Angabe von Lehrauftrag auf Fragebogen zu Zulassungsantrag RA

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bill-1
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Angabe von Lehrauftrag auf Fragebogen zu Zulassungsantrag RA

Beitrag von bill-1 »

Muss man denn auch einen nicht besonders umfangreichen Lehrauftrag an der Uni bei der Frage: "Wollen Sie nach Ihrer Zulassung neben dem Beruf des Rechtsanwalts noch eine sonstige Tätigkeit ausüben?" angeben und ggf sogar noch eine Einverständniserklärung des Arbeitgebers beifügen?

Die Frage dient laut Erläuterungen § 7 Nr. 8 und 10 BRAO.

Danke schonmal für etwaige Antworten.
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Ara
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Re: Angabe von Lehrauftrag auf Fragebogen zu Zulassungsantra

Beitrag von Ara »

Hier (HH) möchte die Anwaltskammer tatsächlich solch eine Einverständniserklärung der Uni.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Angabe von Lehrauftrag auf Fragebogen zu Zulassungsantra

Beitrag von bill-1 »

Du verwirrst mich. Warum denn die Kammer von der Uni und nicht von deinem Hauptarbeitgeber?
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Ara
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Re: Angabe von Lehrauftrag auf Fragebogen zu Zulassungsantra

Beitrag von Ara »

Ich hab das Chaos nur bei einem Freund miterlebt der nebenbei an der Uni weiter AG-Stunden geben wollte.

Tatsächlich wollte der Mann von der Anwaltskammer auch die Einverständniserklärung der Uni sehen. Dies schien wohl auch üblich zu sein, denn die Uni kannte diese "Problematik" schon.

Es gab wohl auch eine nicht ganz fruchtbare Diskussion, warum der gute Mann von der Kammer sich überhaupt um arbeitsrechtliche Fragen kümmert. Er war offensichtlich der Meinung er habe zu prüfen, ob die Anwaltszulassung nicht gegen den Arbeitsvertrag mit der Uni verstößt.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Angabe von Lehrauftrag auf Fragebogen zu Zulassungsantra

Beitrag von bill-1 »

Ok, dann gibts scheinbar manchmal noch andere Hürden.. Danke für die Info.
Also muss man das auf jeden Fall dann angeben und schauen, wer welche Bescheinigungen von einem will?
surcam
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Re: Angabe von Lehrauftrag auf Fragebogen zu Zulassungsantra

Beitrag von surcam »

Die Kammer will nicht prüfen, ob das alles arbeitsrechtlich okay ist, sondern ob der Arbeitsvertrag der weiteren Tätigkeit dafür sorgt, dass der Anwalt nicht seiner anwaltlichen Tätigkeit nachkommen kann, sei es, weil er nicht unabhängig entscheiden oder beraten oder keine Termine wahrnehmen kann u.a.

Einige Kammern haben auch einen Vordruck für die Anzeige der weiteren Tätigkeit. Man muss sich also nichts selbst ausdenken. ;)
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Ara
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Re: Angabe von Lehrauftrag auf Fragebogen zu Zulassungsantra

Beitrag von Ara »

surcam hat geschrieben:Die Kammer will nicht prüfen, ob das alles arbeitsrechtlich okay ist, sondern ob der Arbeitsvertrag der weiteren Tätigkeit dafür sorgt, dass der Anwalt nicht seiner anwaltlichen Tätigkeit nachkommen kann, sei es, weil er nicht unabhängig entscheiden oder beraten oder keine Termine wahrnehmen kann u.a.
Und warum will man dann die Einverständniserklärung der Uni haben, dass man nebenbei als Anwalt arbeiten darf?

Offensichtlich wollte der Mann verhindern, dass durch die Anwaltstätigkeit gegen den Arbeitsvertrag mit der Uni verstoßen wird... Und da stellt sich natürlich die Frage, was es die Kammer interessiert. Aber wie gesagt, die Uni hatte dafür auch schon Musterschreiben, dass kein weiteres Anstellungsverbot vereinbart sei.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Angabe von Lehrauftrag auf Fragebogen zu Zulassungsantra

Beitrag von surcam »

Ara hat geschrieben:Und warum will man dann die Einverständniserklärung der Uni haben, dass man nebenbei als Anwalt arbeiten darf?
Wenn der Arbeitgeber der weiteren Tätigkeit etwas dagegen haben sollte, dass der Arbeitnehmer nebenbei als Anwalt tätig ist, dann behindert das den Anwalt in seiner anwaltlichen Tätigkeit. Und das wiederum könnte einen Versagungsgrund für die Zulassung (§ 7 Nr. 8 BRAO) oder für einen Widerruf derselben (§ 14 II Nr. 8 BRAO) sorgen.
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