Hallo,
ich habe gerade eine sehr unangenehme , aufwendige Angelegenheit auf dem Tisch, bei der sich herausgestellt hat, dass wohl nur "Beratungshilfe" und ggf. Prozesskostenhilfe in Betracht kommen kann.
Da der Aufwand unverhältnismäßig hoch ist und sich die Zusammenarbeit mit dem Mandanten als sehr schwierig erweist ( er reagiert auf Schreiben nicht, nimmt Termine nicht wahr) wüsste ich gerne,welche Gründe nach § 49 a BRAO als Ablehnungsgründe in Betracht kommen können ?
Über Eure Erfahrungswerte würde ich mich sehr freuen.
Danke !
Ally
Beratungshilfe
Moderator: Verwaltung
- Volki
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ianal, würde aber meinen, dass die Allzweckwaffe "mangelndes Vertrauen(sverhältnis) zwischen Anwalt und Mandant" sicher schlagen dürfte. Wie soll ein solches aufgebaut werden, wenn der Mann nicht zu Terminen kommt und auf Schreiben nicht reagiert? Also mitteilen, dass a). der Termin XY nicht eingehalten wurde, b). auf das Schreiben Z nicht reagiert wurde und Du daher c). das Mandat als beendet ansiehst, d). Gebührennote (gibt da doch so einen Selbstbehalt, oder?)
Die Robe ist über der Kleidung zu tragen.
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Beanstandungswürdige Beiträge seit 1795.
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Niederlegung des Mandates nach vorheriger Androhung dürfte wohl der richtige Weg sein.
Der "Selbstbehalt" heißt eigentlich Beratungshilfegebühr und beträgt 10 € brutto. Der Mandant wird aber wohl nach einer Mandatsniederlegung keine Lust haben die zu zahlen und ein Rechtstreit darum lohnt wohl auch nicht.
Der "Selbstbehalt" heißt eigentlich Beratungshilfegebühr und beträgt 10 € brutto. Der Mandant wird aber wohl nach einer Mandatsniederlegung keine Lust haben die zu zahlen und ein Rechtstreit darum lohnt wohl auch nicht.