Und vielleicht auch § 814 BGB.batman hat geschrieben:Muss sie das denn? Es gelten § 125 S. 1 BGB und § 4b Satz 1 RVG. Für die Rückforderung überzahlter Beträge gilt § 812 I 1 BGB.
Gebührenvereinbarung
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Re: Gebührenvereinbarung
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- batman
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Re: Gebührenvereinbarung
Ja, aber mit Beweislast beim Anwalt.