Hallo zusammen,
hab vor einigen Tagen ein Urteil für meine Partei erhalten nach § 495a ZPO, es ging um einen neidrigen Betrag. Viel Vortrag im schriftlichen Verfahren. Das Urteil ist mE das Papier nicht wert. Der Richter, der Name ist mir unbekannt, muß ein neuer sein, hat sich gefühlt doch arg auf die Gegenseite geschlagen. Die Argumentation - ich muss mich mäßigen, sowas habe ich noch nicht gelesen - hat - mit Verlaub - Kindergartenniveau, wirklich. Ich bin mir sicher, Ihr würdet den Kopf schütteln. Das Urteil leidet an falschem Sachverhalt und gravierenden materiell-rechtlichen Fehlern, die durch burschikose Floskeln übertüncht werden sollen.
Ihr glaubt bestimmt, naja, jetzt übertreibt er aber etwas, nein, das Urteil ist der Hammer.
Das Urteil müsste vors Landgericht in Berufung. Geht aber nicht. Hat jemand Erfahrung damit, dass er das Urteil komplett angreifen will, aber dies über die Gehörsrüge machen musste ?
Verfahren § 495 a ZPO
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Re: Verfahren § 495 a ZPO
Was ist denn so schlimm daran? Der Klassiker für den ambitionierten Anwalt ist eine Anhörungsrüge mit nachgelagerter Verfassungsbeschwerde, im Zweifel mit der Willkürrüge. Frag doch mal Pippen. Die Anhörungsrüge sollte man natürlich nur auf Gehörsverstöße stützen, das weißt Du ja sicher. Wobei das Anhörungsrügreverfahren de facto in Einzelfällen auch zu einer Neuauflage wegen anderer Fehler führen kann.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Verfahren § 495 a ZPO
Kopiere doch mal Auszüge der gravierenden materiell-rechtlichen Fehler hier rein; ist ja ein geschlossenes Forum.Gernot15 hat geschrieben:... Kindergartenniveau, wirklich. Ich bin mir sicher, Ihr würdet den Kopf schütteln. Das Urteil leidet an falschem Sachverhalt und gravierenden materiell-rechtlichen Fehlern, die durch burschikose Floskeln übertüncht werden sollen. ...
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Re: Verfahren § 495 a ZPO
Genau. Sachverhalt abstrahiert darstellen und die Gerichtsbegründung unter Auslassung von Namen und Daten hier reinstellen. Ich würde dir aber wenig Hoffnung machen. Wenn der Richter nicht gerade aus dem schwarzen Loch in der Mitte der Milchstrasse auf einen Zahlungsanspruch geschlossen hat, wird das mit einer VB nix werden - und selbst dann wäre ich mir bei Kleckerbeträgen nicht sicher.Tibor hat geschrieben:Kopiere doch mal Auszüge der gravierenden materiell-rechtlichen Fehler hier rein;
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Re: Verfahren § 495 a ZPO
Ja, bisher aber kaum erfolgreich.Gernot15 hat geschrieben:Hallo zusammen,
hab vor einigen Tagen ein Urteil für meine Partei erhalten nach § 495a ZPO, es ging um einen neidrigen Betrag. Viel Vortrag im schriftlichen Verfahren. Das Urteil ist mE das Papier nicht wert. Der Richter, der Name ist mir unbekannt, muß ein neuer sein, hat sich gefühlt doch arg auf die Gegenseite geschlagen. Die Argumentation - ich muss mich mäßigen, sowas habe ich noch nicht gelesen - hat - mit Verlaub - Kindergartenniveau, wirklich. Ich bin mir sicher, Ihr würdet den Kopf schütteln. Das Urteil leidet an falschem Sachverhalt und gravierenden materiell-rechtlichen Fehlern, die durch burschikose Floskeln übertüncht werden sollen.
Ihr glaubt bestimmt, naja, jetzt übertreibt er aber etwas, nein, das Urteil ist der Hammer.
Das Urteil müsste vors Landgericht in Berufung. Geht aber nicht. Hat jemand Erfahrung damit, dass er das Urteil komplett angreifen will, aber dies über die Gehörsrüge machen musste ?
Nun mal ernsthaft: Der Streitwert kann ja nicht wirklich hoch sein, wenn die Berufung nicht möglich ist. In welcher Höhe besteht denn ein Schaden des Mandanten? Da sind die Kosten für etwaige Rechtsbehelfe doch in der Regel höher.
Oder geht es ums Prinzip?
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."
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Re: Verfahren § 495 a ZPO
Der Streitwert liegt max. bei 600 € - sonst wäre schon das Verfahren nach § 495a ZPO fehlerhaft.Syd26 hat geschrieben: Nun mal ernsthaft: Der Streitwert kann ja nicht wirklich hoch sein, wenn die Berufung nicht möglich ist.
"Auch eine stehengebliebene Uhr kann noch zweimal am Tag die richtige Zeit anzeigen; es kommt nur darauf an, daß man im richtigen Augenblick hinschaut." (Alfred Polgar)
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Re: Verfahren § 495 a ZPO
Ich hab nie das Gegenteil behauptet.julée hat geschrieben:Der Streitwert liegt max. bei 600 € - sonst wäre schon das Verfahren nach § 495a ZPO fehlerhaft.Syd26 hat geschrieben: Nun mal ernsthaft: Der Streitwert kann ja nicht wirklich hoch sein, wenn die Berufung nicht möglich ist.
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."