Visum - Ehegattenzusammenführung

Für alle Themen, die in der Rechtspraxis auftauchen, inkl. Fragen zu Kanzlei-Software

Moderator: Verwaltung

Antworten
Gelöschter Nutzer

Visum - Ehegattenzusammenführung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo liebe Kollegen,
ich habe einige Fragen zum Ausländerrecht; vielleicht könnt ihr mir ja weiter helfen:

Wenn jemand mit einem Schengenvisum in D ist und dieses seit einiger Zeit abgelaufen ist, kann er dies noch verlängern? Oder muss er erst ausreisen und dann erneut einreisen...
Was passiert, wenn bei der Ausreise z.B. am Flughafen festgestellt wird, dass die Person sich einige Monate ohne Aufenthaltstitel in D aufgehalten hat?

Wenn ein deutscher Ehegatte möchte, dass sein ausländischer Ehegatte "nachzieht", was muss er beachten. Kann er den Antrag in Deutschland stellen, oder muss der ausländische Ehegatte den Antrag im Ausland in einer deutschen Vertretung stellen?

Schöne Grüße,
Rosso
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hi rosso,

das letzte zuerst:

der ausländische ehegatte muß das visum beim dortigen konsulat unter vorlage der heiratsurkunde beantragen.

schengenvisum: ein abgelaufenes visum wird nach meiner kenntnis nicht verlängert, da hilft nur ausreise und erneute einreise mit gültigem visum. dabei wird das abgelaufene visum bei der ausreise wohl weniger schwierigkeiten machen als bei der erneuten beantragung, wenn der verstoß aktenkundig ist, dann gibts nämlich kein neues!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Vielen Dank erstmal für die schnelle Antwort;

I.
hinsichtlich der Aktenkundigkeit:
spielst du auf § 11 AufenthG an?
ich bin davon ausgegangen, dass, sofern der Ausländer freiwillig ausreist, die Voraussetzungen des § 11 nicht erfüllt sein können...

II. § 5 II S.2 AufenthG
was meinst du/ meint ihr:
Kann man es theorethisch riskieren, bei einer deutschen Ausländerbehörde (nach Ablauf des Schengenvisums) die Erteilung eines nationalen Visums zu beantragen, da ja letztendlich die "Familienzusammenführung" zu gewähren IST (§ 28 I Nr.1 AufenthG)?

Nach § 5 II S.2 AufenthG KANN ja die Ausländerbehörde vom "Visumserfordernis nach II Nr.1 und 2 absehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben sind. Was ist, wenn die Behörde im Rahmen ihres Ermessens zu einer negativen Entscheidung kommt?
Muss man dann theoretisch damit rechnen, dass der "illegale" Ausländer ausgewiesen/ abgeschoben wird? Das wäre ja hirnrissig, weil sich dann doch niemand mehr trauen würde, einen entsprechenden Antrag bei der Ausländerbehörde zu stellen.

Wie seht ihr das?


Gruß und danke,
Rosso
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

!. die freiwillige ausreise macht den illegalen aufenthalt nicht ungeschehen und der führt im allgemeinen dazu, das die betreffende person gem. art. 5 I d des schengener durchführungsübereinkommens zur einreiseverweigerung ausgeschrieben wird.

2.der erteilung eines nationalen visums steht in dem fall wohl § 5 I nr.2 entgegen, weil nämlich ein ausweisungsgrund vorliegt. da würde ich mir über den ausgang der ermessensentscheidung keine illusionen machen.

ob man im einzelfall verhandeln kann, hängt wirklich sehr davon ab, auf wen man behördenseitig trifft und welcher kurs vor ort gefahren wird, aber grundsätzlich ist meine erfahrung, daß man keine geschenke erwarten sollte!
Antworten