Liebe Kollegen,
mich beschäftigt eine Frage zur Kostenentscheidung/Kostenfestsetzung im Rahmen einer Stufenklage.
Das Problem (oder auch nicht?) ist Folgendes:
Ich vertrete die Beklagte im Rahmen einer normalen Zahlungsklage und habe Widerklage (Auskunft und noch unbezifferter zahlungsantrag) in Form einer Stufenklage erhoben.
Der Widerklageanspruch auf der ersten Stufe wurde von der Gegenseite anerkannt, es erging dann Teilanerkenntnisurteil, die Kostenentscheidung blieb dem Schlussurteil vorbehlaten.
Über die Klage wurde zwischenzeitlich auch entscheiden, nebst Kostenentscheidung. Das Gericht hat im Rahmen der Kostenentscheidung der Klage die Streitwerte von Klage und Widerklage zusammengerechnet, völlig korrekt. Mir ist auch klar, dass im Rahmen eines Teilurteils die Kostenentscheidung erst im Schlussurteil erfolgt.
Weshalb erging jetzt aber für die Klage und erste Stufe der Widerklage bereits eine Kostenentscheidung? Bzw, wie geht es nun weiter? Angenommen, wir obsiegen im Rahmen der 2. Stufe/Leistungsantrag, erfolgt dann eine weitere gesonderte Kostenentscheidung? Und zu welchem Streitwert? Stelle ich nun einen KFA für das Endurteil und später gegebenenfalls einen weiteren für das Schlussurteil? Wenn ja, ganz normal mit Verfahrens- und nochmaliger Terminsgebühr?
Kostenentscheidung Stufenklage
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Re: Kostenentscheidung Stufenklage
Klingt nach einem Verstoß gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung.
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Re: Kostenentscheidung Stufenklage
Vielen Dank für den Hinweis.
Irgend eine Idee, was nun zu tun ist? Was mich auch verwundert, ist die Tatsache, dass der Streitwert durch das gericht aus Klage und Widerklage gebildet wurde, was ja grundsätzlich korrekt ist. Mein Leistungsantrag wird den Wert aber auf jeden Fall erhöhen und dann stimmt das Ganze nicht mehr. Aber wenn die Kostenentscheidung rechtskräftig ist, ist sie rechtskräftig.
Irgend eine Idee, was nun zu tun ist? Was mich auch verwundert, ist die Tatsache, dass der Streitwert durch das gericht aus Klage und Widerklage gebildet wurde, was ja grundsätzlich korrekt ist. Mein Leistungsantrag wird den Wert aber auf jeden Fall erhöhen und dann stimmt das Ganze nicht mehr. Aber wenn die Kostenentscheidung rechtskräftig ist, ist sie rechtskräftig.
- batman
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Re: Kostenentscheidung Stufenklage
Der Streitwert wird mit Erlass des Schlussurteils festgesetzt bzw. zu ändern sein (§ 63 II GKG). Bei dieser Gelegenheit wird dem Gericht möglicherweise auffallen, dass seine Kostenentscheidung nicht passt.
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Re: Kostenentscheidung Stufenklage
"möglicherweise auffallen" ist aber doch etwas unsicher, oder?batman hat geschrieben:Der Streitwert wird mit Erlass des Schlussurteils festgesetzt bzw. zu ändern sein (§ 63 II GKG). Bei dieser Gelegenheit wird dem Gericht möglicherweise auffallen, dass seine Kostenentscheidung nicht passt.
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."
- batman
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Re: Kostenentscheidung Stufenklage
Es ist Aufgabe des Anwalts, hier den sichersten Weg zu gehen