VKH Eilverfahren Verwaltungsgericht

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Calipso
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VKH Eilverfahren Verwaltungsgericht

Beitrag von Calipso »

Hallo,

ich habe VKH für ein Eilverfahren am Verwaltungsgericht mit 2 Haupt- und 2 Hilfsanträgen (die Behörde hat wahrlich wirres Zeug gemacht) beantragt. Sie wurde nun für einen der beiden Hilfsanträge bewilligt.

Da es im Verwaltungsrecht nicht die Möglichkeit gibt, bedingte VKH zu beantragen, muss ich ja nun meinen Antragsschriftsatz noch mal einreichen. Da ich nun aber nur den Hilfsantrag stellen will für den VKH bewilligt wurde, frage ich mich, ob ich dann wirklich den ursprünglichen Antragsschriftsatz einreiche, der ja alle 4 Anträge enthält oder ein extra Anschreiben dazu mache? Wie läuft das? Zusätzlich muss ich die Hauptsacheklage erheben?

Gegen die Ablehnung der VKH für den 2. Hilfsantrag werde ich wohl sofortige Beschwerde einlegen.

VG
Calipso
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Re: VKH Eilverfahren Verwaltungsgericht

Beitrag von Calipso »

Keine/r eine Idee?

Oder ist meine Frage (mal wieder) zu dumm? :-k

Also die Frage ist: reiche ich den ursprünglichen Antragsschriftsatz noch mal ein u mache ein Anschreiben, dass nur der eine Hilfsantrag als gestellt gelten soll. Oder schreibe ich den Antrag noch mal neu nur gemünzt auf den Hilfsantrag - was ich aber seltsam fände - ?

Und wie verhält es sich, wenn ich dazu noch Beschwerde einlege? Die Beschwerde betrifft den 2. Hilfsantrag auf die Vollzugsfolgenbeseitigung, die nach Ansicht des Gerichts nicht durchgehen würde und für die daher keine VKH bewilligt wurde. Dazu möchte und werde ich aber noch nachliefern im Rahmen der Beschwerde.

Hinzu kommt, dass sich das Gericht auf ein Gutachten beruft, das mir aber gar nicht vorliegt und mit dem VKH-Beschluss nicht übersendet wurde, im Rahmen des Eilverfahrens aber vom Gericht eingeholt wurde. Dahingehend ist mir klar, dass ich das anfordern bzw. Akteneinsicht beantragen muss.

Hab das schon in meinem Juristenumfeld besprochen, aber es wusste auch niemand Rat.
Swann
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Re: VKH Eilverfahren Verwaltungsgericht

Beitrag von Swann »

Du findest es nicht seltsam, eine Antragsschrift zu schicken, bei der eingangs Anträge gestellt werden und irgendwann hinten dann die Überraschung kommt, dass der Antrag zu 1. doch nicht gestellt werden soll?
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j_laurentius
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Re: VKH Eilverfahren Verwaltungsgericht

Beitrag von j_laurentius »

Es wundert mich vor allem etwas, wieso man PKH (VKH gibt es nur in Familiensachen) für einen noch einzureichenden Eilantrag beantragt; eigentlich erlauben Eilverfahren regelmäßig keinen solchen Aufschub. Und dann wurde "im Eilverfahren" auch noch ein Gutachten eingeholt? Sicher, dass das Gericht die Eilanträge nicht schon als anhängig betrachtet?

Sollte es wirklich so sein, dass die Eilanträge noch nicht gestellt wurden, würde ich nur die Anträge stellen, für die tatsächlich PKH bewilligt wurde bzw. für die ich (ggf. im Beschwerdeweg) noch PKH haben will.

Viele Grüße, Jana
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Tibor
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Re: VKH Eilverfahren Verwaltungsgericht

Beitrag von Tibor »

Es wird sich nicht um ein SV Gutachten handeln, eher wohl um ein Gutachten, welches das Gericht in einer der Akten des Bekl gefunden hat. Im Zweifel sollte man versuche mit dem Richter zu telefonieren und zugleich auch mal eine Akteneinsicht (so Behördenakten schon beigezogen wurden und noch nicht bekannt sind) beantragen.
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Calipso
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Re: VKH Eilverfahren Verwaltungsgericht

Beitrag von Calipso »

Tibor hat geschrieben:Es wird sich nicht um ein SV Gutachten handeln, eher wohl um ein Gutachten, welches das Gericht in einer der Akten des Bekl gefunden hat. Im Zweifel sollte man versuche mit dem Richter zu telefonieren und zugleich auch mal eine Akteneinsicht (so Behördenakten schon beigezogen wurden und noch nicht bekannt sind) beantragen.
Es handelt sich um ein Gutachten, dass die Behörde erst im Eilverfahren nachgereicht hat. Mir wurde zwar die Stellungnahme der Behörde zu meinen Anträgen inkl. Antrag auf Abweisung der Anträge zugeschickt, aber nicht auch das Gutachten, das definitiv erst erstellt wurde, nachdem ich die Anträge gestellt habe und kurz bevor das Gericht entschied. Übrigens finde ich das ärgerlich, weil das fehlende, aber vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Behördengutachten mit ein Grund für das Eilverfahren war. Nunja, Behörden dürfen ja leider immer noch nachliefern....

Ich bin direkt, nachdem ich Akteneinsicht genommen hatte, ins Eilverfahren. In der Akte fanden sich schon keinerlei rechtliche Erwägungen und auch nicht das vom Gesetz vorgeschriebene Gutachten. Es war unklar, ob die Behörde einen VA mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassen wollte/hat, ein Sofortvollzug vorlag, eine unmittelbare Ausführung oder ein faktischer Vollzug. Daher auch 2 Haupt- und 2 Hilfsanträge (aufschiebende Wirkung d. Wspr. wieder herzustellen + Vollzugsfolgenbeiseitigung; aufschiebende Wirkung festzustellen + Vollzugsfolgenbeseitigung). Nach Ansicht des Gerichts liegt ein faktischer Vollzug vor. Allerdings mag es derzeit die Folgen nicht beseitigen.

Um es noch mal zu erklären: Ich wusste nicht, dass man im Eilverfahren am VG die Anträge nicht unter der Bedingung der Bewilligung der PKH stellen kann. Ich habe es getan, allerdings muss das Gericht es dann so auslegen als hätte ich eben nur den PKH-Antrag gestellt, was es auch getan hat. Da nun aber nur einer der Anträge Aussicht auf Erfolg hat, frage ich mich eben was zu tun ist. Ich werde nun wohl eben den ursprünglichen Schriftsatz nochmals einreichen mit dem Hinweis, dass nur der 1. Hilfsantrag als gestellt gelten soll. Denn alles um den 1. Hilfsantrag neu zu schreiben macht irgendwie auch keinen Sinn und wäre dann lückenhaft.

Die noch wichtigere Frage ist: Wegen des 2. Hilfsantrages (Vollzugsfolgenbeseitigung) möchte ich sofortige Beschwerde einlegen. Sollte ich erstmal das Ergebnis um die Beschwerde abwarten?

@j.laurentius: Danke für den Hinweis zu dem Unterschied PKH/VKH. Dachte, es müsste im Eilverfahren immer VKH heißen, da es in Eilverfahren ja auch Verfahrensbevollmächtiger etc. heißt. Hatte aber selbst bisher immer wortwörtlich PKH beantragt und es nicht VKH genannt. ;)
Calipso
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Re: VKH Eilverfahren Verwaltungsgericht

Beitrag von Calipso »

Vermutlich sollte ich einfach die Beschwerde einlegen und sonst erstmal nichts weiter tun. Denn ich gehe auch mit der rechtlichen Einschätzung des Gerichts nicht mit. ME hat die Behörde den VA mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassen, die Anordnung aber eben nicht schriftlich begründet. Das stellt ja einen nicht behebbaren formalen Fehler dar, aufgrunddessen mE auch die Vollzugsfolgen beseitigt werden müssten.
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