Praxisnähe lernt man ja auch erst im Referendariat nicht.famulus hat geschrieben:Ja, sehr praxisnaher Vorschlag.
Ladungsfähige Anschrift / Rechtsform + GF unbekannt?
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Re: Ladungsfähige Anschrift / Rechtsform + GF unbekannt?
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Re: Ladungsfähige Anschrift / Rechtsform + GF unbekannt?
§ 17 HGB. Es benötigt keine Gesellschaft und keinen Geschäftsführer, sondern es kann sich schlicht um einen Einzelkaufmann handeln.
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Re: Ladungsfähige Anschrift / Rechtsform + GF unbekannt?
Meine Aussage in Posting #11Einwendungsduschgriff hat geschrieben:§ 17 HGB. Es benötigt keine Gesellschaft und keinen Geschäftsführer, sondern es kann sich schlicht um einen Einzelkaufmann handeln.
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Re: Ladungsfähige Anschrift / Rechtsform + GF unbekannt?
Ja schon, fragt sich nur, wie der heißt.Einwendungsduschgriff hat geschrieben:§ 17 HGB. Es benötigt keine Gesellschaft und keinen Geschäftsführer, sondern es kann sich schlicht um einen Einzelkaufmann handeln.
"Hotel sowieso" dürfte eine Geschäftsbezeichnung sein (im Gegensatz zur Firma). Vielleicht müßte er im Handelsregister eingetragen sein, ist es aber nicht. Da könnte man ihn sicher irgendwo verpetzen.
Abmahnung käme unter Umständen auch in Betracht (vielleicht nur im Auftrag eines anderen Hotels?). Wenn man den Namen denn herausbekommen würde.
Vielleicht müßte man etwas Detektivarbeit leisten.
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Re: Ladungsfähige Anschrift / Rechtsform + GF unbekannt?
Was ist mit Creditreform o.ä.?
Ansonsten ist es halt Pech, wenn man nicht weiß, wer sein Vertragspartner ist bzw. diesen im Vertrag ungenau bezeichnet.
Ansonsten ist es halt Pech, wenn man nicht weiß, wer sein Vertragspartner ist bzw. diesen im Vertrag ungenau bezeichnet.
Eichhörnchen, Eichhörnchen wo sind deine Nüsse?
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Re: Ladungsfähige Anschrift / Rechtsform + GF unbekannt?
Wenn er Kaufmann ist, dann ist es egal wie er heißt. Der Name des Hotels ist dann in aller Regel die Firma, so dass es auf den bürgerlichen Namen des Kaufmanns bei der Klageerhebung nicht ankommt, siehe § 17 HGB. Meinst Du, dass es sich bei einem Hotelbetrieb um einen Fall des § 1 Abs. 2 2. Halbsatz HGB handelt und deswegen man nicht von einer Firma, sondern von einer (bloßen) Geschäftsbezeichnung ausgehen muss, die an der Wirkung des § 17 HGB nicht teilnimmt?hlubenow hat geschrieben:Ja schon, fragt sich nur, wie der heißt.Einwendungsduschgriff hat geschrieben:§ 17 HGB. Es benötigt keine Gesellschaft und keinen Geschäftsführer, sondern es kann sich schlicht um einen Einzelkaufmann handeln.
"Hotel sowieso" dürfte eine Geschäftsbezeichnung sein (im Gegensatz zur Firma).
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Re: Ladungsfähige Anschrift / Rechtsform + GF unbekannt?
Nein, das fragt sich nicht. § 17 II HGB erlaubt es, den namentlich nicht bekannten Einzelkaufmann unter "Hotel...." zu verklagen und sich die Detektivarbeit zu sparen.hlubenow hat geschrieben:Ja schon, fragt sich nur, wie der heißt.
Ob es sich allerdings tatsächlich um einen Einzelkaufmann handelt oder eine nicht ordnungsgemäss bezeichnete Gesellschaft, muss anderweitig eruiert werden, z.B. - wie von Kasimir vorgeschlagen - über Creditreform.
@ TE: Wenn Du die Firmierung des Gegners hier vollständig reinstellst (was auch ohne Bruch des Anwaltsgeheimnises möglich ist), helfen vielleicht die Schwarmintelligenz des Forums und der Spass am Rätselknacken?
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Re: Ladungsfähige Anschrift / Rechtsform + GF unbekannt?
Klingt für mich als wäre das Hotel nur die Firma eines Einzelkaufmanns. Da man den unter seiner Firma verklagen kann, sehe ich kein Problem:
Klage
des XYZ
,Klägers
gegen
Hotel ABC
[Hausanschrift]
,Beklagte
Im Sachverhalt deutlich machen, worum es geht, dann sollte ein Fehler im Rubrum ggf. sogar durch Auslegung korrigiert werden können, ohne dass es einer Klageänderung bedürfte.
Klage
des XYZ
,Klägers
gegen
Hotel ABC
[Hausanschrift]
,Beklagte
Im Sachverhalt deutlich machen, worum es geht, dann sollte ein Fehler im Rubrum ggf. sogar durch Auslegung korrigiert werden können, ohne dass es einer Klageänderung bedürfte.
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Re: Ladungsfähige Anschrift / Rechtsform + GF unbekannt?
Nein, das hab' ich anders gelernt. Geschäftsbezeichnung wäre z.B. "Hotel Am Bahnhof" (die hat der TE im Ausgangsfall), Firma dagegen "Bahnhofshotel Betriebs-GmbH" (oder wie auch immer, fiktives Beispiel) (die hat der TE im Ausgangsfall nicht). Ich denke nicht, daß man jemanden nach § 17 HGB unter der Geschäftsbezeichnung verklagen kann, sondern nur unter der Firma. Müßte man ggf. im Kommentar zu § 17 nachgucken. Zum Ganzen von einer IHK hier (Verwaister Link http://webcache.googleusercontent.com/search?hl=de&biw&bih&q=cache:ycHVsnZSe8gJ:http://www.ihk-niederrhein.de/downloads/ihk/Merkblatt_Geschaeftsbezeichnung.pdf+Geschäftsbezeichnung&gbv=1&&ct=clnk automatisch entfernt) ('Unterscheidung zwischen „Geschäftsbezeichnung“ und „Firma“').Herr Schraeg hat geschrieben:Nein, das fragt sich nicht. § 17 II HGB erlaubt es, den namentlich nicht bekannten Einzelkaufmann unter "Hotel...." zu verklagen und sich die Detektivarbeit zu sparen.
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Re: Ladungsfähige Anschrift / Rechtsform + GF unbekannt?
"Hotel am Bahnhof" wäre - sofern wir einen Kaufmann haben - selbstverständlich eine taugliche Firma, die zur Klageerleicherung nach § 17 HGB führt. In Deinem Beitrag wäre die "Bahnhofshotel Betriebs-GmbH" der Kaufmann. Den Inhalt Deines Links verstehe ich nicht. Ich hoffe nicht, dass Anwälte aus solchen Quellen Ihre Informationen schöpfen.
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Re: Ladungsfähige Anschrift / Rechtsform + GF unbekannt?
Wenn ich mir § 17 HGB so anschaue, frage ich mich schon, was der Unterschied zwischen Firma und "Geschäftsbezeichnung" sein soll...hlubenow hat geschrieben:Nein, das hab' ich anders gelernt. Geschäftsbezeichnung wäre z.B. "Hotel Am Bahnhof" (die hat der TE im Ausgangsfall), Firma dagegen "Bahnhofshotel Betriebs-GmbH" (oder wie auch immer, fiktives Beispiel) (die hat der TE im Ausgangsfall nicht). Ich denke nicht, daß man jemanden nach § 17 HGB unter der Geschäftsbezeichnung verklagen kann, sondern nur unter der Firma. Müßte man ggf. im Kommentar zu § 17 nachgucken. Zum Ganzen von einer IHK hier (Verwaister Link http://webcache.googleusercontent.com/search?hl=de&biw&bih&q=cache:ycHVsnZSe8gJ:http://www.ihk-niederrhein.de/downloads/ihk/Merkblatt_Geschaeftsbezeichnung.pdf+Geschäftsbezeichnung&gbv=1&&ct=clnk automatisch entfernt) ('Unterscheidung zwischen „Geschäftsbezeichnung“ und „Firma“').Herr Schraeg hat geschrieben:Nein, das fragt sich nicht. § 17 II HGB erlaubt es, den namentlich nicht bekannten Einzelkaufmann unter "Hotel...." zu verklagen und sich die Detektivarbeit zu sparen.
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Re: Ladungsfähige Anschrift / Rechtsform + GF unbekannt?
Brox, Handelsrecht, 10. Auflage, Rn. 137, anno dunnemals:
Man braucht zum Verklagen ja den Namen, der auf den Unternehmensträger hindeutet. Das tut die Geschäftsbezeichnung nicht.
Die Geschäftsbezeichnung ist ja auch gar nicht im Handelsregister eingetragen. Ich denke wie gesagt nicht, daß man sie iSv § 17 HGB wie eine Firma behandeln kann.Die Firma ist von Geschäftsbezeichnungen, Firmenabkürzungen und Warenbezeichnungen zu unterscheiden.
a.) Geschäftsbezeichnungen (Etablissementnamen) weisen auf das Unternehmen, nicht - wie die Firma - auf den Träger des Unternehmens hin.
Sie sind seit langem insbesondere bei Gaststätten, Kinos, Apotheken und Drogerien üblich und firmenrechtlich nicht zu beanstanden.
Beispiele: "Hotel zur Post", "Odeon-Lichtspiele", "Sonnenapotheke", "Löwendrogerie".
Wenn die Geschäftsbezeichnung dagegen von jemandem, der ... zur Führung einer Firma nicht berechtigt ist, als Firmenersatz benutzt wird, so daß sie im Geschäftsverkehr als Firma aufgefaßt wird, ist sie unzulässig und vom Registergericht zu untersagen (§ 37).
Man braucht zum Verklagen ja den Namen, der auf den Unternehmensträger hindeutet. Das tut die Geschäftsbezeichnung nicht.
- Borbarad
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Re: Ladungsfähige Anschrift / Rechtsform + GF unbekannt?
Eine sehr interessante Diskussion die ihr hier, angestoßen durch meinen Ausgangspost, führt. Witzig wie tiefgreifend man doch in die eine oder andere Richtung argumentieren kann. Jura ist schon was Feines.
Ich werde nun in Absprache mit dem Mandanten den Inhaber des Hotels als Einzelkaufmann verklagen und ihn als Herrn XYZ, als Inhaber des Hotels ABC ausweisen.
Mal sehen ob Gericht oder Gegenseite hier was zu monieren haben.
Die Schwarmintelligenz hat mich hier schon ganz ganz toll weitergebracht.
Dank an euch alle! Seit ich mich vor vielen Jahren im 2. Semester hier angemeldet hab kommt es mir so vor als hätte ich durchs Forum mehr gelernt als durchs Studium + Ref
ich halte euch auf dem Laufenden!!!
Ich werde nun in Absprache mit dem Mandanten den Inhaber des Hotels als Einzelkaufmann verklagen und ihn als Herrn XYZ, als Inhaber des Hotels ABC ausweisen.
Mal sehen ob Gericht oder Gegenseite hier was zu monieren haben.
Die Schwarmintelligenz hat mich hier schon ganz ganz toll weitergebracht.
Dank an euch alle! Seit ich mich vor vielen Jahren im 2. Semester hier angemeldet hab kommt es mir so vor als hätte ich durchs Forum mehr gelernt als durchs Studium + Ref
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http://www.youtube.com/watch?v=uiskWM1hzL8
I wanna stand with you on a mountain I wanna bathe with you in the sea I wanna lay like this forever Until the sky falls down on me..
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