von selbst auf deiner HP oder z.B. bei anwalt.de konkrete Angebote zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages erstellst. Z.B. Akteneinsicht im Strafverfahren zum Preis von xy auf deiner Website anbietest.
Wenn dich ein Mandant von selbst per Telefon oder Mail kontaktiert, besteht mE kein Widerrufsrecht.
Oder irre ich mich da etwa?
Und mE musste doch überhaupt nur dann über das Widerrufsrecht etc. belehren, wenn du von selbst auf deiner HP oder z.B. bei anwalt.de konkrete Angebote zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages erstellst. Z.B. Akteneinsicht im Strafverfahren zum Preis von xy auf deiner Website anbietest.
Wenn dich ein Mandant von selbst per Telefon oder Mail kontaktiert, besteht mE kein Widerrufsrecht.
Oder irre ich mich da etwa?
- Kurt Kettenfett
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Re: Wie haltet Ihr es mit der Widerrufsbelehrung?
@ Syd26: Ich war ja schon vor zwei Jahren der Auffassung, dass die Mehrzahl der Anwaltskanzleien heutzutage ein "Fernabsatzsystem" i.S.d. § 312c Abs. 1 BGB n.F. betreiben und daher bereits die erste Voraussatzung für das Widerrufsrecht vorliegt. Wird der Vertrag dann noch über Fernkommunikationsmittel geschlossen, wird man m.E. meist von einem Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgehen müssen. Es ist und bleibt aber eine Frage des Einzelfalls und man kann nicht jede Anwaltskanzlei über einen Kamm scheren...
Ich fahre bisher meist die "No Risk, no Fun"-Variante und belehre nicht. Bisher hatte ich Glück...:-)
@ Calipso: Nein, es kommt nicht darauf an, wer wen kontaktiert, sondern nur darauf, ob der Vertrag über Fernkommuniktationsmittel geschlossen wird und eben dieses ominöse "Fernabsatzsystem" vorliegt, siehe oben...
Ich fahre bisher meist die "No Risk, no Fun"-Variante und belehre nicht. Bisher hatte ich Glück...:-)
@ Calipso: Nein, es kommt nicht darauf an, wer wen kontaktiert, sondern nur darauf, ob der Vertrag über Fernkommuniktationsmittel geschlossen wird und eben dieses ominöse "Fernabsatzsystem" vorliegt, siehe oben...
"Die Anatomie der Frau ist für Trikotwerbung nicht geeignet. Die Reklame verzerrt."
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Re: Wie haltet Ihr es mit der Widerrufsbelehrung?
Das sehe ich auch so. Ich denke aber schon, dass Anwälte, die ein Profil bei anwalt.de o.ä. haben, ein Fernabsatzsystem betreiben, um mal bei Deinen Worten zu bleiben. Da dürften dann recht viele Kollegen drunter fallen.Kurt Kettenfett hat geschrieben:@ Syd26: Ich war ja schon vor zwei Jahren der Auffassung, dass die Mehrzahl der Anwaltskanzleien heutzutage ein "Fernabsatzsystem" i.S.d. § 312c Abs. 1 BGB n.F. betreiben und daher bereits die erste Voraussatzung für das Widerrufsrecht vorliegt. Wird der Vertrag dann noch über Fernkommunikationsmittel geschlossen, wird man m.E. meist von einem Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgehen müssen. Es ist und bleibt aber eine Frage des Einzelfalls und man kann nicht jede Anwaltskanzlei über einen Kamm scheren...
Ich auch. Allerdings wird mir das langsam zu riskant. Wer weiß, was den Mandanten in naher Zukunft so einfällt. Da muss nur mal ein Artikel in einer Zeitschrift auftauchen und dann widerruft der ein oder andere. Es könnte dann schwierig werden, zu argumentieren, man habe gerade kein Fernabsatzsystem, wenn man bei entsprechenden Werbeplattformen gelistet ist und man auf der eigenen Internetseite ein Kontaktformular anbietet (was ebenfalls viele Kanzleien machen).Kurt Kettenfett hat geschrieben: Ich fahre bisher meist die "No Risk, no Fun"-Variante und belehre nicht. Bisher hatte ich Glück...:-).
Eben. Ansonsten hätte man als Verbraucher, der online Bestellungen aufgibt, nie ein Widerrufsrecht.Kurt Kettenfett hat geschrieben: @ Calipso: Nein, es kommt nicht darauf an, wer wen kontaktiert, sondern nur darauf, ob der Vertrag über Fernkommuniktationsmittel geschlossen wird und eben dieses ominöse "Fernabsatzsystem" vorliegt, siehe oben...
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."