Hallo,
irgendwie fehlt mir der Zugang zu folgendem Problem:
Vollstreckungsgericht erlässt Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Konto)
Ein paar Tage später erlässt das Prozessgericht eine einstweilige Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung
Ich verstehe nicht so ganz was das jetzt bedeutet? Wer muss informiert werden. Und wie wird die Sicherheit geleistet? Mangels Angaben in der Anordnung müsste sich dies doch nach § 108 ZPO richten? Aber wem ist dann beispielsweise die Bürgschaft nachzuweisen?
Vielen Dank für einen kurzen Denkansatz
Wie Sicherheit leisten
Moderator: Verwaltung
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Re: Wie Sicherheit leisten
Normalerweise wird der Betrag bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgericht hinterlegt. Dort anrufen und nach dem Prozedere fragen.
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."
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Re: Wie Sicherheit leisten
Ok, danke für den Hinweis. Das habe ich mir mittlerweile auch gedacht.
Was mich aber noch beschäftigt: wie stoppe ich jetzt die vorhandene Pfändung? Bis das Geld hinterlegt ist, dürfte das entsprechende Guthaben ja bereits längst überwiesen sein. Ich sehe die große Gefahr, dass der Mandant nur die Sicherheit hinterlegt aber gleichzeitig der geschuldete Betrag vom Konto abgebucht wird.
Bis jetzt habe ich der Bank die einstweilige Verfügung geschickt sowie dem Gerichtsvollzieher. Ich werde dies nun noch dem Vollstreckungsgericht zukommen lassen.
Was mich aber noch beschäftigt: wie stoppe ich jetzt die vorhandene Pfändung? Bis das Geld hinterlegt ist, dürfte das entsprechende Guthaben ja bereits längst überwiesen sein. Ich sehe die große Gefahr, dass der Mandant nur die Sicherheit hinterlegt aber gleichzeitig der geschuldete Betrag vom Konto abgebucht wird.
Bis jetzt habe ich der Bank die einstweilige Verfügung geschickt sowie dem Gerichtsvollzieher. Ich werde dies nun noch dem Vollstreckungsgericht zukommen lassen.