In meinem fiktiven Fall wurde eine befristete einstweilige Anordnung nach GewSchG erlassen. 2 Wochen vor Fristablauf hat der AG einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt verbunden mit dem Antrag auf Aufhebung.
Das Gericht hat den Antrag nicht umgehend zugestellt, so dass die e.A. sich durch Zeitablauf erledigt hat.
Jetzt felt hier offensichtlich das Rechtsschutzbedürfnis.
Welche Möglichkeiten hätte der Ag hier? Antragsrücknahme ist klar. Erledigung? Bei vorhersehendem Fristablauf? Dr Antrag war zur Zeit der Einreichung zulässig und begründet.
Bitte um Ideen und ggfl. Anträge! Danke!
Erledigung oder Klagerücknahme
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Re: Erledigung oder Klagerücknahme
Wie ist denn die Kostenfolge bei Erledigungserklärung einer zulässigen und begründeten Sache bei Erledigung nach Anhängigkeit und wie ist die Kostenfolge einer Rücknahme?
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Re: Erledigung oder Klagerücknahme
ist es hier genauso wie in einem gewöhnlichen Klageverfahren? Dann wäre es ja klar. Aber irgendwie bin ich da nicht ganz sicher.
Und eine Klagerücknahme, verbunden mit Kostenantrag fürht auch nicht zwangsläufig zur Kostentragung.
Aber meine Lösung wäre hier auch Erledigungserklärung.
Dann geht das Verfahren im Prinzip weiter... die Rechtmäßigkeit der e. A. wird geprüft und im Ergebnis über Kosten entschieden.
Und eine Klagerücknahme, verbunden mit Kostenantrag fürht auch nicht zwangsläufig zur Kostentragung.
Aber meine Lösung wäre hier auch Erledigungserklärung.
Dann geht das Verfahren im Prinzip weiter... die Rechtmäßigkeit der e. A. wird geprüft und im Ergebnis über Kosten entschieden.
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Re: Erledigung oder Klagerücknahme
oder doch Antragsrücknahme mit Kostenantrag?