Calipso hat geschrieben:
julée hat geschrieben:
Wenn denn mal ein Bruchteil der Anwälte in der Lage wäre, einen Schriftsatz zu verfassen, den man sich tatsächlich über eine derartige Ziff. 3 zu eigen machen wollte.
In der Lage wäre man schon, man hat aber keine Zeit für lehrbuchmäßige Schriftsätze.
Es geht nicht um "lehrbuchartig" im Sinne von umfangreich, sondern um vernünftig strukturiert und nachvollziehbar begründet - eine rechtliche Kurzbegründung mit Anspruchsgrundlage und einer Argumentation zu den drei möglichen Knackpunkten passt meist auf 1-3 Seiten; mit Rechtsprechungszitaten entsprechend mehr. Manche Anwälte bekommen das ganz wunderbar hin, bei anderen ahnt man allenfalls, was einem die Partei / der Anwalt eigentlich sagen will. Und auch bei der Sachverhaltsdarstellung gibt es doch gewisse Unterschiede: Bei manchen Klageschriften kann man, insbesondere wenn vieles unstrittig ist, die Darstellung mehr oder weniger 1:1 in den unstrittigen Tatbestand übernehmen, bei anderen braucht man ewig, um so was wie eine Chronologie zu erreichen. Und da behaupte ich: Das ist nicht allein eine Frage der Zeit, sondern auch des Könnens.