Annahmeverzug

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ali79
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Annahmeverzug

Beitrag von ali79 »

Hallo allerseits,

ich brüte gerade über einem kleinen AT-Problem.
Sachverhalt: Wir haben ein urteil kassiert, in dem wir zur Zahlung Zug um Zug gegen Erstellung einer Rechnung verurteilt wurden. Die Gegenseite bleibt jedoch bis heute untätig. So weit so gut und letztlich ok, da wir bis dahin auch nicht zahlen müssen. Ich möchte jedoch ungern die Zinsen weiter laufen lassen und die Gegenseite daher in Annahmeverzug setzen. Laut § 298 BGB ist das ja schon der Fall, wenn die geforderte Gegenleistung nicht angeboten wird, hier ja gegeben. Allerdings ist dort auch die Rede von der "angebotenen Leistung", also der des Schuldners. heißt das, wir müssen unsere Geldleistung ebenfalls anbieten, im Sinne des 294 BGB? Wenn ja, wie kann ich das bei einer geldleistung (es ist Überweisung vereinbart) eigentlich bewerkstelligen. Ich möchte ja gerade nicht vorab überweisen. Oder genügt in diesem Fall das rein wörtliche Angebot?
mea parvitas
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Re: Annahmeverzug

Beitrag von mea parvitas »

Die Überweisung von Geld stellt eine (qualifizierte) Schickschuld dar. Um den Gläubiger in Annahmeverzug zu setzen, muss die Ware (das Geld) bei dem anderen "ankommen"/eingehen. Ein wörtliches Angebot genügt für den Annahmeverzug nur aus, wenn der Gläubiger geltend macht, er werde die Leistung nicht annehmen (vgl. § 295 BGB).
Verzug tritt bei Geldschulden gem. § 286 III BGB nach 30 Tagen ein. Ein früheres In-Verzug-Setzen durch Mahnung ist nicht möglich (str.).
ali79
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Re: Annahmeverzug

Beitrag von ali79 »

Vielen Dank,

in diese Richtung gingen meine "Befürchtungen". Letztlich erfüllten wir bei einer Überweisung dann natürlich die Forderung, ohne Aussicht, unsere Forderung vollstrecken zu können. Es bliebe noch das Angebot in bar vor Ort, ist aufgrund der Wohnortverschiedenheit auch eher kompliziert.
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