Aber für den Rechtsanwalt, um den es hier ging!immer locker bleiben hat geschrieben:... die allerdings nicht für den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers und die organschaftliche Vertretung gelten. Die Beendigung des Geschäftsführungsvertrages richtet sich vielmehr nach § 113 InsO.
Pflicht zur Herausgabe der Handakte?
Moderator: Verwaltung
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Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?
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Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?
Das schon. Das besagt aber nichts darüber, ob der Geschäftsführer bezogen auf die nachlaufenden Pflichten aus dem Mandat für die Gemeinschuldnerin noch vertretungsbefugt ist oder nicht.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Aber für den Rechtsanwalt, um den es hier ging!immer locker bleiben hat geschrieben:... die allerdings nicht für den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers und die organschaftliche Vertretung gelten. Die Beendigung des Geschäftsführungsvertrages richtet sich vielmehr nach § 113 InsO.
In der Regel sollte der Fall allerdings in der Tat klar und der Weisung des Insolvenzverwalters Folge zu leisten sein.
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Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?
joee78, meinst du nicht irgendwann auch mal selbst, dass du mit einer anderen Tätigkeit besser bedient wärst? Hilfsweise wäre ja schon viel gewonnen, wenn du Mandate nur in Angelegenheiten begründen würdest, in denen du wenigstens die rechtlichen Grundzüge beherrschst.
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Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?
Wie soll er denn davon leben?famulus hat geschrieben:Hilfsweise wäre ja schon viel gewonnen, wenn du Mandate nur in Angelegenheiten begründen würdest, in denen du wenigstens die rechtlichen Grundzüge beherrschst.
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Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?
Ich weiß schon, dass die allgemeine Meinung hier im Forum den Rechtsanwalt in einer mediatorengleichen Funktion sieht, der zwischen verschiedenen Positionen zu vermitteln hat. Für mich ist der RA ein reiner Interessenvertreter - was sich in der Rsp. auch immer mehr durchsetzt.
Wenn mich die Mandantschaft also bittet, Beschwerde gegen die Insolvenzverwalterbestellung einzulegen und die Handakte nicht herauszugeben, dann mache ich das. Ansonsten wäre die Rechtsweggarantie ad absurdum geführt. Ich sehe aber auch, dass sich die meisten Foristen in dieser Situation von ihrem Mandanten abwenden würden aus Furcht, gegen irgendwelche "Weisungen" zu verstoßen.
Ich habe erst kürzlich wieder ein plastisches Beispiel für anwaltliche Arbeit und deren Resonanz in der Gesellschaft erlebt. In den Tagesthemen sprach der Verteidiger des BVB-Bombers in abstoßender Weise über die Bombe, bei der nur 1 Metallstift sein Ziel getroffen hatte, so dass unmöglich von Vorsatz gesprochen werden kann. Meine Freundin war davon angewidert, die BVB-Verantwortlichen und sämtliche Presse ließ sich entsprechend über diesen Anwalt aus. Ich konnte den Mann verstehen - weil ich es genauso gemacht hätte ...
Wenn mich die Mandantschaft also bittet, Beschwerde gegen die Insolvenzverwalterbestellung einzulegen und die Handakte nicht herauszugeben, dann mache ich das. Ansonsten wäre die Rechtsweggarantie ad absurdum geführt. Ich sehe aber auch, dass sich die meisten Foristen in dieser Situation von ihrem Mandanten abwenden würden aus Furcht, gegen irgendwelche "Weisungen" zu verstoßen.
Ich habe erst kürzlich wieder ein plastisches Beispiel für anwaltliche Arbeit und deren Resonanz in der Gesellschaft erlebt. In den Tagesthemen sprach der Verteidiger des BVB-Bombers in abstoßender Weise über die Bombe, bei der nur 1 Metallstift sein Ziel getroffen hatte, so dass unmöglich von Vorsatz gesprochen werden kann. Meine Freundin war davon angewidert, die BVB-Verantwortlichen und sämtliche Presse ließ sich entsprechend über diesen Anwalt aus. Ich konnte den Mann verstehen - weil ich es genauso gemacht hätte ...
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Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?
Sorry, aber das Problem ist wohl eher ein ganz anderes: Deine Auffassung, wer dein Mandant sei und was du deshalb zu tun und zu lassen hättest, ist schlicht nicht mit der tatsächlichen Rechtslage in Einklang zu bringen.
Und im Zweifel verstößt du nicht nur gegen irgendwelche "Weisungen".
Und im Zweifel verstößt du nicht nur gegen irgendwelche "Weisungen".
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Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?
Du hast immernoch nicht erklärt, wie du den Begriff „Mandantschaft“ verstehst, wenn es um eine Kapitalgesellschaft geht? Meinst du die juristische Person, den Geschäftsführer oder die Gesellschafter? Oder irgendwie alle? Wer vertritt denn wen? Wer hat Vollmacht für wen welche Erklärung abzugeben? Der Mehrheit im Forum ging es nicht darum, dass du „kuschen“ sollst, sondern dass du mal überlegen solltest, wessen Brot du wirklich ißt.joee78 hat geschrieben:...
Wenn mich die Mandantschaft also bittet, ...
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Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?
Das Problem ist, du arbeitest wahrscheinlich gegen die Interessen deiner Mandantin...joee78 hat geschrieben:Ich weiß schon, dass die allgemeine Meinung hier im Forum den Rechtsanwalt in einer mediatorengleichen Funktion sieht, der zwischen verschiedenen Positionen zu vermitteln hat. Für mich ist der RA ein reiner Interessenvertreter - was sich in der Rsp. auch immer mehr durchsetzt.
Wenn mich die Mandantschaft also bittet, Beschwerde gegen die Insolvenzverwalterbestellung einzulegen und die Handakte nicht herauszugeben, dann mache ich das. Ansonsten wäre die Rechtsweggarantie ad absurdum geführt. Ich sehe aber auch, dass sich die meisten Foristen in dieser Situation von ihrem Mandanten abwenden würden aus Furcht, gegen irgendwelche "Weisungen" zu verstoßen.
Ich habe erst kürzlich wieder ein plastisches Beispiel für anwaltliche Arbeit und deren Resonanz in der Gesellschaft erlebt. In den Tagesthemen sprach der Verteidiger des BVB-Bombers in abstoßender Weise über die Bombe, bei der nur 1 Metallstift sein Ziel getroffen hatte, so dass unmöglich von Vorsatz gesprochen werden kann. Meine Freundin war davon angewidert, die BVB-Verantwortlichen und sämtliche Presse ließ sich entsprechend über diesen Anwalt aus. Ich konnte den Mann verstehen - weil ich es genauso gemacht hätte ...
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?
Mandant ist der, der zahlt. Eine juristische Person kann das nicht, weil sie per se nicht handlungsfähig ist, die Gesellschafter tun es nicht (persönlich), also gilt die Loyalität dem Geschäftsführer. (Oder ggf. dem, der am meisten zahlt, wer auch immer das ist.)Tibor hat geschrieben:Du hast immernoch nicht erklärt, wie du den Begriff „Mandantschaft“ verstehst, wenn es um eine Kapitalgesellschaft geht?joee78 hat geschrieben:...
Wenn mich die Mandantschaft also bittet, ...
Ich finde das durchaus einsichtig.
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Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?
Ja, nee, ist klar.thh hat geschrieben:Mandant ist der, der zahlt. Eine juristische Person kann das nicht, weil sie per se nicht handlungsfähig ist, die Gesellschafter tun es nicht (persönlich), also gilt die Loyalität dem Geschäftsführer. (Oder ggf. dem, der am meisten zahlt, wer auch immer das ist.)Tibor hat geschrieben:Du hast immernoch nicht erklärt, wie du den Begriff „Mandantschaft“ verstehst, wenn es um eine Kapitalgesellschaft geht?joee78 hat geschrieben:...
Wenn mich die Mandantschaft also bittet, ...
Ich finde das durchaus einsichtig.
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Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?
Zwischenstand: Das Amtsgericht behandelt mich ausweislich eines heute erhaltenen Schreibens in dem Beschwerdeverfahren weiterhin als Verfahrensbevollmächtigten der GmbH; soviel zum Thema ich wüsste nicht, "wer mein Mandant" sei bzw. sollte mir einen anderen Beruf suchen.
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Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?
Dass die GmbH Mandant ist, ist wohl nicht das, was den Foristen Stirnrunzeln bereitet, sondern Dein Verständnis, wer dir für diese Mandantin (An-)Weisungen erteilen darf, wenn diese in Insolvenz ist - die GmbH kann ja schlecht für sich selbst sprechen...
Wenn man sich da an den GF gebunden fühlt, ist die kurze (rhetorische) Frage, was man glaube, wer Mandant sei (und wem man daher im übertragenen Sinne zur Solidarität verpflichtet sei) nach wie vor berechtigt.
Ich wage übriges die Prognose, dass Du bald die längste Zeit ein Mandat gehabt haben wirst, wenn man überlegt, wie sich die InsO zu bereits vor der Insolvenz geschlossenen Mandatsvereinbarungen verhält. Dass Dich das AG als Bevollmächtigter der GmbH nach wie vor behandelt, ist schon nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht kaum zu verdenken, überlege Dir aber gut die Konsequenzen einer Vertretung ohne Vertretungsmacht.
Sorry, nix für ungut.
Wenn man sich da an den GF gebunden fühlt, ist die kurze (rhetorische) Frage, was man glaube, wer Mandant sei (und wem man daher im übertragenen Sinne zur Solidarität verpflichtet sei) nach wie vor berechtigt.
Ich wage übriges die Prognose, dass Du bald die längste Zeit ein Mandat gehabt haben wirst, wenn man überlegt, wie sich die InsO zu bereits vor der Insolvenz geschlossenen Mandatsvereinbarungen verhält. Dass Dich das AG als Bevollmächtigter der GmbH nach wie vor behandelt, ist schon nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht kaum zu verdenken, überlege Dir aber gut die Konsequenzen einer Vertretung ohne Vertretungsmacht.
Sorry, nix für ungut.
Mitleid bekommt man geschenkt, Neid muss man sich verdienen.
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Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?
§ 240 ZPO ist aber bekannt?joee78 hat geschrieben:Zwischenstand: Das Amtsgericht behandelt mich ausweislich eines heute erhaltenen Schreibens in dem Beschwerdeverfahren weiterhin als Verfahrensbevollmächtigten der GmbH; soviel zum Thema ich wüsste nicht, "wer mein Mandant" sei bzw. sollte mir einen anderen Beruf suchen.