Hallo Zusammen,
ich brauche einmal Brainstorming bitte:
A erhebt Klage auf Zahlung gegen B aus Kaufvertrag.
Kurz darauf B beantragt einen Mahnbescheid gegen A aus einem anderen Kaufvertrag.
A legt gegen den Mahnbescheid des B Widerspruch ein.
Die Sachen sollen jetzt verbunden werden.
Kann B seine Forderung (aus dem ursprünglichen Mahnbescheid) widerklagend geltend machen? Also anstatt einer seperate Anspruchsbegründung zu fertigen, einfach sagen, dass die Widerklage die Anspruchsbegründung sein soll?
Und wenn ja: Wie formuliert man dann am besten den Einstieg in die Widerklage?
Danke fürs Mitdenken!
Mahnbescheid und Widerklage
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Re: Mahnbescheid und Widerklage
Der gesonderten Widerklage wird wohl die anderweitige Rechtshängigkeit entgegenstehen. Wenn die Sache nach der Anspruchsbegründung hinzuverbunden wird, bildet sie eine Widerklage.
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Re: Mahnbescheid und Widerklage
Ok, habe ich das richtig verstanden, dass der Zeitpunkt der Verbindung entscheidend ist?
Vor Verbindungsbeschluss -> doppelte Rechtsgängigkeit.
Nach Verbindungsbeschluss ->Anspruchsbegründung, die automatisch als WK behandelt wird.
So richtig?
Vor Verbindungsbeschluss -> doppelte Rechtsgängigkeit.
Nach Verbindungsbeschluss ->Anspruchsbegründung, die automatisch als WK behandelt wird.
So richtig?
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Re: Mahnbescheid und Widerklage
Nein.
Die im Mahnbescheid geltend gemachte Forderung gilt unter den Voraussetzungen des § 696 III ZPO als rechtshängig und kann daher nicht nochmals eingeklagt werden (§ 261 III Nr. 1 ZPO). Ein ins streitige Verfahren übergeleiteter Prozess kann unter den Voraussetzungen des § 147 ZPO mit einem anderen verbunden werden.
Die im Mahnbescheid geltend gemachte Forderung gilt unter den Voraussetzungen des § 696 III ZPO als rechtshängig und kann daher nicht nochmals eingeklagt werden (§ 261 III Nr. 1 ZPO). Ein ins streitige Verfahren übergeleiteter Prozess kann unter den Voraussetzungen des § 147 ZPO mit einem anderen verbunden werden.