Wiederzulassung

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joee78
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Re: Wiederzulassung

Beitrag von joee78 »

famulus hat geschrieben:Und unschön? Hm, das RDG ist einer der Grundpfeiler deiner ökonomischen Existenz - ohne es dürfte jeder einen großen Teil deines Jobs ausüben. ;)
Wär ja auch völlig richtig so. Wir haben schließlich einen Art. 12 GG. Kann sich ja auch jeder "Finanzexperte" nennen und Omis geschlossene Schiffsfonds mit einer Laufzeit von 30 Jahren andrehen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsdie ... ungsgesetz

"Kein anderer EU-Staat hat eine Regelung, die Rechtsberatung den Anwälten vorbehält".
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joee78
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Re: Wiederzulassung

Beitrag von joee78 »

Samson hat geschrieben:ich darf auch jeden Spacken an meinen Starkstromleitungen herumwerkeln lassen; würde aber aus Eigeninteresse nur einen Elektriker hinzuziehen. Und die Ansprechpartner bei Mandanten sind größtenteils auch Volljuristen. Die wissen schon, warum sie zu uns kommen.
So ist es.
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OJ1988
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Re: Wiederzulassung

Beitrag von OJ1988 »

Das Korrektiv der "Erkennbarkeit einer Schlechtleistung" hast du bei handwerklichen Tätigkeiten (schiefe Fugen, Licht geht nicht mehr an, Tapete schmimmelt sofort, usw.) aber in viel höherem Maße als bei einer schlechten Rechtsberatung. Wie oft höre ich da im persönlichen Umfeld z.B. das Bewertungskriterium "hat sich für den Mandanten eingesetzt"- was eher an Erregungszustand als an die juristischen Fähigkeiten anknüpft.
Swann
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Re: Wiederzulassung

Beitrag von Swann »

joee78 hat geschrieben:
Samson hat geschrieben:ich darf auch jeden Spacken an meinen Starkstromleitungen herumwerkeln lassen; würde aber aus Eigeninteresse nur einen Elektriker hinzuziehen. Und die Ansprechpartner bei Mandanten sind größtenteils auch Volljuristen. Die wissen schon, warum sie zu uns kommen.
So ist es.
Du hast ja andernorts mal geäußert, dass nach deinem Berufsverständnis deine Aufgabe darin liege, dem Gericht alles vor die Füße zu werfen, was der Mandant wünscht, solange es nicht offensichtlich strafbar ist. Bei diesem Berufsverständnis besteht in der Tat kein Grund, die außergerichtliche Rechtsdienstleistung und gerichtliche Vertretung den Anwälten vorzubehalten.
Zuletzt geändert von Swann am Mittwoch 2. November 2016, 10:08, insgesamt 1-mal geändert.
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famulus
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Re: Wiederzulassung

Beitrag von famulus »

Swann hat geschrieben:Bei diesem Berufsverständnis besteht in der Tat kein Grund, die außergerichtliche Rechtsdienstleistung und gerichtliche Vertretung den Anwälten vorzubehalten.
Danke - den habe ich mir verkniffen.
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Re: Wiederzulassung

Beitrag von Urs Blank »

joee78 hat geschrieben:Wir haben schließlich einen Art. 12 GG. Kann sich ja auch jeder "Finanzexperte" nennen und Omis geschlossene Schiffsfonds mit einer Laufzeit von 30 Jahren andrehen.
Vorher aber bitte noch einen Blick in § 34f GewO werfen...
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