Erneuter VKH-Antrag bei Ablehnung
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Erneuter VKH-Antrag bei Ablehnung
Ich schreib das mal hier, weil's eher anwaltsspezifisch ist als anderes.
In einer Familiensache wird Antrag auf Bewilligung von VKH gestellt. Dieser wird wegen angeblich nicht dargetaner Bedürftigkeit abgelehnt. Das Beschwerdegericht weist die darauf hin eingelegte sofortige Beschwerde aus dem gleichen Grund zurück.
Daraufhin wird ein neuer Antrag auf Bewilligung von VKH gestellt. Ich habe gelernt/gelesen/gehört (Zöller vertritt dies so, irgendwo zu § 117), dass dies bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich ist.
Das Gericht schreibt jetzt, dass der VKH-Beschluss durch das Beschwerdegericht überprüft worden ist und das Erstgericht deshalb daran gebunden ist. Das hieße ja, dass man gegen ablehnende VKH-Beschlüsse besser nicht vorgeht und man stattdessen seinen Antrag wiederholen sollte. Dies ist jedenfalls nicht ausgeschlossen.
Was ist denn nun richtig?
In einer Familiensache wird Antrag auf Bewilligung von VKH gestellt. Dieser wird wegen angeblich nicht dargetaner Bedürftigkeit abgelehnt. Das Beschwerdegericht weist die darauf hin eingelegte sofortige Beschwerde aus dem gleichen Grund zurück.
Daraufhin wird ein neuer Antrag auf Bewilligung von VKH gestellt. Ich habe gelernt/gelesen/gehört (Zöller vertritt dies so, irgendwo zu § 117), dass dies bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich ist.
Das Gericht schreibt jetzt, dass der VKH-Beschluss durch das Beschwerdegericht überprüft worden ist und das Erstgericht deshalb daran gebunden ist. Das hieße ja, dass man gegen ablehnende VKH-Beschlüsse besser nicht vorgeht und man stattdessen seinen Antrag wiederholen sollte. Dies ist jedenfalls nicht ausgeschlossen.
Was ist denn nun richtig?
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."
- batman
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Re: Erneuter VKH-Antrag bei Ablehnung
Ein neuer Antrag ist möglich, muss aber mit neuen Tatsachen/Nachweisen unterlegt werden. Anderenfalls stünde die Bestandskraft des früheren Beschlusses einer neuen Entscheidung entgegen.
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Re: Erneuter VKH-Antrag bei Ablehnung
Hm...wird schwierig. Es ist ein Scheidungsverfahren.
Rein vorsorglich: Verfahrenskostenvorschuss ist vom Gegner nicht zu erlangen.
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Re: Erneuter VKH-Antrag bei Ablehnung
Das Gericht beruft sich weiterhin auf den Bestandskraft und versucht dies mit Zitaten aus einer veralteten Auflage des Zöller zu untermauern.batman hat geschrieben:Ein neuer Antrag ist möglich, muss aber mit neuen Tatsachen/Nachweisen unterlegt werden. Anderenfalls stünde die Bestandskraft des früheren Beschlusses einer neuen Entscheidung entgegen.
Mein Problem ist, dass ich für eine beabsichtigte Scheidung so gut wie niemals neue Tatsachen vortragen kann. Das Trennungsjahr ist abgelaufen, die Beteiligten wollen sich scheiden lassen. Das hat sich nicht geändert. Unterstellt man die Richtigkeit der Auffassung des Gerichts, kann sich die Antragstellerin nicht scheiden lassen, da sie die Kosten nicht aufbringen kann. Prozesskostenvorschuss ist nicht zu erlangen. Es ist vorliegend auch nicht möglich, dass der Antragsgegner Scheidungsantrag stellt und somit die Gerichtskosten vorschießt.
Wie löst man dieses Problem?
Ich hatte beantragt, die Zustellung nicht von der Zahlung des Vorschusses abhängig zu machen, was grundsätzlich möglich ist. Hierauf erfolgte der Hinweis - ohne nähere Begründung - dass dies nicht gemacht werde.
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Re: Erneuter VKH-Antrag bei Ablehnung
Aber der Antrag ist wegen nicht hinreichend dargelegter Bedürftigkeit abgelehnt worden? Lassen sich da keine neuen "Tatsachen" vortragen, die eine abweichende Beurteilung der Bedürftigkeit zulassen?
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Re: Erneuter VKH-Antrag bei Ablehnung
Das schon. Dem Gericht reicht das aber offenbar nicht, weil es meint, dass Bestandskraft besteht und es an die Entscheidung des OLG gebunden ist.julée hat geschrieben:Aber der Antrag ist wegen nicht hinreichend dargelegter Bedürftigkeit abgelehnt worden? Lassen sich da keine neuen "Tatsachen" vortragen, die eine abweichende Beurteilung der Bedürftigkeit zulassen?
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- batman
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Re: Erneuter VKH-Antrag bei Ablehnung
Aber nur hinsichtlich der tragenden Gründe und nur soweit nicht ex nunc eine Veränderung möglich ist.
Welches hinterwäldlerische Amtsgericht ist denn da wieder am Werk?
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Re: Erneuter VKH-Antrag bei Ablehnung
Wenn man so will, Dein "Nachbargericht". Jedenfalls im gleichen Gebäude.batman hat geschrieben:Welches hinterwäldlerische Amtsgericht ist denn da wieder am Werk?
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Re: Erneuter VKH-Antrag bei Ablehnung
Update: Das Gericht ist verstimmt. Man wirft der Antragstellerin nun versuchten Prozessbetrug wegen unrichtiger Angaben im VKH-Antrag vor.
Ich fasse es nicht!
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Re: Erneuter VKH-Antrag bei Ablehnung
Mmh. Wo sieht denn das Gericht die Absicht einer erstrebten rechtswidrigen Bereicherung beim Prozessbetrug, wenn die ASt. der Meinung war, die Verfahrenskostenhilfe stehe ihr prozessual zu, und sie mit dieser Meinung aufgrund des ergänzten Vortrages vielleicht sogar objektiv im Recht wäre, worauf es strafrechtlich ja nicht einmal ankäme?
Um die Verstimmung noch ein bißchen anzukurbeln, wie wärs mit einem Befangenheitsantrag gegen die erkennenden Richter?
Um die Verstimmung noch ein bißchen anzukurbeln, wie wärs mit einem Befangenheitsantrag gegen die erkennenden Richter?
Simplex sigillum veri.
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Re: Erneuter VKH-Antrag bei Ablehnung
Die Akte der StA liegt noch nicht vor.Niederegger hat geschrieben:Mmh. Wo sieht denn das Gericht die Absicht einer erstrebten rechtswidrigen Bereicherung beim Prozessbetrug, wenn die ASt. der Meinung war, die Verfahrenskostenhilfe stehe ihr prozessual zu, und sie mit dieser Meinung aufgrund des ergänzten Vortrages vielleicht sogar objektiv im Recht wäre, worauf es strafrechtlich ja nicht einmal ankäme?
Mir bleibt nun nichts anderes übrig.Niederegger hat geschrieben: Um die Verstimmung noch ein bißchen anzukurbeln, wie wärs mit einem Befangenheitsantrag gegen die erkennenden Richter?
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Re: Erneuter VKH-Antrag bei Ablehnung
Die Akte ist da.
Oje, da waren Gericht und Staatsanwaltschaft wohl etwas übereifrig. Die Vorwürfe sind so hanebüchen, dass man die Aufnahme des Ermittlungsverfahrens eigentlich nur damit begründen kann, die Staatsanwaltschaft brauche eine Beschäftigung.
Ich werde dafür sorgen, dass der zuständige Sachbearbeiter eine weitere Erledigungsziffer erhält.
Oje, da waren Gericht und Staatsanwaltschaft wohl etwas übereifrig. Die Vorwürfe sind so hanebüchen, dass man die Aufnahme des Ermittlungsverfahrens eigentlich nur damit begründen kann, die Staatsanwaltschaft brauche eine Beschäftigung.
Ich werde dafür sorgen, dass der zuständige Sachbearbeiter eine weitere Erledigungsziffer erhält.
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