Hallo,
in manchen Bundesländern ist in nachbarrechtlichen Streitigkeiten vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Muss der Antragsteller dort teilnehmen oder kann auch dieser den Schlichtungstermin absagen, so dass der Termin im Endeffekt nicht stattfindet? Im Klartext: Reicht der formale Antrag aus oder muss wirklich ein Schlichtungstermin stattfinden, um Klage einreichen zu können?
Teilnahmepflicht im Schlichtungsverfahren?
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- daimos
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Re: Teilnahmepflicht im Schlichtungsverfahren?
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung...
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Re: Teilnahmepflicht im Schlichtungsverfahren?
Nein, man teilt dem Schlichter mit, dass man nicht kommt.
Damit ist die Schlichtung gescheitert und der Klage steht nichts mehr im Wege.
Damit ist die Schlichtung gescheitert und der Klage steht nichts mehr im Wege.
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."
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Re: Teilnahmepflicht im Schlichtungsverfahren?
Bei meinen Schlichtungen wurde mir idR nichts mitgeteilt. Gegenseite ist einfach nicht erschienen, klassische Säumnis.
Edit: Ah, ich seh gerade, dass du vom Antragsteller redest. Der war immer anwesend, säumig war stets der Antragsgegner.
Hach, ich liebe Schlichtungen ....
Edit: Ah, ich seh gerade, dass du vom Antragsteller redest. Der war immer anwesend, säumig war stets der Antragsgegner.
Hach, ich liebe Schlichtungen ....
Das Ausweiden und Zerlegen eines menschlichen Leichnams in einzelne Fleischportionen zum Verzehr kann ohne Überdehnung des Wortlauts und in vertretbarer Weise als beschimpfender Unfug angesehen werden.
BVerGE vom 7. 10. 2008 - 2 BvR 578/07
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Re: Teilnahmepflicht im Schlichtungsverfahren?
Ich hatte im letzten Jahrzehnt genau zwei Schlichtungen. Bei einer hat sich der Antragsgegner freundlicherweise vorher abgemeldet - also Säumnis wie bei Dir -, bei einer durfte ich immerhin eine Verhandlung leiten. Die Beteiligten hatten sich danach immer noch nicht lieber. Tja, hervorragende Justizentlastung...
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- daimos
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Re: Teilnahmepflicht im Schlichtungsverfahren?
Für den Antragsgegner mag das gelten, aber nicht zwangsläufig für den Antragsteller. Hier kommt es auf das jew. Bundesland an. Die Regelungen zum Fernbleiben des Antragstellers reichen von "Antrag gilt als zurückgenommen", "Verfahren ruht" bis hin zu "nach drei Monaten wird eine Erfolglosigkeitsbescheinigung erteilt". Ein Automatismus ist das nicht. Und ob man nun mit dem Abwarten der Dreimonatsfrist oder dem Durchführen der Schlichtung schneller ist, muss dann jeder selbst beurteilen.
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Re: Teilnahmepflicht im Schlichtungsverfahren?
Bei mir waren es im letzten Jahrzehnt drei Schlichtungen, mit dem Unterschied zu dir, Niederegger, dass ich neun der zehn Jahre nicht als Notar tätig war...
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BVerGE vom 7. 10. 2008 - 2 BvR 578/07
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