Gebührenvereinbarung

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esprit
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Gebührenvereinbarung

Beitrag von esprit »

Hat eine Gebührenvereinbarung nicht Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vereinbart wurde?

Im Grunde hat der Mdt doch durch die Zahlung diese anerkannt, oder?

Beispiel: Mdt nimmt die Gebührenvereinbarung zum unterzeichnen und die Rechnung mit. Er zahlt die Rechnung aber unterschreibt die Vereinbarung nicht und bestreitet im Nachhinein die Vereinbarung
joee78
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Re: Gebührenvereinbarung

Beitrag von joee78 »

Grds. gilt

http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__3a.html

Durch die Zahlung (wenn sie nicht unter Vorbehalt erfolgt ist) hat er die Forderung aber anerkannt.
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esprit
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Re: Gebührenvereinbarung

Beitrag von esprit »

ok, aber wenn es keine Gegenpartei gibt und auch keine ersattung durch die Staatskasse möglich ist, bedarf es dieses zusatzes nicht und die Zahlung reicht aus?
joee78
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Re: Gebührenvereinbarung

Beitrag von joee78 »

Lass ihn doch klagen, wenn er sein Geld zurückhaben will - haste gleich nen neues Verfahren, an dem du verdienen kannst (so wär meine Vorgehensweise :-$ ).
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Ara
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Re: Gebührenvereinbarung

Beitrag von Ara »

joee78 hat geschrieben:Grds. gilt

http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__3a.html

Durch die Zahlung (wenn sie nicht unter Vorbehalt erfolgt ist) hat er die Forderung aber anerkannt.
Das wird aber wohl eher auf die "Rechnung" ankommen. Eine Vorschussrechnung mit späterer Endabrechnung ist wohl kaum irgendeine Anerkennung einer Forderung.

Ich finde das Nichtunterzeichnen einer Vereinbarung ist schon ein deutliches Zeichen, dass sich nicht geeinigt wurde. Deutet doch eher dahin, dass erst mit der Unterschrift diese Vereinbarung auch zustande kommt.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
esprit
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Re: Gebührenvereinbarung

Beitrag von esprit »

Naja für die Mandanten ist ja immer entscheidend, das Geld. Daher würde ich die Zahlung höher werden.

Die Tatsache zu zahlen und im Nachhinein zurück zu fordern nach dem die Tätigkeit komplett und vollständig geleistet wurde grenzt ja na zu an einem Eingehungsbetrug.
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Tibor
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Re: Gebührenvereinbarung

Beitrag von Tibor »

Über "komplett und vollständig" scheint es ja Streit zu geben, oder?
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joee78
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Re: Gebührenvereinbarung

Beitrag von joee78 »

Wenn jemand im Nachhinein - aus welchen Gründen auch immer - sein Geld zurück verlangt, ist es doch kein Eingehungsbetrug. ::roll: Dieser liegt nur vor, wenn man bei Abschluss des Rechtsgeschäfts zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist.
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Re: Gebührenvereinbarung

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Irgendwie witzig, dass gerade esprit und joee78 - unsere Vorzeigeanwälte - diese Frage unter sich diskutieren.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Gebührenvereinbarung

Beitrag von famulus »

Zusammengenommen ergeben beide fast so etwas wie einen Chefreferendar.

:munch:
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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Re: Gebührenvereinbarung

Beitrag von Syd26 »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Irgendwie witzig, dass gerade esprit und joee78 - unsere Vorzeigeanwälte - diese Frage unter sich diskutieren.
Wirklich in die Tiefe geht die Diskussion bisher ja nicht.
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."
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Re: Gebührenvereinbarung

Beitrag von thh »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Irgendwie witzig, dass gerade esprit und joee78 - unsere Vorzeigeanwälte - diese Frage unter sich diskutieren.
Von Vorzeigeanwälten lernen heißt Jura lernen!
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
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batman
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Re: Gebührenvereinbarung

Beitrag von batman »

Syd26 hat geschrieben:
Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Irgendwie witzig, dass gerade esprit und joee78 - unsere Vorzeigeanwälte - diese Frage unter sich diskutieren.
Wirklich in die Tiefe geht die Diskussion bisher ja nicht.
Muss sie das denn? Es gelten § 125 S. 1 BGB und § 4b Satz 1 RVG. Für die Rückforderung überzahlter Beträge gilt § 812 I 1 BGB.
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Re: Gebührenvereinbarung

Beitrag von Syd26 »

batman hat geschrieben:
Syd26 hat geschrieben:
Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Irgendwie witzig, dass gerade esprit und joee78 - unsere Vorzeigeanwälte - diese Frage unter sich diskutieren.
Wirklich in die Tiefe geht die Diskussion bisher ja nicht.
Muss sie das denn? Es gelten § 125 S. 1 BGB und § 4b Satz 1 RVG. Für die Rückforderung überzahlter Beträge gilt § 812 I 1 BGB.
Natürlich nicht. Dann sollte Einwendungsduschgriff diese Diskussion aber nicht von vornherein kritisieren.
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."
joee78
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Re: Gebührenvereinbarung

Beitrag von joee78 »

Gehört irgendwie dazu - egal was ich sage. :alright
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