Parteiverrat ./. Prozessbetrug
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Re: Parteiverrat ./. Prozessbetrug
Ich hätte in dem Fall die Sendung angenommen, Organ der Rechtspflege und so. Und offenbar wäre das falsch gewesen.
- Levi
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Re: AW: Parteiverrat ./. Prozessbetrug
Ich frage mich, wie man überhaupt auf die Idee kommen kann, als Anwalt fristwahrende Zustellungen des gegnerischen Anwalts anzunehmen. Damit schadet man seinem Mandaten doch immer. Ich habe das daher auch nie gemacht, sondern immer die Annahme verweigert.
14 BORA betrifft offenkundig nur Zustellungen von Gerichten und Behörden, denen gegenüber der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege eine besondere Pflichtenbindung hat. Diese Pflichtenbindung erstreckt sich aber natürlich nicht auf den gegnerischen Anwalt und dessen privaten Mandanten. Die darf ich - ohne Parteiverrat - bei der Durchsetzung (behaupteter) Ansprüche gegen den eigenen Mandaten gar nicht unterstützen.
14 BORA betrifft offenkundig nur Zustellungen von Gerichten und Behörden, denen gegenüber der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege eine besondere Pflichtenbindung hat. Diese Pflichtenbindung erstreckt sich aber natürlich nicht auf den gegnerischen Anwalt und dessen privaten Mandanten. Die darf ich - ohne Parteiverrat - bei der Durchsetzung (behaupteter) Ansprüche gegen den eigenen Mandaten gar nicht unterstützen.
- Einwendungsduschgriff
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Re: AW: Parteiverrat ./. Prozessbetrug
Das ist eben nicht so klar. Die herrschende Meinung sieht die Zustellung von Anwalt zu Anwalt im gerichtlichen Verfahren zwanglos als Fall des § 14 BRAO an. Dafür spricht meines Erachtens im Wesentlichen, dass § 195 ZPO als Ersatz für die Zustellung durch das Gericht fungiert und deswegen eine Gleichbehandlung naheliegt.Levi hat geschrieben:§ 14 BORA betrifft offenkundig nur Zustellungen von Gerichten und Behörden, denen gegenüber der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege eine besondere Pflichtenbindung hat.
(Leider funktioniert der haufe-Link bei mir nicht, weswegen ich nicht weiß, ob es sich bei der geschilderten Situation um eine solche im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gehandelt hat.)
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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- Fleissige(r) Schreiber(in)
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Re: AW: Parteiverrat ./. Prozessbetrug
Der andere Anwalt ist ja auch Organ der Rechtspflege. So hätte ich mir das - offenbar falsch - hergeleitet.Levi hat geschrieben:Ich frage mich, wie man überhaupt auf die Idee kommen kann, als Anwalt fristwahrende Zustellungen des gegnerischen Anwalts anzunehmen. Damit schadet man seinem Mandaten doch immer. Ich habe das daher auch nie gemacht, sondern immer die Annahme verweigert.
14 BORA betrifft offenkundig nur Zustellungen von Gerichten und Behörden, denen gegenüber der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege eine besondere Pflichtenbindung hat.
Anders gewendet: Letztlich wird das Zivilgericht bei der Sichtweise ja “auch nur für Private“ tätig.
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Re: AW: Parteiverrat ./. Prozessbetrug
Es geht dort um die Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb am Tag des Ablaufs der Frist aus § 929 Abs. 2 ZPO. Siehe dazu z.B. AnwGH Nordrhein-Westfalen, NJW 2015, 890, mit Anmerkung.Einwendungsduschgriff hat geschrieben:(Leider funktioniert der haufe-Link bei mir nicht, weswegen ich nicht weiß, ob es sich bei der geschilderten Situation um eine solche im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gehandelt hat.)
"Ich sage nicht, dass man sich hier zu siezen hätte oder ähnlichen Quatsch. Bei einem Forum von Juristen für Juristen ist meine Erwartungshaltung aber trotzdem nochmal eine andere als bei der Kneipe um die Ecke." OJ1988
- Tibor
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Re: Parteiverrat ./. Prozessbetrug
Im Nachhinein ist man immer schlauer. Ich kenne Zustellung von Anwalt zu Anwalt auch. In der Praxis habe ich das früher regelmäßig gesehen, wenn bspw Kündigungen oder Zahlungsaufforderungen noch fristgerecht auf den Weg gebracht werden mussten. Wir oft habe ich mich Freitag um 16 Uhr als Azubi noch in den großen BMW des Chefs gesetzt und bin mit irgendeinem Wisch quer durch die Stadt und sollte erst beidrehen, wenn ich den Krikelkrakel auf dem EB hatte. Das hat auch immer anstandslos funktioniert, es war halt anwaltliche Übung.Levi hat geschrieben:Ich frage mich, wie man überhaupt auf die Idee kommen kann, als Anwalt fristwahrende Zustellungen des gegnerischen Anwalts anzunehmen. Damit schadet man seinem Mandaten doch immer. Ich habe das daher auch nie gemacht, sondern immer die Annahme verweigert.
14 BORA betrifft offenkundig nur Zustellungen von Gerichten und Behörden, denen gegenüber der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege eine besondere Pflichtenbindung hat. Diese Pflichtenbindung erstreckt sich aber natürlich nicht auf den gegnerischen Anwalt und dessen privaten Mandanten. Die darf ich - ohne Parteiverrat - bei der Durchsetzung (behaupteter) Ansprüche gegen den eigenen Mandaten gar nicht unterstützen.
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Re: Parteiverrat ./. Prozessbetrug
Mal kurz dazwischen gefragt: § 356 erfordert ein pflichtwidriges Dienen. Kann es denn pflichtwidrig sein, wenn man zu der dienenden Handlung gesetzlich verpflichtet ist?
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Re: AW: Parteiverrat ./. Prozessbetrug
Ist man ja angeblich nicht.Riven hat geschrieben:Mal kurz dazwischen gefragt: § 356 erfordert ein pflichtwidriges Dienen. Kann es denn pflichtwidrig sein, wenn man zu der dienenden Handlung gesetzlich verpflichtet ist?
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Re: AW: Parteiverrat ./. Prozessbetrug
Allerdings.Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Das ist eben nicht so klar. Die herrschende Meinung sieht die Zustellung von Anwalt zu Anwalt im gerichtlichen Verfahren zwanglos als Fall des § 14 BRAO an. Dafür spricht meines Erachtens im Wesentlichen, dass § 195 ZPO als Ersatz für die Zustellung durch das Gericht fungiert und deswegen eine Gleichbehandlung naheliegt.Levi hat geschrieben:§ 14 BORA betrifft offenkundig nur Zustellungen von Gerichten und Behörden, denen gegenüber der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege eine besondere Pflichtenbindung hat.
Mittlerweile muss man aber wohl sagen "die herrschende Meinung sah", oder?
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
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Re: Parteiverrat ./. Prozessbetrug
Was wäre eigentlich, wenn der Anwalt, der annehmen soll, just in den zwei Tagen zum Fischen gefahren wäre (und natürlich auch den BüromitarbeiterInnen freigegeben hat)?
War in der DDR vielleicht so, aber hier?Levi hat geschrieben:Gerichten und Behörden, denen gegenüber der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege eine besondere Pflichtenbindung hat.
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Re: Parteiverrat ./. Prozessbetrug
Der kanzleiabwesende Anwalt muss sich um eine Vertretung kümmern. Eine verwaiste Kanzlei gibt's nicht.hlubenow hat geschrieben:Was wäre eigentlich, wenn der Anwalt, der annehmen soll, just in den zwei Tagen zum Fischen gefahren wäre (und natürlich auch den BüromitarbeiterInnen freigegeben hat)?War in der DDR vielleicht so, aber hier?Levi hat geschrieben:Gerichten und Behörden, denen gegenüber der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege eine besondere Pflichtenbindung hat.
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Re: Parteiverrat ./. Prozessbetrug
immer locker bleiben hat geschrieben:Der kanzleiabwesende Anwalt muss sich um eine Vertretung kümmern. Eine verwaiste Kanzlei gibt's nicht.
Bis zu einer Woche kann das also schonmal sein, und hier geht's um zwei Tage.§ 53 Bestellung eines allgemeinen Vertreters
(1) Der Rechtsanwalt muß für seine Vertretung sorgen,
1. wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben;
2. wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will.
Es bleibt aber die Frage, ob er iSv 14 BORA die Zustellung hätte entgegennehmen müssen. Aber abwesend sein wäre vielleicht trotzdem geschickter als ausdrücklich verweigern.
- immer locker bleiben
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Re: Parteiverrat ./. Prozessbetrug
Meines Erachtens ergibt sich die Wirksamkeit einer Zustellung an den Anwalt allein aus dessen Vollmacht bzw. im Prozess aus der ZPO. Daran ändert auch § 14 BORA nichts.
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Re: Parteiverrat ./. Prozessbetrug
Schon richtig, aber nach § 195 ZPO genügt zum Nachweis der Zustellung "das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden ist". Und das bekommt der zustellende Anwalt eben nicht fristgemäß, wenn der andere beim Fischen ist.immer locker bleiben hat geschrieben:Meines Erachtens ergibt sich die Wirksamkeit einer Zustellung an den Anwalt allein aus dessen Vollmacht bzw. im Prozess aus der ZPO. Daran ändert auch § 14 BORA nichts.
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Re: Parteiverrat ./. Prozessbetrug
Zur Ausgangsfrage - das würde ich nicht als Täuschung über Tatsachen, sondern als Täuschung über Rechtsansichten auslegen. Solange die Tatsachen an sich zutreffen, und so hört es sich an. Wobei da quasi jeder Anwalt, mit dem ich regelmäßiger zu tun habe, sowas - wie bereits erwähnt - mit "Mein Mandant ist der Ansicht..." einleitet.
EBs verspätet oder gar nicht unterzeichnen halte ich zumindest standesrechtlich für extrem grenzwertig. Wobei ich mich in die Rechtsprechung dazu nicht eingelesen habe, ist also eher Bauchgefühl. Ich bin aber ziemlich sicher, dass das - zumindest auf dem Land, wo sich sowas rumspricht - die Folge hätte, dass man Zustellungen in Zukunft tatsächlich nur noch zugestellt bekommt.
EBs verspätet oder gar nicht unterzeichnen halte ich zumindest standesrechtlich für extrem grenzwertig. Wobei ich mich in die Rechtsprechung dazu nicht eingelesen habe, ist also eher Bauchgefühl. Ich bin aber ziemlich sicher, dass das - zumindest auf dem Land, wo sich sowas rumspricht - die Folge hätte, dass man Zustellungen in Zukunft tatsächlich nur noch zugestellt bekommt.