Hallo,
mich beschäftigt folgende Konstellation: der Kläger hat vor dem LG Klage eingereicht. Der Beklagte stellt Antrag auf Klageabweisung und begründet dies u.A. mit der sachlichen Unzuständigkeit des LG, da das wirtschaftliche Interesse des Klägers nicht entsprechend sei. Darüber kann man hier auch tatsächlich streiten, das ist nicht einfach zu bestimmen.
Nach § 281 ZPO gilt ja: "Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen."
Der Kläger hat jedoch gar kein Interesse daran, den Streit vor dem AG zu verhandeln, möchte aber auch kein Prozessurteil kassieren.
Frage 1: wie verhält sich der Kläger jetzt am besten?
Frage 2: ich habe folgendes gelesen "Stört sich der Beklagte an der Unzuständigkeit des Gerichts, muss er diese rügen und zwar vor einem Einlassen zur Sache, insbesondere bevor er Sachanträge stellt." Das wäre hier für den Kläger gut, da ja der Beklagte in seinem Schriftsatz zuerst die Abweisung der Klage beantragt, und dann zur Begründung u.a. die Unzuständigkeit anführt, ja nicht gegeben. Aber woraus ergibt sich dies?
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KatBerg
Sachliche (Un)Zuständigkeit
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Re: Sachliche (Un)Zuständigkeit
§ 39 ZPO.
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Re: Sachliche (Un)Zuständigkeit
Aber der Beklagte hat doch die Unzuständigkeit bereits geltend gemacht und es ist auch davon auszugehen, dass er das in der mündlichen Verhandlung (wieder) tun wird. Oder verstehe ich da was nicht?
Ich hätte jetzt eher gedacht, dass der Kläger grundsätzlich weiterhin von der Zuständigkeit des LG ausgeht aber zudem hilfsweise einen Antrag auf Verweisung zum AG stellt, falls das Gericht der Argumentation des Beklagten folgt und sich als unzuständig ansieht.
Ich hätte jetzt eher gedacht, dass der Kläger grundsätzlich weiterhin von der Zuständigkeit des LG ausgeht aber zudem hilfsweise einen Antrag auf Verweisung zum AG stellt, falls das Gericht der Argumentation des Beklagten folgt und sich als unzuständig ansieht.
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Re: Sachliche (Un)Zuständigkeit
Der hilfsweise Verweisungsantrag empfiehlt sich für den Kläger immer, für seinen Anwalt schon aus Haftungsgründen. Danach erfolgt entweder ein Verweisungsbeschluss oder es wird terminiert.
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Re: Sachliche (Un)Zuständigkeit
Mit "bevor er Sachanträge stellt" ist die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung gemeint. Insofern ist das Stellen der Anträge im Schriftsatz nur vorbereitend. Es kommt also nicht darauf an, ob man im Schriftsatz textlich die Unzuständigkeit vor oder nach dem Absatz mit den Anträgen rügt. Wichtig ist, dass die sachliche Zuständigkeit gerügt wird, bevor man sich mündlich (!) zur Sache einlässt.KatBerg hat geschrieben:Hallo,
Frage 2: ich habe folgendes gelesen "Stört sich der Beklagte an der Unzuständigkeit des Gerichts, muss er diese rügen und zwar vor einem Einlassen zur Sache, insbesondere bevor er Sachanträge stellt." Das wäre hier für den Kläger gut, da ja der Beklagte in seinem Schriftsatz zuerst die Abweisung der Klage beantragt, und dann zur Begründung u.a. die Unzuständigkeit anführt, ja nicht gegeben. Aber woraus ergibt sich dies?