Ja, das kann zum Problem werden, weil dein Mandat damit (schuldhaft) eine Pflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis verletzt hat (§§ 346 IV, 280 I, III, 283 BGB). Daher ist es ohne weiteres möglich, dass mehr zu ersetzen ist als der objektive Wert der Sache.
Die Pflichten aus dem Rückgewährschuldverhältnis sind gem § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllen. Deshalb wird die Gegenseite zur Leistung wohl kaum einfach so bereit sein. Eine Aufrechnung gem §§ 387 ff BGB ist möglich, muss jedoch erklärt werden; eine automatische Saldierung erfolgt nicht.
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