Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZESS
Moderator: Verwaltung
Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZESS
Hallo allerseits,
mal eine etwas abwegige Frage. Ist es zulässig vor der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit einen Rechtsstreit "nur zum Schein" zu führen? Darunter verstehe ich, dass Kläger u. Beklagter sich "in Wahrheit" gar nicht uneins sind, sondern vielmehr kooperieren um eine möglichst "interessante" gerichtliche Entscheidung zu einem bestimmten Thema herbeizuführen.
Grundsätzlich ist die Antwort auf die Frage ja unerheblich, denn es würde ja niemand erfahren. Was aber, wenn die Parteien öffentlich über das Verfahren berichten während es noch im Gange ist und sie klarstellen, dass der Rechtsstreit "nur zur Schau" geführt wird? Kann die zuständige Kammer/Einzelrichter die Klage dann aufgrund mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers als unzulässig abweisen?
Habe über Google spontan nichts gefunden und gerade keinen Kommentar zur Hand. Im Übrigen, was wäre hier das richtige Stichwort? Scheinprozess könnte es sein, hab ich mir aber auch nur eher so ausgedacht.
Beste Grüße,
PShaw
mal eine etwas abwegige Frage. Ist es zulässig vor der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit einen Rechtsstreit "nur zum Schein" zu führen? Darunter verstehe ich, dass Kläger u. Beklagter sich "in Wahrheit" gar nicht uneins sind, sondern vielmehr kooperieren um eine möglichst "interessante" gerichtliche Entscheidung zu einem bestimmten Thema herbeizuführen.
Grundsätzlich ist die Antwort auf die Frage ja unerheblich, denn es würde ja niemand erfahren. Was aber, wenn die Parteien öffentlich über das Verfahren berichten während es noch im Gange ist und sie klarstellen, dass der Rechtsstreit "nur zur Schau" geführt wird? Kann die zuständige Kammer/Einzelrichter die Klage dann aufgrund mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers als unzulässig abweisen?
Habe über Google spontan nichts gefunden und gerade keinen Kommentar zur Hand. Im Übrigen, was wäre hier das richtige Stichwort? Scheinprozess könnte es sein, hab ich mir aber auch nur eher so ausgedacht.
Beste Grüße,
PShaw
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Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ
Tja, das sollten sie dann lieber nicht machen, oder?pshaw hat geschrieben:Was aber, wenn die Parteien öffentlich über das Verfahren berichten während es noch im Gange ist und sie klarstellen, dass der Rechtsstreit "nur zur Schau" geführt wird?
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Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ
Guckst du hier:
Scheinprozess
ist der nur zum Schein geführte Prozess. An ihm kann wegen der besonderen Wirkungen eines Urteils ein ernsthaftes Interesse bestehen. Grundsätzlich ist er jedoch Rechtsmissbrauch. Lit.: Söllner, A., Römische Rechtsgeschichte, 5. A. 1996; Costede, J., Scheinprozesse, Diss. jur. Göttingen 1968
Sind Sie ein Mensch? Sowas Ähnliches, ich bin Anwalt.
Blade II
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Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ
Nein, ein solche Klage wäre unzulässig, denn sie diente ja offenbar nicht dem Schutze des Rechts des Klägers und das ist Voraussetzung jeder Klage, Stichwort: Rechtsschutzbedürfnis. Anders nur, wenn Kläger irgendwie ein Recht auf Feststellung hätte.pshaw hat geschrieben: Ist es zulässig vor der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit einen Rechtsstreit "nur zum Schein" zu führen? Darunter verstehe ich, dass Kläger u. Beklagter sich "in Wahrheit" gar nicht uneins sind, sondern vielmehr kooperieren um eine möglichst "interessante" gerichtliche Entscheidung zu einem bestimmten Thema herbeizuführen.
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Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ
Schön blöd, wenn die darüber so offen berichten.pshaw hat geschrieben:Hallo allerseits,
mal eine etwas abwegige Frage. Ist es zulässig vor der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit einen Rechtsstreit "nur zum Schein" zu führen? Darunter verstehe ich, dass Kläger u. Beklagter sich "in Wahrheit" gar nicht uneins sind, sondern vielmehr kooperieren um eine möglichst "interessante" gerichtliche Entscheidung zu einem bestimmten Thema herbeizuführen.
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Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ
Also Herr Richter, ich habe da einige Fäßer mit Weinsteinsäure, die ich Herrn Katzenkönig auf Edelsmannwort hin angeboten hatte ...
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Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ
Also darüber zu berichten wäre in der Tat ziemlich bescheuert und dann wohl auch missbräuchlich - dafür gibt es Gutachter, die allerdings in aller Regel mehr kosten als die Streitgebühr...
In der Praxis merkt man sowas doch erst, wenn man ein Urteil mit fünf- bis sechsstelligem Streitwert schreibt und dann kein Rechtsmittel kommt.
In der Praxis merkt man sowas doch erst, wenn man ein Urteil mit fünf- bis sechsstelligem Streitwert schreibt und dann kein Rechtsmittel kommt.
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Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ
Schick einen der beiden zu mir, ich empfehle dann noch einen Kollegen für die andere Partei und wir sorgen dann im Vorverfahren dafür, das die sich garantiert uneins werden, damit wäre die Angelegenheit dann wieder in Ordnung.pshaw hat geschrieben:Hallo allerseits,
mal eine etwas abwegige Frage. Ist es zulässig vor der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit einen Rechtsstreit "nur zum Schein" zu führen? Darunter verstehe ich, dass Kläger u. Beklagter sich "in Wahrheit" gar nicht uneins sind, sondern vielmehr kooperieren um eine möglichst "interessante" gerichtliche Entscheidung zu einem bestimmten Thema herbeizuführen.
Grundsätzlich ist die Antwort auf die Frage ja unerheblich, denn es würde ja niemand erfahren. Was aber, wenn die Parteien öffentlich über das Verfahren berichten während es noch im Gange ist und sie klarstellen, dass der Rechtsstreit "nur zur Schau" geführt wird? Kann die zuständige Kammer/Einzelrichter die Klage dann aufgrund mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers als unzulässig abweisen?
Habe über Google spontan nichts gefunden und gerade keinen Kommentar zur Hand. Im Übrigen, was wäre hier das richtige Stichwort? Scheinprozess könnte es sein, hab ich mir aber auch nur eher so ausgedacht.
Beste Grüße,
PShaw
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Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ
Die Idee von "Scheinprozessen" finde ich äußerst interessant, aber nicht um Rechtsfragen zu klären, die sich nur für irgendwelche Lehrbuchfälle eignen.
Vor einigen Jahren habe ich intensiv darüber nachgedacht, welche Faktoren außerhalb des rechtichen Rahmens den Ausgang eines Rechtsstreits beeinflussen können. Die Faktoren könnte man mit den wissenschaftlichen Methoden der Sozialpsychologie untersuchen.
Ein fiktiver Rechtsstreit, der real eingeleitet wurde, wäre ein schönes wissenschaftliches Experiment. Multipliziert man die Prozesse um ein Vielfaches würde man meines Erachtens auf erstaunliche Ergebnisse stoßen. Ein "Schreinprozess" wäre hierfür die einzige Lösung.
Und wenn man hypotetisch unterstellt, dass ein neutraler Dritter in Kenntnis aller Umstände das Rechtsschutzbedürfnis de Schreinprozesses prüfen würde, so kann man sich im Zweifel auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen.
Vor einigen Jahren habe ich intensiv darüber nachgedacht, welche Faktoren außerhalb des rechtichen Rahmens den Ausgang eines Rechtsstreits beeinflussen können. Die Faktoren könnte man mit den wissenschaftlichen Methoden der Sozialpsychologie untersuchen.
Ein fiktiver Rechtsstreit, der real eingeleitet wurde, wäre ein schönes wissenschaftliches Experiment. Multipliziert man die Prozesse um ein Vielfaches würde man meines Erachtens auf erstaunliche Ergebnisse stoßen. Ein "Schreinprozess" wäre hierfür die einzige Lösung.
Und wenn man hypotetisch unterstellt, dass ein neutraler Dritter in Kenntnis aller Umstände das Rechtsschutzbedürfnis de Schreinprozesses prüfen würde, so kann man sich im Zweifel auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen.
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Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ
Ja toll, die Justiz hat ja auch sonst nichts zu tun.Judex hat geschrieben:Ein fiktiver Rechtsstreit, der real eingeleitet wurde, wäre ein schönes wissenschaftliches Experiment. Multipliziert man die Prozesse um ein Vielfaches würde man meines Erachtens auf erstaunliche Ergebnisse stoßen. Ein "Schreinprozess" wäre hierfür die einzige Lösung.
Und wenn man hypotetisch unterstellt, dass ein neutraler Dritter in Kenntnis aller Umstände das Rechtsschutzbedürfnis de Schreinprozesses prüfen würde, so kann man sich im Zweifel auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen.
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Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ
Die Justiz hat zweifelohne viel zu tun, insbesondere weil die Anzahl der Richterstellen von der Politik bewußt klein gehalten wird. Die Qualität der Justiz wird mit der Quantität gemessen. Ein ungeeignetes Instrument also. Um Zahlen zu liefern, muss das Recht manchmal in den Hintergrund treten. Folglich gibt es Faktoren, die mit dem Recht nichts zu tun haben und den Ausgang eines Verfahrens entscheiden können. Die Kenntnis dieser Faktoren würde jedem Interessensvertreter einen Vorteil verschaffen.hlubenow hat geschrieben:Ja toll, die Justiz hat ja auch sonst nichts zu tun.Judex hat geschrieben:Ein fiktiver Rechtsstreit, der real eingeleitet wurde, wäre ein schönes wissenschaftliches Experiment. Multipliziert man die Prozesse um ein Vielfaches würde man meines Erachtens auf erstaunliche Ergebnisse stoßen. Ein "Schreinprozess" wäre hierfür die einzige Lösung.
Und wenn man hypotetisch unterstellt, dass ein neutraler Dritter in Kenntnis aller Umstände das Rechtsschutzbedürfnis de Schreinprozesses prüfen würde, so kann man sich im Zweifel auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen.
Wie kann man diese ohne Scheinprozesse wissenschaftlich untersuchen?
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Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ
Ähm ... das kann man untersuchen, indem man massenhaft echte Prozesse führt.Judex hat geschrieben:Die Justiz hat zweifelohne viel zu tun, insbesondere weil die Anzahl der Richterstellen von der Politik bewußt klein gehalten wird. Die Qualität der Justiz wird mit der Quantität gemessen. Ein ungeeignetes Instrument also. Um Zahlen zu liefern, muss das Recht manchmal in den Hintergrund treten. Folglich gibt es Faktoren, die mit dem Recht nichts zu tun haben und den Ausgang eines Verfahrens entscheiden können. Die Kenntnis dieser Faktoren würde jedem Interessensvertreter einen Vorteil verschaffen.hlubenow hat geschrieben:Ja toll, die Justiz hat ja auch sonst nichts zu tun.Judex hat geschrieben:Ein fiktiver Rechtsstreit, der real eingeleitet wurde, wäre ein schönes wissenschaftliches Experiment. Multipliziert man die Prozesse um ein Vielfaches würde man meines Erachtens auf erstaunliche Ergebnisse stoßen. Ein "Schreinprozess" wäre hierfür die einzige Lösung.
Und wenn man hypotetisch unterstellt, dass ein neutraler Dritter in Kenntnis aller Umstände das Rechtsschutzbedürfnis de Schreinprozesses prüfen würde, so kann man sich im Zweifel auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen.
Wie kann man diese ohne Scheinprozesse wissenschaftlich untersuchen?
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Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ
Auch Scheinprozesse sind echte Prozesse!immer locker bleiben hat geschrieben:Ähm ... das kann man untersuchen, indem man massenhaft echte Prozesse führt.Judex hat geschrieben:Die Justiz hat zweifelohne viel zu tun, insbesondere weil die Anzahl der Richterstellen von der Politik bewußt klein gehalten wird. Die Qualität der Justiz wird mit der Quantität gemessen. Ein ungeeignetes Instrument also. Um Zahlen zu liefern, muss das Recht manchmal in den Hintergrund treten. Folglich gibt es Faktoren, die mit dem Recht nichts zu tun haben und den Ausgang eines Verfahrens entscheiden können. Die Kenntnis dieser Faktoren würde jedem Interessensvertreter einen Vorteil verschaffen.hlubenow hat geschrieben:Ja toll, die Justiz hat ja auch sonst nichts zu tun.Judex hat geschrieben:Ein fiktiver Rechtsstreit, der real eingeleitet wurde, wäre ein schönes wissenschaftliches Experiment. Multipliziert man die Prozesse um ein Vielfaches würde man meines Erachtens auf erstaunliche Ergebnisse stoßen. Ein "Schreinprozess" wäre hierfür die einzige Lösung.
Und wenn man hypotetisch unterstellt, dass ein neutraler Dritter in Kenntnis aller Umstände das Rechtsschutzbedürfnis de Schreinprozesses prüfen würde, so kann man sich im Zweifel auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen.
Wie kann man diese ohne Scheinprozesse wissenschaftlich untersuchen?
Ein normaler, realer Rechtstreit eignet sich nicht für eine wissenschaftliche Untersuchung, denn Variablen lassen sich nicht definieren und Störvariablen nicht kontrollieren. Man kann also nicht ein neues Skalpell in nicht steriler Umgebung testen.
- immer locker bleiben
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Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ
Glaub' mir, das was Du testen willst, kann man ohne Scheinprozesse testen.Judex hat geschrieben:Auch Scheinprozesse sind echte Prozesse!immer locker bleiben hat geschrieben:Ähm ... das kann man untersuchen, indem man massenhaft echte Prozesse führt.Judex hat geschrieben:Die Justiz hat zweifelohne viel zu tun, insbesondere weil die Anzahl der Richterstellen von der Politik bewußt klein gehalten wird. Die Qualität der Justiz wird mit der Quantität gemessen. Ein ungeeignetes Instrument also. Um Zahlen zu liefern, muss das Recht manchmal in den Hintergrund treten. Folglich gibt es Faktoren, die mit dem Recht nichts zu tun haben und den Ausgang eines Verfahrens entscheiden können. Die Kenntnis dieser Faktoren würde jedem Interessensvertreter einen Vorteil verschaffen.hlubenow hat geschrieben:Ja toll, die Justiz hat ja auch sonst nichts zu tun.Judex hat geschrieben:Ein fiktiver Rechtsstreit, der real eingeleitet wurde, wäre ein schönes wissenschaftliches Experiment. Multipliziert man die Prozesse um ein Vielfaches würde man meines Erachtens auf erstaunliche Ergebnisse stoßen. Ein "Schreinprozess" wäre hierfür die einzige Lösung.
Und wenn man hypotetisch unterstellt, dass ein neutraler Dritter in Kenntnis aller Umstände das Rechtsschutzbedürfnis de Schreinprozesses prüfen würde, so kann man sich im Zweifel auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen.
Wie kann man diese ohne Scheinprozesse wissenschaftlich untersuchen?
Ein normaler, realer Rechtstreit eignet sich nicht für eine wissenschaftliche Untersuchung, denn Variablen lassen sich nicht definieren und Störvariablen nicht kontrollieren. Man kann also nicht ein neues Skalpell in nicht steriler Umgebung testen.
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Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ
Ich würde gerne wissen, welche Vorstellungen Du über meine Gedanken hast?immer locker bleiben hat geschrieben:Glaub' mir, das was Du testen willst, kann man ohne Scheinprozesse testen.Judex hat geschrieben:Auch Scheinprozesse sind echte Prozesse!immer locker bleiben hat geschrieben:Ähm ... das kann man untersuchen, indem man massenhaft echte Prozesse führt.Judex hat geschrieben:Die Justiz hat zweifelohne viel zu tun, insbesondere weil die Anzahl der Richterstellen von der Politik bewußt klein gehalten wird. Die Qualität der Justiz wird mit der Quantität gemessen. Ein ungeeignetes Instrument also. Um Zahlen zu liefern, muss das Recht manchmal in den Hintergrund treten. Folglich gibt es Faktoren, die mit dem Recht nichts zu tun haben und den Ausgang eines Verfahrens entscheiden können. Die Kenntnis dieser Faktoren würde jedem Interessensvertreter einen Vorteil verschaffen.hlubenow hat geschrieben:Ja toll, die Justiz hat ja auch sonst nichts zu tun.Judex hat geschrieben:Ein fiktiver Rechtsstreit, der real eingeleitet wurde, wäre ein schönes wissenschaftliches Experiment. Multipliziert man die Prozesse um ein Vielfaches würde man meines Erachtens auf erstaunliche Ergebnisse stoßen. Ein "Schreinprozess" wäre hierfür die einzige Lösung.
Und wenn man hypotetisch unterstellt, dass ein neutraler Dritter in Kenntnis aller Umstände das Rechtsschutzbedürfnis de Schreinprozesses prüfen würde, so kann man sich im Zweifel auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen.
Wie kann man diese ohne Scheinprozesse wissenschaftlich untersuchen?
Ein normaler, realer Rechtstreit eignet sich nicht für eine wissenschaftliche Untersuchung, denn Variablen lassen sich nicht definieren und Störvariablen nicht kontrollieren. Man kann also nicht ein neues Skalpell in nicht steriler Umgebung testen.
Mich hat in der Vergangenheit die Stimmungsmache in den Schriftsätzen im Zivilprozess interessiert. Was ist überhaupt Stimmungsmache, welche Arten der Stimmungsmache gibt es, kann man die Stimmungsmache in quantitativer oder qualitativer Hinsicht messen? Vor allem würde ich gerne wissen, wie die Stimmungsmache den Ausgang eines Rechtsstreits beeinflussen kann. Kann man einen Rechtstreit, den man objektiv mit großer Wahrscheinlichkeit bei nüchterner Betrachtung verlieren würde, durch Stimmungsmache gewinnen?
Wenn man sich mit diesen Fragen beschäftigt, kann man wunderbar eine Antwort darauf durch Scheinprozesse suchen. So glaube ich das zumindest.