Verzinsung der Geschäftsgebühr

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VVehnert
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Verzinsung der Geschäftsgebühr

Beitrag von VVehnert »

Hallo,

folgender Standardfall: A hat einen Zahlungsanspruch gegen B, wegen dessen außergerichtlicher Geltendmachung er Rechtsanwalt C beauftragt. B befindet sich mit der Zahlung in Verzug. Rechtsanwalt C fordert B namens A zur Zahlung der Hauptforderung sowie der Geschäftsgebühr als Verzugsschaden auf.

Meine Frage: Ab wann ist die Geschäftsgebühr zu verzinsen? M.E. schon ab Zugang des Aufforderungsschreibens, da die Voraussetzungen von §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO vorliegen. Die Geschäftsgebühr entsteht mit Entgegennahme der Information und ist sofort fällig. Das Aufforderungsschreiben ist m.E. unproblematisch als Mahnung zu sehen. Problematisch könnte allenfalls das - allerdings indizierte - Vertretenmüssen sein, da teilweise aus § 242 BGB eine "Prüfungsfrist" hergeleitet wird (vgl. Palandt/Grüneberg, § 242 BGB Rn. 35). Allerdings ist nach Treu und Glauben m.E. keine Prüfungsfrist erforderlich, wenn der Schuldner mit der Hauptforderung in Verzug ist und für ihn abzusehen ist, dass zur gerichtlichen Durchsetzung ein Rechtsanwalt beauftragt wird und insoweit eine nach dem RVG der Höhe nach bezifferbare (gut, die Geschäftsgebühr ist eine Rahmengebühr, allerdings dürfte bei Aufforderungsschreiben ja regelmäßig die 1,3 Gebühr anzusetzen sein)Geschäftsgebühr entsteht, der er als Verzugsschaden zu tragen hat (anders wohl: AG Bremen, Urteil vom 20. Juni 2013 – 9 C 0131/13 –, juris).

Wie seht ihr das? Wie handhabt ihr das?

Gruß
VVehnert
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Re: Verzinsung der Geschäftsgebühr

Beitrag von VVehnert »

Hm, der BGH scheint bei Schadenersatzansprüchen nicht zwingend eine "Prüfungsfrist" vorauszusetzen, vgl. BGH NJW 2009, 910 Rn. 9 (a.A. BGH Urt. v. 27.4.1964 – III ZR 128/63, BeckRS 1964, 31183682) :/ Dann wäre ja auch das Vertretensmüssenselement unproblematisch.
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