Hallo,
gegen den Mandanten ist vor 2 eine einstweilige Anordnung nach dem GewSchG ergangen.
Nun hätte er angeblich gegen die Anordnungen verstoßen.
Gegnerischer Anwalt fordert in einer Zwangsvollstreckungssache
1. Ordnungsgeld o. Ordnungshaft
2. Verfahrenskostenhilfe.
Stellungnahmefrist im Verfahrenskostenhilfeverfahren 2 Wochen.
Was muss ich beantragen ?
1. Die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären ?
2. Den Antrag auf Verfahrenskostenhilfeantrag für unzulässig zu erklären ?
Kann ich noch im selben Antrag noch gegen die einweilige Anordnung mündliche Verhandlung beantragen um evtl auch dagegen vorzugehen ?
Vielen Dank !
FamR Einstweilige Anordnung GewSchG
Moderator: Verwaltung
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FamR Einstweilige Anordnung GewSchG
......
Zuletzt geändert von Musti am Freitag 5. Januar 2018, 14:46, insgesamt 1-mal geändert.
- Tibor
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Re: FamR Einstweilige Anordnung GewSchG
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Re: FamR Einstweilige Anordnung GewSchG
war nicht beabsichtigt.
Ich versuchs zu löschen.
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- thh
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Re: FamR Einstweilige Anordnung GewSchG
Wäre das nicht auch eher etwas für FadP?Tibor hat geschrieben:MOD: Keine Doppelpostings!
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Re: FamR Einstweilige Anordnung GewSchG
thh hat geschrieben:Wäre das nicht auch eher etwas für FadP?Tibor hat geschrieben:MOD: Keine Doppelpostings!
Richtig.....ich warte auf die Freischaltung.