Gebührenvereinbarung
Moderator: Verwaltung
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Gebührenvereinbarung
Hat eine Gebührenvereinbarung nicht Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vereinbart wurde?
Im Grunde hat der Mdt doch durch die Zahlung diese anerkannt, oder?
Beispiel: Mdt nimmt die Gebührenvereinbarung zum unterzeichnen und die Rechnung mit. Er zahlt die Rechnung aber unterschreibt die Vereinbarung nicht und bestreitet im Nachhinein die Vereinbarung
Im Grunde hat der Mdt doch durch die Zahlung diese anerkannt, oder?
Beispiel: Mdt nimmt die Gebührenvereinbarung zum unterzeichnen und die Rechnung mit. Er zahlt die Rechnung aber unterschreibt die Vereinbarung nicht und bestreitet im Nachhinein die Vereinbarung
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Re: Gebührenvereinbarung
Grds. gilt
http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__3a.html
Durch die Zahlung (wenn sie nicht unter Vorbehalt erfolgt ist) hat er die Forderung aber anerkannt.
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Durch die Zahlung (wenn sie nicht unter Vorbehalt erfolgt ist) hat er die Forderung aber anerkannt.
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Re: Gebührenvereinbarung
ok, aber wenn es keine Gegenpartei gibt und auch keine ersattung durch die Staatskasse möglich ist, bedarf es dieses zusatzes nicht und die Zahlung reicht aus?
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Re: Gebührenvereinbarung
Lass ihn doch klagen, wenn er sein Geld zurückhaben will - haste gleich nen neues Verfahren, an dem du verdienen kannst (so wär meine Vorgehensweise ).
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- Ara
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Re: Gebührenvereinbarung
Das wird aber wohl eher auf die "Rechnung" ankommen. Eine Vorschussrechnung mit späterer Endabrechnung ist wohl kaum irgendeine Anerkennung einer Forderung.joee78 hat geschrieben:Grds. gilt
http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__3a.html
Durch die Zahlung (wenn sie nicht unter Vorbehalt erfolgt ist) hat er die Forderung aber anerkannt.
Ich finde das Nichtunterzeichnen einer Vereinbarung ist schon ein deutliches Zeichen, dass sich nicht geeinigt wurde. Deutet doch eher dahin, dass erst mit der Unterschrift diese Vereinbarung auch zustande kommt.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Gebührenvereinbarung
Naja für die Mandanten ist ja immer entscheidend, das Geld. Daher würde ich die Zahlung höher werden.
Die Tatsache zu zahlen und im Nachhinein zurück zu fordern nach dem die Tätigkeit komplett und vollständig geleistet wurde grenzt ja na zu an einem Eingehungsbetrug.
Die Tatsache zu zahlen und im Nachhinein zurück zu fordern nach dem die Tätigkeit komplett und vollständig geleistet wurde grenzt ja na zu an einem Eingehungsbetrug.
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Re: Gebührenvereinbarung
Über "komplett und vollständig" scheint es ja Streit zu geben, oder?
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Re: Gebührenvereinbarung
Wenn jemand im Nachhinein - aus welchen Gründen auch immer - sein Geld zurück verlangt, ist es doch kein Eingehungsbetrug. Dieser liegt nur vor, wenn man bei Abschluss des Rechtsgeschäfts zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist.
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Re: Gebührenvereinbarung
Irgendwie witzig, dass gerade esprit und joee78 - unsere Vorzeigeanwälte - diese Frage unter sich diskutieren.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Gebührenvereinbarung
Zusammengenommen ergeben beide fast so etwas wie einen Chefreferendar.
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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Re: Gebührenvereinbarung
Wirklich in die Tiefe geht die Diskussion bisher ja nicht.Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Irgendwie witzig, dass gerade esprit und joee78 - unsere Vorzeigeanwälte - diese Frage unter sich diskutieren.
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."
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Re: Gebührenvereinbarung
Von Vorzeigeanwälten lernen heißt Jura lernen!Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Irgendwie witzig, dass gerade esprit und joee78 - unsere Vorzeigeanwälte - diese Frage unter sich diskutieren.
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
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Re: Gebührenvereinbarung
Muss sie das denn? Es gelten § 125 S. 1 BGB und § 4b Satz 1 RVG. Für die Rückforderung überzahlter Beträge gilt § 812 I 1 BGB.Syd26 hat geschrieben:Wirklich in die Tiefe geht die Diskussion bisher ja nicht.Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Irgendwie witzig, dass gerade esprit und joee78 - unsere Vorzeigeanwälte - diese Frage unter sich diskutieren.
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Re: Gebührenvereinbarung
Natürlich nicht. Dann sollte Einwendungsduschgriff diese Diskussion aber nicht von vornherein kritisieren.batman hat geschrieben:Muss sie das denn? Es gelten § 125 S. 1 BGB und § 4b Satz 1 RVG. Für die Rückforderung überzahlter Beträge gilt § 812 I 1 BGB.Syd26 hat geschrieben:Wirklich in die Tiefe geht die Diskussion bisher ja nicht.Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Irgendwie witzig, dass gerade esprit und joee78 - unsere Vorzeigeanwälte - diese Frage unter sich diskutieren.
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."
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Re: Gebührenvereinbarung
Gehört irgendwie dazu - egal was ich sage.
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