Unsubstantiierter gegn. Vortrag
Moderator: Verwaltung
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Unsubstantiierter gegn. Vortrag
Hallo,
ich habe folgendes Problem: Gegner hat über seinen Anwalt Klage gegen meine Mandantschaft eingereicht, allerdings keinerlei Beweis angeboten. Es geht um Schmerzensgeld, ein ärztliches Attest etc. wurden nicht mit übersandt. Das Gericht hat ihn schon mit der Klagezustellung darauf hingewiesen, dass Beweise bzw. Beweisangebote fehlen und Frist gesetzt zum Nachreichen. Mit seinem neuerlichen Schriftsatz hat er abermals die Beweise nicht nachgereicht. Das Gericht hat ihm nun nochmals eine Frist gesetzt, mir aber zeitgleich eine Frist zur Erwiderung gesetzt. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung mit Ladung der Parteien zwecks Anhörung zur Sachverhaltsaufklärung wurde ebenfalls gesetzt.
Nach dem derzeitigen Stand müsste die Klage ja abgewiesen werden. Daher mag ich auch nicht erwidern. Meine einzige Idee ist, eine Verlängerung der Erwiderungsfrist zu beantragen, um erstmal zu sehen, ob er mit seinem neuerlichen Schriftsatz nun endlich mal die Beweise mitliefert.
Was meint ihr dazu?
ich habe folgendes Problem: Gegner hat über seinen Anwalt Klage gegen meine Mandantschaft eingereicht, allerdings keinerlei Beweis angeboten. Es geht um Schmerzensgeld, ein ärztliches Attest etc. wurden nicht mit übersandt. Das Gericht hat ihn schon mit der Klagezustellung darauf hingewiesen, dass Beweise bzw. Beweisangebote fehlen und Frist gesetzt zum Nachreichen. Mit seinem neuerlichen Schriftsatz hat er abermals die Beweise nicht nachgereicht. Das Gericht hat ihm nun nochmals eine Frist gesetzt, mir aber zeitgleich eine Frist zur Erwiderung gesetzt. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung mit Ladung der Parteien zwecks Anhörung zur Sachverhaltsaufklärung wurde ebenfalls gesetzt.
Nach dem derzeitigen Stand müsste die Klage ja abgewiesen werden. Daher mag ich auch nicht erwidern. Meine einzige Idee ist, eine Verlängerung der Erwiderungsfrist zu beantragen, um erstmal zu sehen, ob er mit seinem neuerlichen Schriftsatz nun endlich mal die Beweise mitliefert.
Was meint ihr dazu?
- batman
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Re: Unsubstantiierter gegn. Vortrag
Nach jetzigem Stand müsste der Klage stattgegeben werden, sofern sie schlüssig ist, d.h. insbesondere auch zu den konkreten Verletzungen vorgetragen wurde. Die Vorlage von Urkunden oder sonstiger Beweisantritt gehören nicht zur Schlüssgkeit der Klage. Des Beweises bedürfen im Zivilprozess nur streitige Tatsachen und letzteres setzt wiederum eine Klageerwiderung voraus.
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- Fleissige(r) Schreiber(in)
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Re: Unsubstantiierter gegn. Vortrag
Na ein Mal habe ich ja schon bestritten. Und das Gericht hat schon mit Klagezustellung darauf hingewiesen, dass Fotos der Verletzungen, ärztliche Berichte einzureichen sind.
Will sagen: das Gericht scheint meiner Einschätzung nach nicht gewillt zu sein ohne diese Nachweise für den Kläger zu entscheiden.
Will sagen: das Gericht scheint meiner Einschätzung nach nicht gewillt zu sein ohne diese Nachweise für den Kläger zu entscheiden.
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- Fossil
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Re: Unsubstantiierter gegn. Vortrag
Was spricht dagegen jetzt einen Dreizeiler zu schreiben à la "Kläger hat weiterhin nichts vorgelegt, daher ist die Klage abzuweisen." - und für den Fall, dass der Kläger doch noch was einreicht, nochmals zu erwidern? Der Verlängerungsantrag macht doch allen Seiten letztlich mehr Arbeit.
Der Hinweis bereits bei Klagezustellung dürfte hingegen eher prozessökonomisch erfolgt sein, ohne Rücksicht darauf, ob der Sachverhalt möglicherweise unstrittig sein könnte.
Der Hinweis bereits bei Klagezustellung dürfte hingegen eher prozessökonomisch erfolgt sein, ohne Rücksicht darauf, ob der Sachverhalt möglicherweise unstrittig sein könnte.
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Re: Unsubstantiierter gegn. Vortrag
@juleé: ja, so mache ich es jetzt auch. Bzw. trage nun doch einfach mal alles vor und bestreite dies und das.
Der Fall ist etwas komplizierter. Geht um 'ne Tierhalterhaftung, wobei meine Mandanschaft nachweislich nicht zugegen war. Gegner behauptete zuletzt, dass dann eben ein Verwandter anwesend war. Hab mir da ewig nen Kopf gemacht wegen eines Zeugnisverweigerungsrechts, Wahrheitspflicht, Ausforschung etc. pp.
Bin jetzt aber zu dem Schluss gekommen, dass die Tierhalterhaftung nicht greift, weil der Gegner das Grundstück der Mandantschaft unbefugt betreten hat. Das mag zwar in Details auch umstritten sein, aber in meinem Fall dürfte die Haftung tatsächlich ausgeschlossen sein. Zumal der Verwandte keinen Schadensvorfall wahrgenommen hat.
Ich tippe für den Fall, dass der Hund, der im übrigen alt ist und fast keine Zähne mehr hat, tatsächlich zugebissen haben sollte, mal schlimmstenfalls auf einen blauen Fleck. Die bisherige Rechtsprechung hat in solchen Fällen bisher 0 - 250 € Schmerzensgeld zugesprochen.... Zumal hier, wenn das Gericht die Tierhalteraftung bejahen sollte, wenigstens ein Mitverschulden evtl sogar zu 100% zu bejahen sein müsste.
Bin mit meinem Schriftsatz, den ich nun mittlerweile geschrieben habe, jedenfalls zufrieden.
Danke für eure Antworten!
Der Fall ist etwas komplizierter. Geht um 'ne Tierhalterhaftung, wobei meine Mandanschaft nachweislich nicht zugegen war. Gegner behauptete zuletzt, dass dann eben ein Verwandter anwesend war. Hab mir da ewig nen Kopf gemacht wegen eines Zeugnisverweigerungsrechts, Wahrheitspflicht, Ausforschung etc. pp.
Bin jetzt aber zu dem Schluss gekommen, dass die Tierhalterhaftung nicht greift, weil der Gegner das Grundstück der Mandantschaft unbefugt betreten hat. Das mag zwar in Details auch umstritten sein, aber in meinem Fall dürfte die Haftung tatsächlich ausgeschlossen sein. Zumal der Verwandte keinen Schadensvorfall wahrgenommen hat.
Ich tippe für den Fall, dass der Hund, der im übrigen alt ist und fast keine Zähne mehr hat, tatsächlich zugebissen haben sollte, mal schlimmstenfalls auf einen blauen Fleck. Die bisherige Rechtsprechung hat in solchen Fällen bisher 0 - 250 € Schmerzensgeld zugesprochen.... Zumal hier, wenn das Gericht die Tierhalteraftung bejahen sollte, wenigstens ein Mitverschulden evtl sogar zu 100% zu bejahen sein müsste.
Bin mit meinem Schriftsatz, den ich nun mittlerweile geschrieben habe, jedenfalls zufrieden.
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- Tante Dagobert
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Re: Unsubstantiierter gegn. Vortrag
Das ist doch schon mal was .Calipso hat geschrieben: [...]
Bin mit meinem Schriftsatz, den ich nun mittlerweile geschrieben habe, jedenfalls zufrieden.
[...]
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Re: Unsubstantiierter gegn. Vortrag
§ 138 Abs. 3 ZPO ist bekannt? Und ich dachte, das Buch "Vorsicht Rechtsanwalt" wäre eine der üblichen Übertreibungen.Calipso hat geschrieben:Nach dem derzeitigen Stand müsste die Klage ja abgewiesen werden. Daher mag ich auch nicht erwidern.
Sind Sie ein Mensch? Sowas Ähnliches, ich bin Anwalt.
Blade II
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Re: Unsubstantiierter gegn. Vortrag
Joe, es ging darum die Stellungnahmefrist zu verlängern, um zu schauen, ob der gegn. Anwalt seinen Vortrag in der Zwischenzeit mal etwas mehr substantiiert bzw. Beweise anbietet.
Es kann doch nicht sein, dass man in einer Klage einfach irgendwas behauptet, ohne näher darzulegen, wie man darauf kommt, geschweige denn Beweise anbietet. Ich finde das jedenfalls sehr ungewöhnlich - ihr nicht?
Es kann doch nicht sein, dass man in einer Klage einfach irgendwas behauptet, ohne näher darzulegen, wie man darauf kommt, geschweige denn Beweise anbietet. Ich finde das jedenfalls sehr ungewöhnlich - ihr nicht?
- batman
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Re: Unsubstantiierter gegn. Vortrag
Doch, das kann sein und es entspricht regelmäßig den Anforderungen an schlüssigen Klagevortrag.Calipso hat geschrieben:Es kann doch nicht sein, dass man in einer Klage einfach irgendwas behauptet, ohne näher darzulegen, wie man darauf kommt, geschweige denn Beweise anbietet.