@joee, da hättest § 43a Abs. 2 S. 2 mal mit zitieren sollen:
"(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen."
Wäre ja auch seltsam, wenn ich meine Mandantschaft nicht anzeigen dürfte etc. nur weil sie Drohungen in meiner Kanzlei ausspricht ("in Ausübung seines Berufes"), aber sehr wohl, wenn ich sie auf der Straße oder in der Kneipe treffe und sie dort Drohungen gegen mich ausstößt. Das hat doch so oder so gar nichts mit dem Mandatsverhältnis zu tun. Zumal Leib und Leben höher wiegen als die Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Sollte es anders sein, gebe ich gleich morgen meine Zulassung zurück.
Ich habe nun nach einem erneuten Vorfall jedenfalls alle Mandate zu der betreuten Mandantschaft niedergelegt und werde mich sicher nicht scheuen, die Polizei zu rufen/ Strafanzeige zu erstatten, sollte sie mich bedrohen etc. und mich auch nicht scheuen, ggfs. eine einstw. Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen.
Wie bereits erwähnt, hat die Betreuung Angst vor ihr und die Mandantschaft hat mir sogar selbst gesagt, dass sie ggü. d. Betreuung mehrfach ausgetickt ist.
Mandantsniederlegung - betreute Mandantschaft
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Re: Mandantsniederlegung - betreute Mandantschaft
Das wird man für - bspw. - Todesdrohungen allerdings wohl kaum sagen können.Calipso hat geschrieben:@joee, da hättest § 43a Abs. 2 S. 2 mal mit zitieren sollen:
"(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen."
Warum auch?Calipso hat geschrieben:Ich habe nun nach einem erneuten Vorfall jedenfalls alle Mandate zu der betreuten Mandantschaft niedergelegt und werde mich sicher nicht scheuen, die Polizei zu rufen/ Strafanzeige zu erstatten, sollte sie mich bedrohen etc. und mich auch nicht scheuen, ggfs. eine einstw. Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen.
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Re: Mandantsniederlegung - betreute Mandantschaft
Versteh jetzt iwie nicht, was du damit sagen willst.thh hat geschrieben:Das wird man für - bspw. - Todesdrohungen allerdings wohl kaum sagen können.Calipso hat geschrieben:@joee, da hättest § 43a Abs. 2 S. 2 mal mit zitieren sollen:
"(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen."
Jetzt, wo ich alles niedergelegt habe, stellt sich das Problem nicht mehr, wenn sie mich in Zukunft bedroht etc.thh hat geschrieben:Warum auch?Calipso hat geschrieben:Ich habe nun nach einem erneuten Vorfall jedenfalls alle Mandate zu der betreuten Mandantschaft niedergelegt und werde mich sicher nicht scheuen, die Polizei zu rufen/ Strafanzeige zu erstatten, sollte sie mich bedrohen etc. und mich auch nicht scheuen, ggfs. eine einstw. Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen.
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Re: Mandantsniederlegung - betreute Mandantschaft
thh hat dezent angedeutet, dass Du nicht subsumierst, obwohl alle Normen in diesem thread genannt wurden:Calipso hat geschrieben:Versteh jetzt iwie nicht, was du damit sagen willst.thh hat geschrieben:Das wird man für - bspw. - Todesdrohungen allerdings wohl kaum sagen können.Calipso hat geschrieben:@joee, da hättest § 43a Abs. 2 S. 2 mal mit zitieren sollen:
"(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen."
Wenn der Mandant Dir ernsthaft ankündigt, dass er den Gegner umbringen wird, ist diese Todesdrohung eine Tatsache, die Dir vom Mandanten in Ausübung Deines Berufs anvertraut wurde. Diese Tatsache ist nicht offenkundig, weil nur der Mandant und Du sie kennen. Sie ist auch nicht bedeutungslos, weil die Bedrohung des Lebens des Gegners offensichtlich eine ganz erhebliche Bedeutung hat.
Kannst Du diese Tatsache trotz der Strafbewehrung in § 203 StGB dem Gegner oder der Polizei offenbaren? Ja, das musst Du sogar, weil Dich § 138 StGB dazu verpflichtet - die ausnahmsweise Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 139 III 2 StGb greift bei Totschlag nicht. § 138 StGb führt dazu, dass Du das Geheimnis nicht "unbefugt" iSd § 203 I StGB offenbarst.
Wie die RAK diese Frage im Einzelfall beurteilt, ist rechtlich völlig unerheblich, wenngleich sie rein tatsächlich dem unsicheren oder auf rechtliche Erwägungen verzichtenden Anwalt Sicherheit geben kann. Die Verantwortung für die Offenlegung eines vom Mandanten anvertrauten Geheimnisses trägt alleine der Anwalt.
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Re: Mandantsniederlegung - betreute Mandantschaft
Ok, ich hatte den Gesetzeswortlaut da genau in die andere Richtung gelesen/verstanden. ME fehlt dabei sowieso schon ein Zusammenhang zum Mandat. Egal, ich gebe zu, ich habe dazu noch keine Kommentierung gelesen...Herr Schraeg hat geschrieben:thh hat dezent angedeutet, dass Du nicht subsumierst, obwohl alle Normen in diesem thread genannt wurden:Calipso hat geschrieben:Versteh jetzt iwie nicht, was du damit sagen willst.thh hat geschrieben:Das wird man für - bspw. - Todesdrohungen allerdings wohl kaum sagen können.Calipso hat geschrieben:@joee, da hättest § 43a Abs. 2 S. 2 mal mit zitieren sollen:
"(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen."
Wenn der Mandant Dir ernsthaft ankündigt, dass er den Gegner umbringen wird, ist diese Todesdrohung eine Tatsache, die Dir vom Mandanten in Ausübung Deines Berufs anvertraut wurde. Diese Tatsache ist nicht offenkundig, weil nur der Mandant und Du sie kennen. Sie ist auch nicht bedeutungslos, weil die Bedrohung des Lebens des Gegners offensichtlich eine ganz erhebliche Bedeutung hat.
Erstaunlicherweise lässt mich die betreute Mandantschaft seit meiner Mandatsniederlegung komplett in Ruhe. Aber wer weiß, evtl kommt da ja noch was - oder auch nicht. Hatte jedenfalls irgendwie schon damit gerechnet, dass sie zeitnah noch mal anruft oder gar unangekündigt mein Büro aufsucht.