§ 51 IV, V BRAO: Selbstbehalt einer Anwaltshaftpflicht: max. 2500,- EUR pro Schadensfall
Als Selbstbehalt sind 1500,- EUR vereinbart. Daneben findet sich aber in § 1 I 1 Satz 2 Vermögensschadenshaftpflicht-AVB die Regelung: „Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren“. Wenn nun der Gebührenanspruch aus der den Schadensfall auslösenden Tätigkeit 1000,- EUR übersteigt, wird damit nicht § 51 BRAO iE umgangen?
Rechtsfolge? AVB-Klausel unwirksam?
Anwaltshaftpflicht - Gebührenselbstbehalt?
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Anwaltshaftpflicht - Gebührenselbstbehalt?
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Re: Anwaltshaftpflicht - Gebührenselbstbehalt?
Ich meine nein, also: die Klausel dürfte wirksam sein.Zippocat hat geschrieben:§ 51 IV, V BRAO: Selbstbehalt einer Anwaltshaftpflicht: max. 2500,- EUR pro Schadensfall
Als Selbstbehalt sind 1500,- EUR vereinbart. Daneben findet sich aber in § 1 I 1 Satz 2 Vermögensschadenshaftpflicht-AVB die Regelung: „Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren“. Wenn nun der Gebührenanspruch aus der den Schadensfall auslösenden Tätigkeit 1000,- EUR übersteigt, wird damit nicht § 51 BRAO iE umgangen?
Rechtsfolge? AVB-Klausel unwirksam?
Es gibt zwei denkbare Haftungskonstellation:
a) Erfolgversprechende rechtliche Tätigkeit wurde schlecht ausgeführt
Dann hat der Mandant Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Schlechtleistung entstandenen Schadens; das Honorar für den Anwalt ist nicht Teil des Schadens, denn hierbei handelt es sich dann um sowieso-Kosten (bei korrekter Ausführung der anwaltlichen Tätigkeit wäre das Honorar auch entstanden).
b) Es wurde eine völlig sinnlose anwaltliche Tätigkeit ausgeführt
Dann besteht der Schaden für den Mandanten in der Tat - ausschließlich - im Honorar des Anwaltes. Das aber hätte der Anwalt (mit Ausnahme vielleicht der Erstberatungsgebühr) so oder so nicht verdient (weil er von einem Vorgehen hätte abraten müssen), weshalb er es ohnehin herausgeben muss. In der Regel wird in solchen Fällen auch eine wissentliche Pflichtverletzung zu bejahen sein.
Die weitere Konstellation, dass das Honorar falsch abgerechnet wurde (und damit mehr abgerechnet als vereinbart oder nach dem RVG richtig), ist schon kein Versicherungsfall.
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Re: Anwaltshaftpflicht - Gebührenselbstbehalt?
Hm, in dem Fall, den ich grad prüfe, fällt es mir schwer, das Handeln in die eine oder andere Kategorie einzuordnen, aber weitere Angaben wären jetzt zu konkret. Danke für die Ansätze.
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