Berufsverbot
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Re: Berufsverbot
Btw: Er hat übrigens selbst die Anklageschrift online gestellt. Es klingt mir ehrlich gesagt nicht so, als sei das Geschäftsmodell des Kollegen in irgendeiner Form schutzwürdig.
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Re: Berufsverbot
... welcome to the world of legal-tech.Liz hat geschrieben:Es klingt mir ehrlich gesagt nicht so, als sei das Geschäftsmodell des Kollegen in irgendeiner Form schutzwürdig.
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Re: Berufsverbot
Hat mit "legal" m. E. recht wenig zu tun, wenn man schlichtweg massenhaft Klagen ohne vorherige rechtliche und tatsächliche Prüfung raushaut.
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Re: Berufsverbot
§ 353d Nr. 3 StGB?Liz hat geschrieben:Btw: Er hat übrigens selbst die Anklageschrift online gestellt. Es klingt mir ehrlich gesagt nicht so, als sei das Geschäftsmodell des Kollegen in irgendeiner Form schutzwürdig.
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Re: Berufsverbot
Ich habe nicht den geringsten Zweifel daran, dass ein Angeklagter selbstverständlich die ihm zugestellten Schriftstücke, einschließlich der Anschuldigungsschrift (auch einer Anklageschrift) veröffentlichen darf. Das Verbot ist ohnehin Quatsch.Tobias__21 hat geschrieben:§ 353d Nr. 3 StGB?Liz hat geschrieben:Btw: Er hat übrigens selbst die Anklageschrift online gestellt. Es klingt mir ehrlich gesagt nicht so, als sei das Geschäftsmodell des Kollegen in irgendeiner Form schutzwürdig.
Ob die Veröffentlichung unbedingt zu empfehlen gewesen wäre, steht auf einem anderen Blatt ...
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Re: Berufsverbot
Darf er eigentlich nicht. Schutzzweck der Norm sollen nämlich nicht nur die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten sein, sondern auch, dass Schöffen nicht beeinflusst werden durch vorherige Berichterstattung. Vor dem Strafrichter mag man es aber vielleicht teleologisch reduzieren.immer locker bleiben hat geschrieben:Ich habe nicht den geringsten Zweifel daran, dass ein Angeklagter selbstverständlich die ihm zugestellten Schriftstücke, einschließlich der Anschuldigungsschrift (auch einer Anklageschrift) veröffentlichen darf. Das Verbot ist ohnehin Quatsch.Tobias__21 hat geschrieben:§ 353d Nr. 3 StGB?Liz hat geschrieben:Btw: Er hat übrigens selbst die Anklageschrift online gestellt. Es klingt mir ehrlich gesagt nicht so, als sei das Geschäftsmodell des Kollegen in irgendeiner Form schutzwürdig.
Ansonsten aber ja: Unnütze Vorschrift.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Berufsverbot
Dann irrst Du (die Bewertung als "Quatsch" bleibt Dir freilich unbenommen). Auch der Angeklagte darf das nicht. Das ist nicht nur ständige Rechtsprechung, sondern erst in den letzten Jahren durch das BVerfG bestätigt worden (2 BvR 429/12).immer locker bleiben hat geschrieben:Ich habe nicht den geringsten Zweifel daran, dass ein Angeklagter selbstverständlich die ihm zugestellten Schriftstücke, einschließlich der Anschuldigungsschrift (auch einer Anklageschrift) veröffentlichen darf. Das Verbot ist ohnehin Quatsch.Tobias__21 hat geschrieben:§ 353d Nr. 3 StGB?
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Re: Berufsverbot
Wär bei diesem Anwalt ja nicht weiter verwunderlich. Laut der Anklageschrift hat er seine Klagen im Wesentlichen damit begründet, dass er Richter als irre bezeichnet hat. Ferner hat er Empfangsbekenntnisse nicht zurückgesendet, um dann später Untätigkeitsklagen einzureichen, Leute ohne deren Wissen vertreten etc.Tobias__21 hat geschrieben:§ 353d Nr. 3 StGB?Liz hat geschrieben:Btw: Er hat übrigens selbst die Anklageschrift online gestellt. Es klingt mir ehrlich gesagt nicht so, als sei das Geschäftsmodell des Kollegen in irgendeiner Form schutzwürdig.
Da bin ich mit meinem Berufsverständnis noch gut dabei.
Sind Sie ein Mensch? Sowas Ähnliches, ich bin Anwalt.
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Re: Berufsverbot
So isses. Ich kam auch nur drauf, weil wir genau diesen Fall im WuV Kurs Grundrechte gemacht hatten Da wird auch nix teleologisch reduziert.thh hat geschrieben:Dann irrst Du (die Bewertung als "Quatsch" bleibt Dir freilich unbenommen). Auch der Angeklagte darf das nicht. Das ist nicht nur ständige Rechtsprechung, sondern erst in den letzten Jahren durch das BVerfG bestätigt worden (2 BvR 429/12).immer locker bleiben hat geschrieben:Ich habe nicht den geringsten Zweifel daran, dass ein Angeklagter selbstverständlich die ihm zugestellten Schriftstücke, einschließlich der Anschuldigungsschrift (auch einer Anklageschrift) veröffentlichen darf. Das Verbot ist ohnehin Quatsch.Tobias__21 hat geschrieben:§ 353d Nr. 3 StGB?
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Re: Berufsverbot
Du kriegst das schon auch noch hin.joee78 hat geschrieben: Da bin ich mit meinem Berufsverständnis noch gut dabei.
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Re: Berufsverbot
Das Veröffentlichungsverbot gilt aber nur bis zur Entscheidung. Die Anschuldigungsschrift die er veröffentlicht hat, datiert aus dem Sommer 2016. Das Berufsverbot ist aus dem Dezember 2017. Vielleicht sollte man ab und an auch mal das StGB im Schönfelder belassen.
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Re: Berufsverbot
Dann liegt Karlsruhe da einfach mal falsch. Ich räume ein, dass mir die Norm bis gestern unbekannt war. Ich finde sie aber absoluten Schwachsinn, die gehört meines Erachtens sofort gestrichen. Soviel Größe und Kraft wird der Staat doch wohl haben, das auszuhalten, wenn ein Angeklagter die gegen ihn erhobenen Vorwürfe veröffentlicht.thh hat geschrieben:Dann irrst Du (die Bewertung als "Quatsch" bleibt Dir freilich unbenommen). Auch der Angeklagte darf das nicht. Das ist nicht nur ständige Rechtsprechung, sondern erst in den letzten Jahren durch das BVerfG bestätigt worden (2 BvR 429/12).immer locker bleiben hat geschrieben:Ich habe nicht den geringsten Zweifel daran, dass ein Angeklagter selbstverständlich die ihm zugestellten Schriftstücke, einschließlich der Anschuldigungsschrift (auch einer Anklageschrift) veröffentlichen darf. Das Verbot ist ohnehin Quatsch.Tobias__21 hat geschrieben:§ 353d Nr. 3 StGB?
Ich habe im Zweifel kein Problem damit, auch eine absolute Mindermeinung zu vertreten. Aber was soll das überhaupt für ein Schutzgut sein? Soll ernsthaft die Rechtstaatlichkeit des Verfahrens nicht mehr gewährleistet sein, wenn die Anklageschrift veröffentlich wird? Das ist doch albern. Tatsächlich ist das reine Schikane ...
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Re: Berufsverbot
Nein, das ist nicht nur reine Schikane. Das (zeitlich beschränkte) Verbot ist vielmehr sinnvoll, weil durch eine Veröffentlichung nicht nur die Schöffen, sondern auch die Zeugen beeinflusst werden. Zudem tangiert die Veröffentlichung ggf. auch die Persönlichkeitsrechte des Opfers und macht einen etwaigen späteren Ausschluss der Öffentlichkeit witzlos. Und der vorliegende Fall demonstriert m. E. eindrucksvoll, dass man auch den Angeklagten gelegentlich vor sich selbst schützen muss (jedenfalls bis zum Verhandlungsbeginn).
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Re: Berufsverbot
Wenn es einen konkreten Grund gibt, kann man das ja erwägen. Aber in dieser Pauschalität wie es im Gesetz steht, halte ich es für Quatsch. Und es offenbart ja, was für eine tolle Meinung unser Staat von seinem Strafprozess hat, wenn schon die Veröffentlichung der Anklageschrift angeblich Schöffen und Zeugen aus der Bahn werfen soll. Das gilt umso mehr, als anderen Formen der öffentlichen Meinungsmache dem Angeklagten und den Medien nicht verboten sind. Da ist doch die Anklageschrift immerhin einigermaßen verbindlich und dokumentiert, was genau die Anklage will. Andere PR kann viel schlimmere Auswirkungen haben.Liz hat geschrieben:Nein, das ist nicht nur reine Schikane. Das (zeitlich beschränkte) Verbot ist vielmehr sinnvoll, weil durch eine Veröffentlichung nicht nur die Schöffen, sondern auch die Zeugen beeinflusst werden. Zudem tangiert die Veröffentlichung ggf. auch die Persönlichkeitsrechte des Opfers und macht einen etwaigen späteren Ausschluss der Öffentlichkeit witzlos. Und der vorliegende Fall demonstriert m. E. eindrucksvoll, dass man auch den Angeklagten gelegentlich vor sich selbst schützen muss (jedenfalls bis zum Verhandlungsbeginn).
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Re: Berufsverbot
Ich kann Dir nicht folgen. Schöffen und Zeugen sollen die Anklageschrift - über den Anklagesatz hinaus - und die Akten nicht kennen, weil die einen nur aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung schöpfen und die anderen nicht vor ihrer Aussage beeinflusst werden sollen. Mit "aus der Bahn werfen" hat das wenig zu tun.immer locker bleiben hat geschrieben: Und es offenbart ja, was für eine tolle Meinung unser Staat von seinem Strafprozess hat, wenn schon die Veröffentlichung der Anklageschrift angeblich Schöffen und Zeugen aus der Bahn werfen soll.
Wenn überhaupt bedarf die Vorschrift der Ausdehnung. Es ist schwer erträglich, dass der Staat Zeugen zu Aussagen über ggf. private und intime Fragen zwingt und Unterlagen beschlagnahmt, dies alles dann allen Verfahrensbeteiligten zugänglich macht (was für ein rechtsstaatliches Verfahren allerdings unvermeidlich ist) und es dann in erheblichem Umfang hinnimmt, wenn diese Unterlagen dann Dritten und der Presse überlassen und ins Internet gestellt werden.
Wer mit staatlichen Zwangsmitteln ins Leben der Menschen eindringt und dort Informationen erhebt, der muss diese Menschen dann davor schützen, dass diese Informationen unbegrenzt gestreut werden - und das geht nur mit den Mitteln des Strafrechts.
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