Mandant in Insolvenz

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ali79
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Mandant in Insolvenz

Beitrag von ali79 »

Hallo,

habe eine Frage zum Verhalten bei Insolvenz des Mandanten.
Die Sachlage ist Folgende: Mandant (GmbH) hat nach Klageerhebung Insolvenz angemeldet. So viel ich weiß, ist auch ein Insolvenzverwalter bestellt. Kann das Verfahren nun überhaupt weitergeführt werden? Bzw., kann überhaupt ICH das verfahren als Prozessbevollmächtigter weiterführen oder nur der Verwalter?

Wie würdet ihr euch verhalten?
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immer locker bleiben
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Re: Mandant in Insolvenz

Beitrag von immer locker bleiben »

ali79 hat geschrieben:Hallo,

habe eine Frage zum Verhalten bei Insolvenz des Mandanten.
Die Sachlage ist Folgende: Mandant (GmbH) hat nach Klageerhebung Insolvenz angemeldet. So viel ich weiß, ist auch ein Insolvenzverwalter bestellt. Kann das Verfahren nun überhaupt weitergeführt werden? Bzw., kann überhaupt ICH das verfahren als Prozessbevollmächtigter weiterführen oder nur der Verwalter?

Wie würdet ihr euch verhalten?
Das Verfahren ist gem. § 240 ZPO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen und zwar automatisch und von Amts wegen. Alle Prozesshandlungen nach Eröffnung sind insofern unwirksam. Der Insolvenzverwalter kann das Verfahren aufnehmen, § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO oder den Gegenstand des Verfahrens freigeben, dann kann der Schuldner das Verfahren selbst fortsetzen.

Insofern gilt meines Erachtens bei Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mandanten folgendes:
0. Vorprüfung: betrifft das Verfahren mind. auch einen Gegenstand, der zur Insolvenzmasse gehört? (Sonst keine Unterbrechung!)
1. Sauber abrechnen, schon um bei vielleicht ausstehenden Honorarforderungen Insolvenzforderungen und Masseforderungen sauber unterscheiden zu können.
2. Dein Auftrag endet, §§ 115 ff. InsO, nicht aber die Vollmacht, § 117 InsO, § 86 ZPO.
3. Bedenken, dass der InsV nun Anspruch auf Information und z. B. Herausgabe der Handakte hat (wie zuvor der Mandant).
4. Das Verfahren ist unterbrochen, damit kann in der Sache nicht mehr viel passieren (vgl. § 249 ZPO), heißt in der Praxis meistens: Aktendeckel zu - Affe tot. In der Sache selbst, sollte man nicht vergessen, eine kurze Information an das Gericht zu senden, dass das Insolvenzverfahren eröffnet ist; die meisten Gerichte werden an dieser Stelle angesichts der Folgen von § 240 ZPO in die Hände klatschen und die Akte ganz unten in das Fach "zum Verstauben freigegeben" sortieren.
5. Hoffnung begraben, dass der Insolvenzverwalter das Verfahren aufnimmt und dabei das Mandat neu erteilt. Insolvenzverwalter, die sich vom Verfahren etwas versprechen, werden dieses selbst betreuen.
6. Wenn das Mandant - wie und warum auch immer - nicht beendet wird: Insolvenzverfahren beobachten, ggf. wird der Verfahrensgegenstand nach Abschluss des Verfahrens frei, dann endet die Unterbrechung (extrem unwahrscheinlich, in der Regel erfolgt in geeigneten Fällen vorher die ausdrückliche Freigabe des InsVerw).
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