Berufsverbot

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Tikka
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Re: Berufsverbot

Beitrag von Tikka »

Ich fühle mich ja nach 9 Jahren durch den Fall rehabilitiert. Ganz am Anfang meiner Forenkarriere hier habe ich mal gewagt zu sagen das Klagen in Hartz IV Sachen gewissermaßen ja auch Masse- bzw. Standardverfahren seihen. Dafür habe ich hier reichlich Prügel bezogen (auch wenn ich glaube ich einfach Missverstanden wurde).

Durch den Kollegen fühle ich mich aber im Nachhinein bestätigt. :)
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j_laurentius
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Re: Berufsverbot

Beitrag von j_laurentius »

Brainiac hat geschrieben:Naive Zwischenfrage (habe den Thread erst gerade entdeckt):

Wenn ich es richtig verstanden habe, soll das massenhafte Klagen des Anwalts ohne Prüfung des EInzelfalls deswegen iO sein, weil seinen Mandanten wegen PKH in keiner Situation schlechter steht?!
Eine solche Argumentation passt aber doch irgendwie nur sehr bedingt, oder?
Vgl. zunächst § 114 I 1 ZPO a.E. Daneben kann nach OLG Oldenburg, Beschl. v. 17.07.2017 - 4 WF 101/17 PKH bei veränderter finanzieller Lage zurückgefordert werden (kurze Google-Recherche - oder wurde die Entscheidung aufgehoben?). Ergibt sich nicht aus den Anforderungen für PKH und der theoretisch denkbaren Rückforderung auch eine Pflicht des Anwalts, zu prüfen, ob eine Klage wirklich Erfolg hat und den Mandanten entsprechend auf die Erfolgsaussichten hinzuweisen? Wenn dieser dann unbedingt die Klage will - gut.
Aber den Einzalfall nicht einmal zu prüfen und dem Mandanten die Chancen einer Niederlage (und mögliche Folgen) darzulegen, sondern einfach auf jeden Bescheid einen Stempel drauf zu ballern, halte ich für gewagt.
Lasse mich da aber gerne eines besseren belehren, ich weiß von PKH und/oder vom Berufsrecht gar nichts.
Dem Anwalt und dem Mandanten ist es möglicherweise egal, ob PKH gewährt wird oder nicht. Gerichtsgebühren fallen in solchen Fällen keine an (wobei allerdings eine sogenannte Missbrauchsgebühr aufgebrummt werden kann, aber im Grundsatz ist so ein Gerichtsverfahren gerichtskostenfrei). Und wenn der Anwalt dem Mandanten sagt, dass er ihm keine Rechnung stellen wird, sondern nur über eine evtl. gewährte Prozesskostenhilfe abrechnen wird, ist das für den Mandanten okay. Der Anwalt wiederum hat, wenn er fließbandmäßig und ohne (nennenswerte) Begründung Klagen erhebt, mit dem einzelnen Fall wenig Arbeit und nimmt es in Kauf, wenn er einige Prozessführungen mangels PKH-Gewährung nicht abrechnen kann, wenn es dafür in anderen Klageverfahren mit der PKH-Bewilligung klappt; in der Summe verdient er dann gemessen am Arbeitsaufwand nicht schlecht.
Brainiac
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Re: Berufsverbot

Beitrag von Brainiac »

Danke. Wenn das alles zulässig ist, beantwortet das meine Frage schon ganz gut.
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GetMeOut
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Re: Berufsverbot

Beitrag von GetMeOut »

Brainiac hat geschrieben:Danke. Wenn das alles zulässig ist, beantwortet das meine Frage schon ganz gut.
Zulässig ist das von j_laurentius beschriebene Vorgehen keineswegs. Das Versprechen, bei Ablehnung der PKH keine Rechnung stellen zu wollen, verstößt gegen § 49b Abs. 1 BRAO. Wiederholte Verstöße gegen das Verbot der Gebührenunterschreitung können ein Berufsverbot rechtfertigen. Soweit ich den Fall überblicke, wurde das vorläufige Berufsverbot jedoch nicht auf diesen Verstoß gestützt.

Umso mehr stellt sich mir die Frage, wie man im Sozialhilferecht wirtschaftlich arbeiten kann, ohne hier und da ein paar Regeln zu beugen.
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