Familienrecht / Unterhalt

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Gelöschter Nutzer

Familienrecht / Unterhalt

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

da ich mich unterhaltsrechtlich etwas im Tal der Ahnungslosen befinde und in einem Fall gerade nicht weiter weiss, bitte ich euch um Hilfe.

Mdtin hat sich über einen Vergleich verpflichtet, der beim Vater lebenden minderjährigen Tochter Unterhalt zu zahlen. Die zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bestehende Beschäftigung (befristetes Arbeitsverhältnis) ist ausgelaufen, in der jetzigen Beschäftigung erzielt die Mdtin Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes. Allerdings lediglich in Teilzeit, Wechselschicht.

Wir haben einen Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels gestellt, so weit so gut. Jetzt gibt es ja die Möglichkeit, dass derjenige, der die Unterhaltspflicht durch Erziehung und Pflege erfüllt auch unter bestimmten Vss. dazu verpflichtet werden kann, komplett für den Barunterhalt zu haften, wenn er mindestens dreimal soviel unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen hat, wie der andere Elternteil.

Dies _könnte_ bei uns der Fall sein, wir sind nicht ganz sicher. Er verdient auf jeden Fall sehr viel mehr als sie, ob das tatsächlich dreimal soviel ist, wissen wir nicht.

Kann, muss, sollte ich zusätzlich zum Abänderungsantrag noch einen Antrag auf Auskunft stellen?

So, in der Sache an sich ist seit Anbeginn der Wurm drin, heisst, ich habe auch noch den Fehler begangen, nicht den richtigen Beklagten in der Klage aufzunehmen ](*,) . Ich hab den Vater verklagt, nicht jedoch das minderjährige Kind, vertreten durch den Vater. Komme ich aus der Nummer irgendwie wieder raus? Klageänderung? Rubrumsberichtigung?

Ich hoffe, ihr habt ein paar Denkanstöße für mich, das wäre großartig.

LG,

Nike
Syd26
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Re: Familienrecht / Unterhalt

Beitrag von Syd26 »

Wenn Du Dich darauf berufen willst, dass der Vater allein barunterhaltspflichtig sein soll, weil er wesentlich mehr verdient als die Mandantin, dann musst Du natürlich dessen Einkommen kennen. Auskunft ist dann erforderlich.

Du schreibst, dass die Mandantin nur Teilzeit arbeitet. Hat sie noch weitere Kinder, die sie betreuen muss oder was ist der Grund? Wer minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, muss zumindest dafür sorgen, dass der Mindestunterhalt sichergestellt ist. Das heißt, normalerweise muss sie dann Vollzeit arbeiten (wobei der Mindestunterhalt selbst mit Mindestlohn nicht gewährleistet ist, da sie ja einen Selbstbehalt hat) und sich ggf. einen Nebenjob suchen, wenn die Vollzeitarbeit nicht ausreicht. Findet sie keinen Vollzeitjob, muss sie neben der Teilzeit einen Nebenjob ausüben. Da kommt es natürlich auf die Gründe im Einzelfall an. Ich habe aber noch nicht erlebt, dass Unterhaltspflichtige so einfach aus der Nummer herauskommen. Dabei will ich nicht verschweigen, dass manche Gerichte durchaus lebensfremd entscheiden, aber das ist ein anderes Thema.
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."
Gelöschter Nutzer

Re: Familienrecht / Unterhalt

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Grund für die Teilzeitarbeit ist, dass sie krankheitsbedingt nicht mehr als 20-25 Stunden pro Woche arbeiten kann. Ich weiss, wird schwierig das durchzusetzen, aber das ist eine andere Baustelle. Inwiefern ne Chance auf eine lebensfremde Entscheidung durch das Gericht besteht weiss ich nicht, den Richter habe ich aber ohnehin gefressen, da in derselben Angelegenheit ein seit Anfang Dezember anhängiger Antrag auf einstweilige Anordnung komplett unbearbeitet bleibt trotz mehrfacher Nachfrage durch uns. :twevil Aber Richter dürfen das ja...
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