Überprüfung nach § 44 SGB X und Klage - Streitgegenstand...

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ein_neuer_name
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Überprüfung nach § 44 SGB X und Klage - Streitgegenstand...

Beitrag von ein_neuer_name »

....ist das überhaupt ein Problem? ;-)


Ich habe ein Widerspruchsverfahren geführt und bin dann ins Klageverfahren gegangen. Der Richter hat zwischendurch den Hinweis erteilt, dass bereits der Widerspruch nicht zulässig sei aufgrund Fristversäumnis, da das, wogegen ich vorgehe, schon Monate vorher in einem anderen Bescheid bestandskräftig beschieden wurde. Daher sei auch die Klage unbegründet. Ich antwortete, dass allerdings ein Widerspruch, der begründet sei, aber unter Fristversäumnis leide, jedenfalls als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu werten sei und ich daher in der Sache ja wohl recht bekommen müsse.

Naajaaa...Klage wurde abgelehnt.

Mein vorsorglich zwischendurch fristwahrend gestellter Überprüfungsantrag ist noch nicht bearbeitet.

Ich müsste nun mal nach dem Sachstand der Urteilsbegründung fragen. Und auch nach dem Sachstand des Überprüfungsantrags. Und ich frage mich, ob ich da irgendwelche taktischen Überlegungen haben sollte.

Während ich das hier schreibe, komme ich eigentlich zu dem Fazit, dass ein ablehnendes Urteil sich ja eben nur auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs stützen dürfte und daher ohne Relevanz in der Sache bleiben dürfte.

In meinem Überprüfungsverfahren hingegen steht noch alles offen, und notfalls kann ich da dann auch noch klagen.

Ich hoffe, ihr konntet dem folgen? Was meint ihr?

Danke!
E46
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Re: Überprüfung nach § 44 SGB X und Klage - Streitgegenstand

Beitrag von E46 »

Verstehe den Ausgang des Verfahrens nicht. Wenn die Behörde einen verfristeten Widerspruch in der Sache bearbeitet, ist das Fristversäumnis doch eigentlich geheilt. Schreib mal bitte, wie das Gericht das begründet hat.

Und 2.: Solange über den Streitgegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, fehlt einem Überprüfungsantrag in dieser Sache das Rechtsschutzbedürfnis. Wenn Dein Gerichtsverfahren also noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist Dein Ü.-Antrag m.E. bereits aus diesem Grund abzulehnen.
Thandor79
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Re: Überprüfung nach § 44 SGB X und Klage - Streitgegenstand

Beitrag von Thandor79 »

Also wenn ein Überprüfungsantrag im Sozialrecht zulässig ist, müsste dann nicht schon die Behörde den nicht fristgerechten Widerspruch in einen Ü-Antrag umdeuten?

Sicher, dass Du nicht eine Amtshaftung gegen einen Sozialversicherungsträger hattest?

Dann gilt allerdings das mit den Widerspruch auch nicht, dann ist man ja im Zivilrecht.
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Tibor
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Überprüfung nach § 44 SGB X und Klage - Streitgegenstand...

Beitrag von Tibor »

Thandor79 hat geschrieben:Also wenn ein Überprüfungsantrag im Sozialrecht zulässig ist, müsste dann nicht schon die Behörde den nicht fristgerechten Widerspruch in einen Ü-Antrag umdeuten?

Sicher, dass Du nicht eine Amtshaftung gegen einen Sozialversicherungsträger hattest?

Dann gilt allerdings das mit den Widerspruch auch nicht, dann ist man ja im Zivilrecht.
Wenn ein RA einen Widerspruch einlegt, ist das erstmal eine klare Willenserklärung und wird nicht einfach so weg-ausgelegt. Und wenn ein WS bereits unzulässig weil verfristet war, dann muss das Gericht die Klage als unbegründet abweisen; der Bescheid ist eben bereits vorher bestandskräftig geworden: Bestandskraft schafft Rechtskraft. Ein Überprüfungsantrag kann parallel laufen und die Klageabweisung hat damit mE keine Berührungspunkte.

Edit sagt:

Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X, Rn 7 Unerhebl ist, ob der rechtswidrige VA durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde.
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Re: AW: Überprüfung nach § 44 SGB X und Klage - Streitgegens

Beitrag von Thandor79 »

Tibor hat geschrieben:
Thandor79 hat geschrieben:Also wenn ein Überprüfungsantrag im Sozialrecht zulässig ist, müsste dann nicht schon die Behörde den nicht fristgerechten Widerspruch in einen Ü-Antrag umdeuten?

Sicher, dass Du nicht eine Amtshaftung gegen einen Sozialversicherungsträger hattest?

Dann gilt allerdings das mit den Widerspruch auch nicht, dann ist man ja im Zivilrecht.
Wenn ein RA einen Widerspruch einlegt, ist das erstmal eine klare Willenserklärung und wird nicht einfach so weg-ausgelegt.
Stimmt, der RA hat ja hier den Widerspruch bei der Behörde eingelegt.

Hätte man wohl gleich den Überprüfungsantrag mit stellen sollen.
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Re: Überprüfung nach § 44 SGB X und Klage - Streitgegenstand

Beitrag von E46 »

Vgl. Meyer-Ladewig, § 84 SGG, Rdn. 7. Die Behörde kann einen verfristeten Widerspruch zurückweisen, sie muss es aber nicht. Tut sie es nicht, ist die Verfristung im weiteren Verfahren unerheblich. Auch das Gericht kann sich darauf dann nicht mehr berufen.

Entscheidende Frage also: Hat die Behörde den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen oder in der Sache entschieden (ihn also als unbegründet zurückgewiesen)?

Dass neben einem (noch nicht abgeschlossenen) Klageverfahren ein Überprüfungsantrag unzulässig ist, hat die Landessozialgerichtsbarkeit bereits entschieden. Ist doch irgendwie auch logisch ... sonst kann ich die Angelegenheit ja doppelt rechtshängig machen. Nach Abschluss des Verfahrens greift dann wieder das, was Steinwedel sagt.
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Tibor
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Re: Überprüfung nach § 44 SGB X und Klage - Streitgegenstand

Beitrag von Tibor »

Eben nochmals den SV gelesen, es gab wohl VA1 und VA2. Gegen VA2 wurde zulässig (fristgerecht) WS eingelegt und gg WSB geklagt. Nun sagt der Richter, dass der VA1 angefochten hätte werden müssen (vielleicht weil er Grundlagenbescheid ist?) und deshalb "die Sache verfristet" sei; über VA1 hat die WSBehörde nicht entschieden, weshalb das mit "Herrin des Vorverfahrens" hier nicht passen sollte. WS und Klage gg VA2 sind einfach unbegründet. Das Überprüfungsverfahren sollte sich also auch auf VA1 beziehen, weshalb streng genommen auch meine og Fundstelle unerheblich ist.
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