SGB XII: Hilfe zur Pflege

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ein_neuer_name
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SGB XII: Hilfe zur Pflege

Beitrag von ein_neuer_name »

Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,
ich möchte mal wieder ein sozialrechtliches Thema anstoßen.
Meine Mandantin erhält Pflegestufe 1 und eine kleine Rente. Davon kann sie den Pflegedienst nicht ganz bezahlen.
Da dachte ich an die Hilfe zur Pflege im SGB XII ab §§ 60. Ich dachte zunächst, dass durch die Vorschriften dort quasi der Fehlbetrag durch den Sozialhilfeträger übernommen wird.

Wenn ich die §§ aber so lese, orientieren sich die Leistungen ja wieder nur an den Pflegestufen?! Meine Frage ist nun: Wie funktioniert das in der Praxis? Inwiefern kann ein Pflegebedürftiger mit Pflegestufe noch vom SGB XII profitieren? Mir ist das einfach gerade nicht klar.

Ich hoffe, jemand von euch hatte das schon mal "in echt"... :-)
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j_laurentius
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Re: SGB XII: Hilfe zur Pflege

Beitrag von j_laurentius »

Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII wird nach meiner Erinnerung nur gewährt, wenn Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht in Betracht kommen. Hab grad nicht die Möglichkeit, einigermaßen komfortabel nach der Vorschrift zu suchen, aber ich hatte mal einen Fall, da konnte der Pflegebedürftige, weil er noch nicht lange genug in Deutschland weilte, keine Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten und für ihn konnten wir stattdessen Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beantragen. Irgendwo steht was von "Hilfe zur Pflege wird nur geleistet, wenn Leistungen der Pflegeversicherung nicht gewährt werden".

Deine Klientin sollte ganz normal Grundsicherung beim Sozialamt beantragen.

Viele Grüße, Jana
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De Owwebacher
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Re: SGB XII: Hilfe zur Pflege

Beitrag von De Owwebacher »

ein_neuer_name hat geschrieben: Wenn ich die §§ aber so lese, orientieren sich die Leistungen ja wieder nur an den Pflegestufen?!
Das betrifft das Pflegegeld nach § 64 SGB XII für die häusliche Pflege durch Angehörige etc. In deinem Fall geht es aber um die Übernahme der erforderlichen Kosten für eine besondere Pflegekraft (nämlich den Pflegedienst) nach § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Diese Kosten übernimmt der Sozialhilfeträger auch über die seitens der Pflegekasse gewährte Sachleistung hinaus, wenn sie denn erforderlich sind. Deine Mandantin sollte also ganz einfach Leistungen nach Kap. 7 SGB XII beim Sozialhilfeträger geltend machen (Kap. 4 natürlich ggf. auch) und dann erstmal schauen, was nach Anrechnung der Rente rauskommt (wobei für Kap. 7 zudem die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII zu beachten ist).

Jana, du meinst möglicherweise § 66 SGB XII? Daraus ergibt sich aber nur, dass die Leistungen der Pflegekasse vorrangig sind, nicht aber, dass sie nicht durch Leistungen nach Kap. 7 SGB XII aufgestockt werden könnten. Wenn du aus dem "wenn" ein "soweit" machst, stimmt dein Satz.
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