Mal wieder eine prozessrechtliche Frage:
Habe Klage eingereicht, jedoch noch nicht Antrag auf Erlass eines VU gestellt (irrtümlich). Gericht ordnet schriftliches Vorverfahren an, zwei Wochen nach Erlass der Verfügung wird auch schon Termin anberaumt. Die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft war zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstrichen. Macht es nun überhaupt noch Sinn, den Antrag auf Erlass des VU zu stellen oder ist das mit der Terminierung hinfällig? Hätte das Gericht nicht zumindest den Fristablauf abwarten müssen und mir als Kläger die Gelegenheit geben müssen, den Antrag noch zu stellen?
Antrag VU
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Re: Antrag VU
Nach dem OLG München darf nach Anberaumung des Termins kein VU im schriftlichen Vorverfahren mehr erlassen werden (OLGZ 1983, 86, 88).
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Re: Antrag VU
Danke für den Hinweis, dann hab ich wohl Pech.
Ich finde es dennoch befremdlich, dass der Termin schon anberaumt wird, obwohl die Frist noch nicht abgelaufen war.
Ich finde es dennoch befremdlich, dass der Termin schon anberaumt wird, obwohl die Frist noch nicht abgelaufen war.
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Re: Antrag VU
Jo, könnte ein Haftungsfall sein, der Schaden ist aber wohl überschaubar.Alexxxxxxxx hat geschrieben:Danke für den Hinweis, dann hab ich wohl Pech.
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Re: Antrag VU
Da der Vorsitzende schon mit den Worten "entweder" und "oder" des § 272 Abs. 2 ZPO nichts anfangen konnte, wird ihm die über 30 Jahre alte Entscheidung des OLG München auch nicht bekannt sein.
Es dürfte also nichts dagegen sprechen, das Gericht um Übersendung der Verteidigungsanzeige/Klageerwiderung zu bitten und für den Fall des Nichtvorhandenseins derselben den Antrag gemäß § 331 Abs. 3 ZPO und auf Terminaufhebung zu stellen.
Es kann aber auch sein, dass dir der Vorsitzende im Verhandlungstermin erklären will, dass die Klage unschlüssig ist.
Es dürfte also nichts dagegen sprechen, das Gericht um Übersendung der Verteidigungsanzeige/Klageerwiderung zu bitten und für den Fall des Nichtvorhandenseins derselben den Antrag gemäß § 331 Abs. 3 ZPO und auf Terminaufhebung zu stellen.
Es kann aber auch sein, dass dir der Vorsitzende im Verhandlungstermin erklären will, dass die Klage unschlüssig ist.
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Re: Antrag VU
Wenn bisher keine Verteidigungsanzeige (und erst Recht keine inhaltliche Erwiderung) eingegangen ist, dann kannst Du auch den Termin einfach wahrnehmen. Sollte tatsächlich jemand erscheinen, wäre sein Vorbringen verspätet. Wenn niemand erscheint, bekommst Du auch Dein VU ...Versicherungsnehmer hat geschrieben:Da der Vorsitzende schon mit den Worten "entweder" und "oder" des § 272 Abs. 2 ZPO nichts anfangen konnte, wird ihm die über 30 Jahre alte Entscheidung des OLG München auch nicht bekannt sein.
Es dürfte also nichts dagegen sprechen, das Gericht um Übersendung der Verteidigungsanzeige/Klageerwiderung zu bitten und für den Fall des Nichtvorhandenseins derselben den Antrag gemäß § 331 Abs. 3 ZPO und auf Terminaufhebung zu stellen.
Es kann aber auch sein, dass dir der Vorsitzende im Verhandlungstermin erklären will, dass die Klage unschlüssig ist.
Jetzt noch etwas zu schreiben und womöglich den Termin noch aufzuheben, könnte im Ergebnis dazu führen, dass Dein Gegner aufwacht und sich womöglich doch noch sinnvoll verteidigt. An einem unter Verstoß gegen Prozessrecht zustande gekommenen VU kannst Du eigentlich kein Interesse haben, insofern würde ich mir das mit der Terminsaufhebung jetzt klemmen.
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Re: Antrag VU
Eben. Einziger Nachteil: Du musst hingehen.immer locker bleiben hat geschrieben:. Wenn bisher keine Verteidigungsanzeige (und erst Recht keine inhaltliche Erwiderung) eingegangen ist, dann kannst Du auch den Termin einfach wahrnehmen. Sollte tatsächlich jemand erscheinen, wäre sein Vorbringen verspätet. Wenn niemand erscheint, bekommst Du auch Dein VU ...
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."