Mal hier, weil es das Berufsrecht betrifft.
Ein Kläger, selbst Anwalt, geht mittels Klage gegen seine frühere Mandantin wegen Honoraransprüchen vor. Die Mandantin beantragt für den Rechtsstreit PKH.
Der Kläger, der aus dem früheren Mandatsverhältnis die Vermögensverhältnisse kennt, trägt umfassend vor, warum die Ex-Mandantin angeblich nicht bedürftig ist. Dies führt dazu, dass PKH versagt wird.
Ist dies mit § 2 Abs. 3 BORA in Einklang zu bringen? Selbstverständlich darf der RA Kenntnisse aus dem Mandatsverhältnis zur Durchsetzung eigener Forderungen offen legen. Allerdings haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ex-Mandantin nichts mit seinem Klagebegehren zu tun.
Ich halte dies für einen Grenzfall, was einen Berufsrechtsverstoß angeht. Dennoch interessieren mich Eure Meinungen dazu.
§ 2 Abs. 3 BORA
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§ 2 Abs. 3 BORA
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."
- batman
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Re: § 2 Abs. 3 BORA
Zwei spontane Ideen:
1. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ex-Mandanten sind zwar in tatbestandlicher Hinsicht nicht zur Durchsetzung der Honorarforderung erforderlich. Bei der prozessualen Durchsetzung ist es aber durchaus bedeutsam, ob der Beklagte seine Kosten aus eigener Tasche zahlt (und mit diesem Geld vielleicht etwas sparsamer umgeht) oder nicht.
2. Der Beklagte ist ja seinerseits zu vollständigen und richtigen Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet (§ 138 I ZPO). Es könnte sich also - bei weitherziger Auslegung - um Umstände handeln, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen (§ 43a II 3 BRAO).
1. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ex-Mandanten sind zwar in tatbestandlicher Hinsicht nicht zur Durchsetzung der Honorarforderung erforderlich. Bei der prozessualen Durchsetzung ist es aber durchaus bedeutsam, ob der Beklagte seine Kosten aus eigener Tasche zahlt (und mit diesem Geld vielleicht etwas sparsamer umgeht) oder nicht.
2. Der Beklagte ist ja seinerseits zu vollständigen und richtigen Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet (§ 138 I ZPO). Es könnte sich also - bei weitherziger Auslegung - um Umstände handeln, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen (§ 43a II 3 BRAO).
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Re: § 2 Abs. 3 BORA
Der RA darf in Honorarprozessen gegen die eigene Mandantschaft die grundsätzlich der Verschwiegenheit unterliegenden Informationen aus dem Mandatsverhältnis verwenden. Der Vortrag über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Mandantschaft führt dann - wie hier geschehen - zur Ablehnung der PKH und beraubt damit die eigene Mandantschaft der Möglichkeit, sich wirksam gegen die Honoraransprüche des Anwalts zur Wehr zu setzen, da sie sich nun keines Anwalts mehr bedienen kann.
Folge: Der frühere Anwalt hat seinen Honoraranspruch erfolgreich durchgesetzt, indem er die ihm zur Verfügung stehenden Informationen über seine frühere Mandantschaft genutzt hat. Das ist in § 2 Abs. 3 BORA so geregelt. Auch wenn diese Vorschrift seiner früheren Mandantschaft nicht passt ...
Folge: Der frühere Anwalt hat seinen Honoraranspruch erfolgreich durchgesetzt, indem er die ihm zur Verfügung stehenden Informationen über seine frühere Mandantschaft genutzt hat. Das ist in § 2 Abs. 3 BORA so geregelt. Auch wenn diese Vorschrift seiner früheren Mandantschaft nicht passt ...
Sind Sie ein Mensch? Sowas Ähnliches, ich bin Anwalt.
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Re: § 2 Abs. 3 BORA
Wie batman schon sagte, "I'm Batman", ähh ... nein, wie batman schon sagte, ist in § 2 Abs. 3 BORA von "erfordern" die Rede. Man könnte daran zweifeln, ob die Offenbarung dieser Kenntnisse aus dem Mandatsverhältnis zur Durchsetzung der Ansprüche "erforderlich" war.joee78 hat geschrieben:Der RA darf in Honorarprozessen gegen die eigene Mandantschaft die grundsätzlich der Verschwiegenheit unterliegenden Informationen aus dem Mandatsverhältnis verwenden.
Ich würde sagen, ja, gerade noch, aber man müßte prüfen, wie die Rechtsprechung das sieht.
Das stimmt so ja nun auch nicht, da die Mandantschaft entgegen ihrer Behauptung offenbar wirtschaftlich leistungsfähig ist und daher aus eigener Tasche einen Anwalt beauftragen kann.joee78 hat geschrieben:Der Vortrag über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Mandantschaft führt dann - wie hier geschehen - zur Ablehnung der PKH und beraubt damit die eigene Mandantschaft der Möglichkeit, sich wirksam gegen die Honoraransprüche des Anwalts zur Wehr zu setzen, da sie sich nun keines Anwalts mehr bedienen kann.
Ist der Honorarprozeß vor dem Amtsgericht, kann sie auch als (von Richtern manchmal sog.) "Naturpartei" auftreten. Vielleicht hat sie auch so Glück.
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Re: § 2 Abs. 3 BORA
zu 1. Sehe ich auch so, spielt beim AG aber keine Rolle, da sich die Mandantin dort selbst vertreten könnte, wenn sie denn wollte.batman hat geschrieben:Zwei spontane Ideen:
1. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ex-Mandanten sind zwar in tatbestandlicher Hinsicht nicht zur Durchsetzung der Honorarforderung erforderlich. Bei der prozessualen Durchsetzung ist es aber durchaus bedeutsam, ob der Beklagte seine Kosten aus eigener Tasche zahlt (und mit diesem Geld vielleicht etwas sparsamer umgeht) oder nicht.
2. Der Beklagte ist ja seinerseits zu vollständigen und richtigen Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet (§ 138 I ZPO). Es könnte sich also - bei weitherziger Auslegung - um Umstände handeln, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen (§ 43a II 3 BRAO).
zu 2. Ein interessanter Aspekt, den ich so nicht nicht gesehen habe, wobei die Auslegung dann schon sehr weit geht.
Ich werde mal nach Rechtsprechung suchen.
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Re: § 2 Abs. 3 BORA
Na, dann hoffe ich mal, daß Du Vorkasse genommen hast, sonst bist Du bei der Lage u.U. die nächste, die einen Honorarprozeß führen muß.