Vorstrafe bei Antrag auf Aufentshaltserlaubnis

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Gelöschter Nutzer

Vorstrafe bei Antrag auf Aufentshaltserlaubnis

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo, liebe Kollegen/innen!

Ich habe eine Frage zum Ausländerrecht.
Weiß jemand, wie viele Tagessätze bei einer strafrechtlichen Verurteilung noch erlaubt sind, um keine Auswirkung bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zu haben?

Die Sachbearbeiterin in der Ausländerbehörde behauptete es seien 30 Tagessätze. Natürlich konnte sie mir nicht sagen, wo es steht.
Eine allgemeine Verwaltungsvorschrift für ganz Deutschland gibt es wohl noch nicht. Ich weiß nicht mehr, wo ich noch suchen soll.
Ich komme übrigends aus Sachsen-Anhalt.

Vielen Dank im voraus!
Gelöschter Nutzer

Re: Vorstrafe bei Antrag auf Aufentshaltserlaubnis

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

RA-MD hat geschrieben:Hallo, liebe Kollegen/innen!

Ich habe eine Frage zum Ausländerrecht.
Weiß jemand, wie viele Tagessätze bei einer strafrechtlichen Verurteilung noch erlaubt sind, um keine Auswirkung bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zu haben?

Die Sachbearbeiterin in der Ausländerbehörde behauptete es seien 30 Tagessätze. Natürlich konnte sie mir nicht sagen, wo es steht.
Eine allgemeine Verwaltungsvorschrift für ganz Deutschland gibt es wohl noch nicht. Ich weiß nicht mehr, wo ich noch suchen soll.
Ich komme übrigends aus Sachsen-Anhalt.

Vielen Dank im voraus!

Die Sachbearbeiterin hat Recht. Eine AE darf nur erteilt werden, wenn kein Ausweisungsgrund vorliegt - § 5 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (früher: Ausländergesetz).

Nicht geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften können einen Ausweisungsgrund darstellen, geringfügige dagegen nicht.

Eine Straftat, die zu einer Verurteilung bis zu 30 Tagessätzen geführt hat, ist stest geringfügig und hat daher keinen Einfluß bei der Beantragung einer AE.

Dies folgt aus 46.2.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz - (AuslG-VwV):




"Für die Beurteilung, ob ein geringfügiger Verstoß vorliegt, ist u.a. folgendes maßgebend:

46.2.3.1 - Eine Straftat, die zu einer Verurteilung bis zu 30 Tagessätzen geführt hat, ist geringfügig (siehe aber Nr. 46.2.2).

46.2.3.2 - Eine mit Strafe bedrohte Tat kann nach Einstellung des Strafverfahrens als geringfügig eingestuft werden, wenn der wegen dieser Tat festgesetzte Geldbetrag nicht mehr als tausend Deutsche Mark beträgt.

46.2.3.3 - Eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von nicht mehr als tausend Deutsche Mark geahndet werden kann, ist im Hinblick auf die in § 76 Abs. 4 Satz 3 zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung selbst dann als geringfügig anzusehen, wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt; in diesem Fall kann jedoch eine Ausweisung wegen eines nicht nur vereinzelten Verstoßes gegen Rechtsvorschriften in Betracht kommen.

46.2.3.4 - Eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer höheren Geldbuße als 1.000 DM geahndet worden ist, wird in der Regel nicht mehr als geringfügig anzusehen sein."



Neue Verwatungsvorschriften zum Aufenthalsgesetz (gilt ab 01.01.2005) existieren derzeit noch nicht, werden aber in diesem Punkt bestimmt inhaltsgleich sein.
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