Hallo allerseits,
ich habe eine Frage, die sich für mich in der Anwaltspraxis zum ersten Mal stellt:
Der Mandant baute einen Unfall unter BtM-Einfluss. Aus verschiedenen Gründen (Beweisverwertungsverbot etc.) wurde das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nunmehr ist ein sofort vollziehbarer Bescheid über den Entzug der Fahrerlaubnis erlassen worden (Bayern). Ich würde einen 80 V-Antrag kombiniert mit einer Anfechtungsklage empfehlen, habe aber Bedenken. Könnte ein solches Vorgehen die Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens zur Folge haben. Und sind Beweisverwertungsverbote auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen? Ich bin leider im Verwaltungsrecht überhaupt nicht versiert und habe noch nichts passendes dazu gefunden...
Über konstruktive Antworten würde ich mich sehr freuen
Bescheid über Entug der Fahrerlaubnis trotz § 170 Abs.2StPO?
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Re: Bescheid über Entug der Fahrerlaubnis trotz § 170 Abs.2S
Verweise den Mandanten an einen im Verwaltungsrecht versierten Kollegen.LawKing hat geschrieben:Ich bin leider im Verwaltungsrecht überhaupt nicht versiert und habe noch nichts passendes dazu gefunden...
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Re: Bescheid über Entug der Fahrerlaubnis trotz § 170 Abs.2S
Besser vielleicht an einen ausgewiesenen Verkehrsrechtler.famulus hat geschrieben:Verweise den Mandanten an einen im Verwaltungsrecht versierten Kollegen.LawKing hat geschrieben:Ich bin leider im Verwaltungsrecht überhaupt nicht versiert und habe noch nichts passendes dazu gefunden...
Über konstruktive Antworten würde ich mich sehr freuen
Ich habe zwar keinerlei praktische Erfahrung in diesem Bereich, aber das scheint mir eine Standardkonstellation zu sein, zu der jede Menge Rechtsprechung und Literatur zu finden sein sollte. Im Grundsatz sind die strafprozessualen Beweisverwertungsverbote nicht ohne weiteres auf das Verwaltungsverfahren übertragbar; notwendig ist eine Einzelfallabwägung, die gerade bei BtM-Delikten regelmäßig zugunsten der Verwertbarkeit ausfällt, vgl. zum Einstieg recht aktuell OVG Weimar, Beschluß vom 25.06.2014, NZV 2015, 410.