Wenn er aber stattdessen gesagt hätte "Wenn Sie einen Teil der Prozesse gewinnen, können Sie mit dem in diesen Prozessen erstrittenen Geld die übrigen Verfahren finanzieren", wäre da aber was dran, so daß es dann gar kein Beratungsfehler wäre. Das könnte man dann sogar ausrechnen, ab wann die Klägerin mit ihren Prozessen ins Plus gekommen wäre.immer locker bleiben hat geschrieben:Wenn er das tatsächlich so gesagt hat, dann haftet er für diesen Spruch, nicht erst für den fehlenden Hinweis auf den Prozessfinanzierer.Syd26 hat geschrieben:Ihr Ex-Anwalt hat ihr mehr oder weniger gesagt, dass sich sämtliche Rechtsstreite von selbst finanzieren würden, weil die Verfahren gewonnen werden würden.
Mich nervt nur generell die zunehmende "Kostenlos-Mentalität" von Mandanten, die durch Rechtsschutzversicherungen, PKH und Prozessfinanzierer geschürt wird. Mit Mandanten, die einen eigentlich gar nicht bezahlen wollen, kann man schlecht arbeiten. Klappt dann die Bezahlung von dritter Seite nicht so, wie der Mandant sich das gedacht hat (z.B. ist die Sache nicht von den Rechtsschutzbedingungen erfaßt oder gibt es PKH nur gegen Raten), ist der Ärger vorprogrammiert.
In diese Richtung geht auch der Einwand "ich hätte aber auf Kostenübernehmer XY hingewiesen werden müssen". Außer einem Anwalt muß sich wohl niemand im Wirtschaftsleben (einschließlich anderen Vertrauenspersonen wie Ärzten oder sonstigen Beratern) einen solchen Einwand seinem Vergütungsanspruch für erbrachte Dienstleistungen entgegenhalten lassen.
Und ob es der Zweck von PKH und Rechtsschutzversicherungen war, einen solchen Einwand zu schaffen, darf auch bezweifelt werden.
Nachdenken kann man über alles. Allerdings hält die hier möglicherweise hM zwar eine Haftung im Grundsatz für möglich, zugleich hält sie aber einen Anspruch wegen dieser Haftung aufgrund der Argumentation von ILB nur in sehr seltenen Fällen für praktisch durchsetzbar.Syd26 hat geschrieben:Eure Antworten zeigen mir aber, dass die Prozessfinanzierung bzw. die Aufklärung über diese Möglichkeit eine Sache ist, über die man mal nachdenken kann, die jedenfalls nicht abwegig ist.
Und was nun? Muß ich nun neben dem Hinweis nach § 49 b V BRAO weitere Hinweise auf etwaige Aussichten auf Kostenübernahme durch Beratungshilfe, PKH, Rechtsschutzversicherungen und Prozeßfinanzierer in die Vollmacht für Standard-RVG-Verfahren aufnehmen und mir von den Mandanten jedesmal schriftlich bestätigen lassen? Die Bürokratie wird immer abwegiger. Am Ende haben wir 500-Seiten-Verträge, die keiner mehr lesen kann, wie in Amerika.