Hallo,
habe ein Frage zu folgender Problematik:
Ein guter Mandant eröffnet mir, dass er nach fristgemäßer Kündigung seiner Mietwohnung gern zwei Monatsmieten nicht zahlen möchte, um somit die Kaution "abzuwohnen" (es verbleibe dann noch ein kleiner Restbetrag der Kaution). Habe ihm natürlich erläutert, dass dies aufgrund der erst in der Zukunft liegenden Fälligkeit der Kautionsrückzahlung nicht erfolgversprechend ist. Mandant fragt nun, ob ich eine mögliche Zahlungsklage des Vermieters nicht einfach solange hinauszögern kann, bis die Fälligkeit eintritt, so dass dann während des laufenden Verfahrens aufgerechnet werden könnte. Dass ein solches Verfahren (in Brandenburg) schon mal sechs Monate dauern kann, darin sehe ich nicht das Problem. Ich frage mich nur, ob die Kaution dann auch tatsächlich zur Rückzahlung fällig ist oder dies gerade deshalb ausgeschlossen ist, weil eben noch Forderungen seitens des Vermieters aus dem Mietverhältnis bestehen?
Andererseits sind diese im Zeitpunkt der Aufrechnung ja erloschen, so dass sie gerade nicht mehr bestehen. Mache ich hier einen Denkfehler? Einfacher Fall, dennoch bin ich unsicher.
Mietkaution
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Re: Mietkaution
Da dein "guter Mandant" ja auch in dem Fall die Kosten des Rechtsstreits tragen müsste, ist das kein risikoloses Vorgehen.
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Re: Mietkaution
Der Vermieter könnte natürlich klagen. Oder er könnte sich aus der Mietkaution befriedigen.
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Re: Mietkaution
Ich hab lange kein Zivilrecht mehr gemacht, aber wird der Rückzahlungsanspruch nicht nur in der Höhe fällig, in der der Vermieter nicht einbehalten darf? Damit tritt doch noch nicht einmal sicher die Aufrechnungslage ein.
Edit würde übrigens auf nem Vorschuss bestehen.
Edit würde übrigens auf nem Vorschuss bestehen.
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Re: Mietkaution
Es gibt Vermieter und Zwangsverwalter, die werden bereits gerichtlich tätig wenn die erste der beiden Mieten nicht da ist und die finden womöglich noch andere Gründe, um sich aus der Kaution zu befrieden, als die nicht bezahlte Miete, z.B. nimmt der eine oder andere Mieter mal etwas mit, was mit was zur Wohnung gehört, kann der Heizkörper sein oder eine Einbauküche. Die Gefahr dass dem "Abwohner" Verfahrenskosten entstehen, die er dem Grunde nach zu tragen hat, ist gross.