Hallo!
Habe eine Frage zur Zulassung.
Gem. § 7 Nr. 2. BRAO, heißt es, Zulassung nein, wenn der Bewerber infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
und in dem Antragsbogen heißt es ja:
a) Sind gegen Sie Strafen verhängt worden?
Es sind auch Verurteilungen und Maßnahmen anzugeben, die nicht in ein Führungszeugnis oder ein Behördenführungszeugnis aufgenommen werden, sofern diese Verurteilungen im Bundeszentralregister nicht zu tilgen sind.
Das heißt auch Strafe unter 90 Tagessätze, die nicht eingetragen werden müssen angegeben werden?!
Kann man mit 15 Tagessätzen die Zulassung vergessen oder ist das so gering, dass die Zulassung kein Problem sein dürfte?
Zulassung
Moderator: Verwaltung
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Na, halt alle Sachen die in die uneingeschränkte Auskunft hineinkommen, also wirklich alle Verurteilungen.
Letztendlich kommt es auf das Delikt an, so machen sich Straftaten wie Betrug, Untreue, Urkundenfälschung und Falschaussage gar nicht gut.
Die Rechtsanwaltskammern sind da mittlerweile ohne Erbarmen, sie argumentieren, dass es ja ohnehin schon viel zu viele Rechtsanwälte gebe.
Letztendlich kommt es auf das Delikt an, so machen sich Straftaten wie Betrug, Untreue, Urkundenfälschung und Falschaussage gar nicht gut.
Die Rechtsanwaltskammern sind da mittlerweile ohne Erbarmen, sie argumentieren, dass es ja ohnehin schon viel zu viele Rechtsanwälte gebe.