M1 und M2 sind mit zwei Monatsmieten für ihre gemeinsame Wohnung in Rückstand. V beauftragt Anwalt A für Kündigung, Eintreiben der Rückstände und (wenn nötig) Klage. A kündigt fehlerhaft nur M1. A erhebt Räumungsklage und kündigt dort wirksam, A klagt auch auf Erstattung außergerichtlicher Gebühren.
Grundsätzlich ist der säumige Schuldner schadensersatzpflichtig (einschließlich Rechtsverfolgungskosten). Aber hat V hier einen Schadensersatzanspruch gegen seinen eigenen Anwalt in Höhe der entstanden RA-Kosten (Pflichtverletzung: unwirksame Kündigung), so dass V im Ergebnis keine (einklagbaren) RA-Kosten entstanden sind?
Unwirksame Kündigung, Anspruch des Kündigenden auf RA-Kosten
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Unwirksame Kündigung, Anspruch des Kündigenden auf RA-Kosten
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Re: Unwirksame Kündigung, Anspruch des Kündigenden auf RA-Ko
Wieso hat V einen Schadensersatzanspruch in Höhe der entstandenen Gebühren gegen seine RA? Die Kosten wären auch bei pflichtgemäßem Handeln des RA entstanden.