Titelherausgabe

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Alexxxxxxxx
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Titelherausgabe

Beitrag von Alexxxxxxxx »

Nach vollständiger Zahlung der tenorierten Forderung habe ich die Gegenseite nach ca. zwei Wochen zur Herausgabe des Titels aufgefordert. Diese teilte mir mit, ich könne mir den Titel abholen, verschickt wird nichts. (Entfernung übrigens ca. 300 km)
Ich bin nun am überlegen, das ganze einzuklagen. Hat jemand Erfahrung mit einer herausgabeklage? Leider habe ich auch trotz intensivster Suche nichts dazu gefunden, ob es sich nun um eine Hol- oder Bringschuld handelt. AGL ist ja wohl § 371 BGB.
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Tibor
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Re: Titelherausgabe

Beitrag von Tibor »

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Alexxxxxxxx
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Re: Titelherausgabe

Beitrag von Alexxxxxxxx »

Vielen Dank, leider hat mir das nicht wirklich weitergeholfen. Dort wird zwar die Ansicht vertreten, es handele sich um eine Holschuld, jedoch hatte ich gehofft, dass jemand vielleicht eine Fundstelle hätte oder das Ganze selbst schon einmal durchfechten musste.
ich gehe davon aus, dass der Tenor lauten würde, "....die voll. A. an den Kläger herauszugeben." Im Falle einer weiteren Weigerung müsste ich das Ganze dann vollstrecken lassen, was wohl nur über die Zwangsgeld-Nummer möglich wäre. Genügt es dann, wenn der S. bekannt gibt, wo das gute Stück zur Abholung bereit liegt?
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Tibor
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Re: Titelherausgabe

Beitrag von Tibor »

Frage: Muss man denn immer die Gerichte um Mithilfe bitten? Wenn der ehem. Gläubiger den Titel herausgeben will, dann könnte man doch ggf. einen Berufskollegen vor Ort bitten, ob dieser nicht mit Untervollmacht eine Reno vorbeischickt und die v.A. dort abholt. Der ganze Spaß dürfte schneller und preiswerter sein, selbst wenn der RA für die Reno-Stunde 100 € aufschreibt.
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Pippen
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Re: Titelherausgabe

Beitrag von Pippen »

Die Herausgabeklage wäre ja ohnehin unzulässig, wenn der dahinterstehende Anspruch auf Herausgabe eine Holschuld wäre und dein Gegner dir ja das angeboten hat. Es geht eigentlich nur darum, wie du dir die Urkunde nun konkret besorgst. Man könnte versuchen zu argumentieren, es handle sich um eine Bringschuld und dabei anführen, dass "Rückgabe" im Sprachgebrauch andeutet, dass der zurückzugebende Gegenstand zum Berechtigten hingebracht werden soll ("zurück-geben"), zB das Buch, welches ich der Bibliothek zurückgebe, in dem ich dorthin gehe und nicht umgekehrt. Wäre natürlich ein ziemlicher Aufwand, das mit den vielen Rückgabenormen abzugleichen, um zeigen zu können, dass sich so eine Vorstellung regelungskonsistent vertreten lässt.
markus87
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Re: Titelherausgabe

Beitrag von markus87 »

Besteht denn kein Herausgabeanspruch aus Art. 1 GG?
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