Weiterbeschäftigung während Antrag nach § 9 KSchG noch läuft

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Calipso
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Weiterbeschäftigung während Antrag nach § 9 KSchG noch läuft

Beitrag von Calipso »

Hallo Ihr Lieben,

ich habe schon wieder eine Frage. Den SV mag ich nur andeuten, da das Verfahren noch läuft. Gesprochen habe ich schon mit Kollegen u keiner weiß eine Antwort.

Der Mandantschaft wurde jedenfalls außerordentlich fristlos das Arbeitsverhältnis gekündigt, mE ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Mandantschaft begründet nicht zumutbar. Daher habe ich im Gütetermin auch den entsprechenden Auflösungsantrag gestellt (mit dem Ziel dann eine Abfindung zu erhalten).

Prob ist, dass der Arbeitgeber sich im Gütetermin nicht vergleichen wollte, die Unwirksamkeit der Kündigung anerkannt hat und zur unverzüglichen Arbeitsaufnahme aufgefordert hat. Der Arbeitgeber sagt aber selbst, dass er kein Vertrauen mehr in die Mandantschaft hat.

Kann die Mandantschaft die Arbeitsaufnahme nun verweigern, denn die Fortsetzung ist ja aus Sicht meiner Mandantschaft unzumutbar? Wie verhält es sich, wenn die Mandantschaft ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber eingeht? Im Normalfall ist letzteres ja kein Problem, mit den Folgen des § 12 KSchG.

Ich habe schon unzählige Urteile zur Unzumutbarkeit gefunden, aber keins was diesem Fall entspricht, als dass der Arbeitgeber in der Güteverhandlung das Anerkenntnis erklärt hat und zur Arbeitsaufnahme auffordert.... Andererseits wirkt die Feststellung der Unzumutbarkeit u die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ja zurück iSd. § 9 Abs. 2 KSchG, so dass ich denke, es muss ja möglich sein, die Arbeit nicht mehr aufzunehmen bis zum Gerichtstermin.

So far meine Gedanken dazu.

Danke schon mal u lG
Calipso
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Re: Weiterbeschäftigung während Antrag nach § 9 KSchG noch l

Beitrag von Calipso »

Hat echt niemand eine Idee? :-(
Syd26
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Re: Weiterbeschäftigung während Antrag nach § 9 KSchG noch l

Beitrag von Syd26 »

Es war wahrscheinlich etwas ungeschickt, den Auflösungsantrag bereits im Gütetermin zu stellen. Ist denn ein Anerkenntnisurteil erlassen worden?
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."
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Tikka
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Re: Weiterbeschäftigung während Antrag nach § 9 KSchG noch l

Beitrag von Tikka »

Calipso hat geschrieben:Hallo Ihr Lieben,

ich habe schon wieder eine Frage. Den SV mag ich nur andeuten, da das Verfahren noch läuft. Gesprochen habe ich schon mit Kollegen u keiner weiß eine Antwort.

Der Mandantschaft wurde jedenfalls außerordentlich fristlos das Arbeitsverhältnis gekündigt, mE ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Mandantschaft begründet nicht zumutbar. Daher habe ich im Gütetermin auch den entsprechenden Auflösungsantrag gestellt (mit dem Ziel dann eine Abfindung zu erhalten).

Prob ist, dass der Arbeitgeber sich im Gütetermin nicht vergleichen wollte, die Unwirksamkeit der Kündigung anerkannt hat und zur unverzüglichen Arbeitsaufnahme aufgefordert hat. Der Arbeitgeber sagt aber selbst, dass er kein Vertrauen mehr in die Mandantschaft hat.

So far meine Gedanken dazu.

Danke schon mal u lG
Calipso
Sorry aber das war aus meiner Sicht ein taktischer Fehler. Als AN Vertreter sollte man niemals einen Auflösungsantrag stellen. Denn dann reagiert der ArbG natürlich genau so. Man weiß jetzt, dass der ArbN nicht mehr arbeiten kann/will und hat es bequem.

Es verbleibt jetzt m.E. nach kein rechtliches Mittel mehr, sondern nur die Erhöhung des Lästigkeitsfaktors, bis die Gegenseite nochmal kündigt oder von sich aus ein Aufhebungsangebot macht.
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Calipso
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Re: Weiterbeschäftigung während Antrag nach § 9 KSchG noch l

Beitrag von Calipso »

Syd26 hat geschrieben: Ist denn ein Anerkenntnisurteil erlassen worden?
Ja! Meinen Antrag habe ich auch erst danach gestellt.

Der Arbeitgeber übergab dann aber ein Schreiben, dass die Mandantschaft am Folgetag zur Arbeit erscheinen soll. Meine Frage ist: Beim nächsten Termin in einigen Monaten wird ja nun erst über die Unzumutbarkeit entschieden und das wirkt dann im Erfolgsfalle zurück auf den ordnungsgemäßen Kündigungstermin. Soweit ich das heute nun im Kommentar gelesen habe, kann meine Mandantschaft nun einen neuen Job durchaus annehmen, aber sollte man dann trotzdem irgendwie vorsorglich unter Erklärung der Umstände den jetzigen Job noch (hilfsweise) kündigen?

Der AG konnte den Antrag btw nicht stellen, weil es um eine fristlose Kündigung ging. Er meinte aber selbst, dass das Vertrauen in meine Mandantschaft zerstört sei. Gekündigt wurden zeitgleich mehrere Mitarbeiter (Verdachtskündigung!), wobei das Gericht schon selbst klar erkennen ließ, dass die Kündigung klar unwirksam ist.
Syd26
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Re: Weiterbeschäftigung während Antrag nach § 9 KSchG noch l

Beitrag von Syd26 »

Calipso hat geschrieben: Der Arbeitgeber übergab dann aber ein Schreiben, dass die Mandantschaft am Folgetag zur Arbeit erscheinen soll. Meine Frage ist: Beim nächsten Termin in einigen Monaten wird ja nun erst über die Unzumutbarkeit entschieden und das wirkt dann im Erfolgsfalle zurück auf den ordnungsgemäßen Kündigungstermin. Soweit ich das heute nun im Kommentar gelesen habe, kann meine Mandantschaft nun einen neuen Job durchaus annehmen, aber sollte man dann trotzdem irgendwie vorsorglich unter Erklärung der Umstände den jetzigen Job noch (hilfsweise) kündigen?
Dann dürfte sich der Rechtsstreit erledigt haben. Ich weiß nicht, ob das so klug ist. Stichwort Sperrzeit. Die kann auch verhängt werden, wenn es im nächsten Job nicht klappt. Ich bin da bei Tikka. Irgendwie muss man den AG dazu kriegen, von sich aus den AN loswerden zu wollen.

Hast Du das Münchener Anwaltshandbuch zum Arbeitsrecht herum liegen? Da stehen meist brauchbare Sachen drin.
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Calipso
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Re: Weiterbeschäftigung während Antrag nach § 9 KSchG noch l

Beitrag von Calipso »

Ich habe gestern mehrere Anwaltshandbücher in der Bib durchforstet. Nur in einem wurde das überhaupt thematisiert. Es stand dort, dass wenn das Arbeitsverhältnis zwischen der Antragsstellung (Auflösung) und dem Termin zur Entscheidung beendet wird, dies kein Problem ist, da das Gericht ja rückwirkend den Beendigungszeitpunkt festlegt, vgl. § 9 II KSchG. Dieser ist in der Regel der Zeitpunkt zu dem das Arbeitsverhältnis bei ordnungsgemäßer Kündigung geendet hätte und wäre in meinem Fall bereits verstrichen. Es wirkt sich nur auf die Prognose für die Zukunft aus, die ist dann verkürzt u die Abfindung wird dann niedriger.

Ich fände es btw auch irgendwie sehr seltsam, wenn der AN, der eine Unzumutbarkeit behauptet, dann dort weiter arbeiten geht....

AN möchte dort nicht mehr arbeiten. Sperre ist egal (aus Gründen, die ich jetzt hier nicht nennen mag).

Die Frage ist, ob AN jetzt trotzdem irgendwie vorsorglich kündigen sollte. Ich denke mal, ja.

Habe grade jedenfalls noch gelesen, dass auch bei einem Prozess nach § 9 sich der AN in der Zwischenzeit einen neuen Job suchen kann und nach dem Urteil dann eben die Erklärung nach § 12 KSchG abgibt.

Hier ist aber das Problem, dass der AG den AN aufgefordert hat, zur Arbeit zu erscheinen....
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